Störfallprogramme S-Bahn Stuttgart

- Eintrittsbedingungen und Betriebskonzepte der Störfallprogramme der S-Bahn Stuttgart (z. B. bei (Teil)Sperrung der Tunnelstammstrecke)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Januar 2020
  • Frist
    4. Februar 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eintrittsbed…
An Verband Region Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Störfallprogramme S-Bahn Stuttgart [#173416]
Datum
5. Januar 2020 18:14
An
Verband Region Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eintrittsbedingungen und Betriebskonzepte der Störfallprogramme der S-Bahn Stuttgart (z. B. bei (Teil)Sperrung der Tunnelstammstrecke)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 173416 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verband Region Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Auskunft zu Eintrittsbedingungen und Betriebskonzep…
Von
Verband Region Stuttgart
Betreff
Störfallprogramme S-Bahn Stuttgart
Datum
23. Januar 2020 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Auskunft zu Eintrittsbedingungen und Betriebskonzepten der Störfallprogramme der S-Bahn Stuttgart vom 05.01.2020. Antragsgemäß erhalten Sie unsere Antwort per E-Mail. Nach Prüfung Ihres Anliegens kommen wir zur Entscheidung, dass wir Ihren Antrag ablehnen (I). Der Anspruch auf Informationszugang wird zu einem späteren Zeitpunkt nicht anderes zu bewerten sein (II). Diese Antwort ergeht für Sie kostenfrei (III). Zu I: Ihrem Begehren können wir aus den folgenden Gründen nicht nachkommen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen bzw. zu amtlichen Informationen, soweit dieser durch besondere Rechtsvorschriften nicht beschränkt oder ausgeschlossen ist. Die Betriebskonzepte der Störfallprogramme der S-Bahn Stuttgart liegen dem Verband Region Stuttgart als Aufgabenträger der S-Bahn Stuttgart (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVRS, § 5 ÖPNVG) im Rahmen des Verkehrsvertrages mit der von ihm beauftragten DB Regio AG vor. Der Anspruch besteht vorliegend nicht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 UVwG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 LIFG). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit knüpft an das klassische Polizei- und Ordnungsrecht an. Öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates. Daher besteht beispielsweise kein Anspruch auf Informationszugang in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen, etwa zu kritischen Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum LIFG, Landtagdrucksache 15/7720 auf Seite 65. Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile z. B. im Sektor Transport und Verkehr, die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind. Die Störfallkonzepte der S-Bahn Stuttgart unterfallen diesen Anforderungen. Störfallkonzepte betreffen Ereignisse mit massiven betrieblichen Auswirkungen oder wiederkehrende Ereignisse mit starken Einschränkungen der Infrastruktur. Störfallkonzepte beinhalten dazu Verhaltens- und Benutzungsregeln für Eisenbahninfrastrukturen. Demnach handelt es sich bei Störfallprogrammen um eine Akte bzw. Akten zu Sicherheitsthemen. Des Weiteren steht der Auskunft der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, § 6 LIFG). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, u. a. nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Störfallkonzepte betreffen Sicherheitsthemen. Sie sind für den internen Gebrauch der DB Regio AG sowie zum Austausch mit Aufsichts- und Sicherheitsbehörden bestimmt. Weder besteht eine Einwilligung der Betroffenen noch ein überwiegendes Interesse gegenüber dem berechtigten Interesse. Zudem sind die Störfallkonzepte Teil des Verkehrsvertrages und unterliegen vertraglichen Geschäftsgeheimnissen. Es besteht damit kein Informationsanspruch, gemäß §§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 UVwG sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, § 6 LIFG. Die Regelungen des VIG in Verbindung mit dem AGVIG sind nicht einschlägig. Zu II: Soweit die informationspflichtige Stelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist, § 9 Abs. 2 LIFG. Vorliegend wird der Anspruch auf Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt nicht anders zu bewerten sein. Zu III: Für diese Antwort werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, § 33 Abs. 1 UVwG, § 10 Abs. 1 LIFG. Mit freundlichen Grüßen