Störsender aus Kall-Krekel

Anfrage an: Bundesnetzagentur

In Kall-Krekel befindet sich ein Störsender,
mit dem schon seit vielen Jahren andere Kurzwellen-Radiosender wiederholt gezielt gestört werden.

Bitte senden Sie mir alle verfügbaren Informationen zu den Störsender-Aktivitäten aus Kall-Krekel. Auch über die länger zurückliegenden Fälle der letzten 12 Jahre.

Vor allem interessieren mich folgende Punkte:
-Wann und wie oft war die Bundesnetzagentur wegen gezielter Störaussendungen in Kall-Krekel und was genau wurde dort festgestellt?
-Auf welchen Frequenzen wurden die Störaussendungen festgestellt?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    29. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Kall-Krekel be…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Störsender aus Kall-Krekel [#239195]
Datum
29. Januar 2022 20:21
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Kall-Krekel befindet sich ein Störsender, mit dem schon seit vielen Jahren andere Kurzwellen-Radiosender wiederholt gezielt gestört werden. Bitte senden Sie mir alle verfügbaren Informationen zu den Störsender-Aktivitäten aus Kall-Krekel. Auch über die länger zurückliegenden Fälle der letzten 12 Jahre. Vor allem interessieren mich folgende Punkte: -Wann und wie oft war die Bundesnetzagentur wegen gezielter Störaussendungen in Kall-Krekel und was genau wurde dort festgestellt? -Auf welchen Frequenzen wurden die Störaussendungen festgestellt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239195/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem IFG wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet. Nach § 10 IFG für i…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Störsender aus Kall-Krekel [#239195]
Datum
1. Februar 2022 18:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem IFG wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet. Nach § 10 IFG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) erhoben. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 30,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Dass der Arbeitsaufwand vor Bearbeitung des Antrages nicht abschließend festgestellt werden kann, liegt daran, dass die Anzahl der Akten bzw. Störfälle identifiziert werden müsste. Dann kommt weiter hinzu, dass die Akten in Papierform archiviert sind. Um Ihnen eine zuverlässige Aussage zu den von Ihnen gestellten Fragen machen zu können, müsste ich in jede Akte schauen und mir die erforderlichen Daten zusammentragen. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen Ihren Antrag nach dem IFG aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen