Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihren Antrag auf Auskunft zu Eintrittsbedingungen und Betriebskonzepten der Störfallprogramme der S-Bahn Stuttgart vom 05.01.2020. Antragsgemäß erhalten Sie unsere Antwort per E-Mail.
Nach Prüfung Ihres Anliegens kommen wir zur Entscheidung, dass wir Ihren Antrag ablehnen (I). Der Anspruch auf Informationszugang wird zu einem späteren Zeitpunkt nicht anderes zu bewerten sein (II). Diese Antwort ergeht für Sie kostenfrei (III).
Zu I:
Ihrem Begehren können wir aus den folgenden Gründen nicht nachkommen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen bzw. zu amtlichen Informationen, soweit dieser durch besondere Rechtsvorschriften nicht beschränkt oder ausgeschlossen ist.
Die Betriebskonzepte der Störfallprogramme der S-Bahn Stuttgart liegen dem Verband Region Stuttgart als Aufgabenträger der S-Bahn Stuttgart (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVRS, § 5 ÖPNVG) im Rahmen des Verkehrsvertrages mit der von ihm beauftragten DB Regio AG vor.
Der Anspruch besteht vorliegend nicht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 UVwG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 LIFG).
Der Schutz der öffentlichen Sicherheit knüpft an das klassische Polizei- und Ordnungsrecht an. Öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates. Daher besteht beispielsweise kein Anspruch auf Informationszugang in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen, etwa zu kritischen Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum LIFG, Landtagdrucksache 15/7720 auf Seite 65. Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile z. B. im Sektor Transport und Verkehr, die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind.
Die Störfallkonzepte der S-Bahn Stuttgart unterfallen diesen Anforderungen. Störfallkonzepte betreffen Ereignisse mit massiven betrieblichen Auswirkungen oder wiederkehrende Ereignisse mit starken Einschränkungen der Infrastruktur. Störfallkonzepte beinhalten dazu Verhaltens- und Benutzungsregeln für Eisenbahninfrastrukturen. Demnach handelt es sich bei Störfallprogrammen um eine Akte bzw. Akten zu Sicherheitsthemen.
Des Weiteren steht der Auskunft der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, § 6 LIFG).
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, u. a. nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Die Störfallkonzepte betreffen Sicherheitsthemen. Sie sind für den internen Gebrauch der DB Regio AG sowie zum Austausch mit Aufsichts- und Sicherheitsbehörden bestimmt. Weder besteht eine Einwilligung der Betroffenen noch ein überwiegendes Interesse gegenüber dem berechtigten Interesse. Zudem sind die Störfallkonzepte Teil des Verkehrsvertrages und unterliegen vertraglichen Geschäftsgeheimnissen.
Es besteht damit kein Informationsanspruch, gemäß §§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 UVwG sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, § 6 LIFG. Die Regelungen des VIG in Verbindung mit dem AGVIG sind nicht einschlägig.
Zu II:
Soweit die informationspflichtige Stelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist, § 9 Abs. 2 LIFG.
Vorliegend wird der Anspruch auf Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt nicht anders zu bewerten sein.
Zu III:
Für diese Antwort werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, § 33 Abs. 1 UVwG, § 10 Abs. 1 LIFG.
Mit freundlichen Grüßen