Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Zusendung einer Kopie der Straßenakten aus der hervorgehen, dass die Sperrpfosten auf dem Röttgensweg 19 und auf der Rösrather Straße 670 aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet wurden.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. September 2021
  • Frist
    16. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Zusen…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670 [#228316]
Datum
14. September 2021 00:57
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Zusendung einer Kopie der Straßenakten aus der hervorgehen, dass die Sperrpfosten auf dem Röttgensweg 19 und auf der Rösrather Straße 670 aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet wurden. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause Anfragenr: 228316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228316/
Rüdiger Krause
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670“ [#228316]
Datum
11. Januar 2022 07:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228316/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil niczt geantwortet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anhänge: - 228316.pdf Anfragenr: 228316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228316/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-272/22 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Antrag vom 14.09.2021 auf Informationszugan…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-272/22 Antrag auf Informationszugang; hier: Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670
Datum
20. Januar 2022 11:56
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.2.3-272/22 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Antrag vom 14.09.2021 auf Informationszugang, hier: Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670 Sehr geehrter Herr Krause, ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Außerdem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationszugangsantrag des Herrn Rüdiger Krause vom 14.09.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-272/22 _______________…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.20.3.2.3-272/22 Antrag auf Informationszugang; hier; Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670
Datum
24. Februar 2022 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationszugangsantrag des Herrn Rüdiger Krause vom 14.09.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-272/22 ________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, bislang liegt mir noch keine Rückmeldung auf mein Auskunftsersuchen vom 20.Januar 2022 vor. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mein Auskunftsersuchen ist in der Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Nicht-öffentliche Anhänge:
MeinAZ209.2.3.2.3-27222AntragaufInform_1.eml
11,9 KB
MeinAZ209.2.3.2.3-27222AntragaufInform.eml
11,9 KB

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-272/22 Antrag auf Informationszugang; hier: Straßenakte Röttgensweg und Rösrather Str.670 Mei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-272/22 Antrag auf Informationszugang; hier: Straßenakte Röttgensweg und Rösrather Str.670
Datum
24. März 2022 11:18
Status
Mein AZ: 209.2.3.2.3-272/22 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 14.09.2021, Mein Auskunftsersuchen vom 20.01.2022, 1. Erinnerung vom 24.02.2022 Sehr geehrter Herr Krause, ich habe die Stadt Köln heute erneut und unter Fristsetzung an die Erledigung Ihres vorgenannten Antrags auf Informationszugang erinnert. Sobald mir eine Antwort vorliegt, komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich, die die vorgenannte Anfrage betreffen, das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Krause, zunächst bitte ich die verspätete Antwort auf Ihre IFG-Anfrage zu entschuldigen. Eine …
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: EILT: WG: Mü. / Straßenakte Röttgensweg 19 und Rösrather Str. 670 [#228316]
Datum
1. April 2022 10:51
Status
Sehr geehrter Herr Krause, zunächst bitte ich die verspätete Antwort auf Ihre IFG-Anfrage zu entschuldigen. Eine fristgerechte Beantwortung war aufgrund personeller Engpässe leider nicht möglich. Mit Schreiben vom 14.09.2021 baten Sie um Zusendung einer Kopie aus der jeweiligen Straßenakte, aus der die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Aufstellung der Sperrpfosten auf dem Röttgensweg 19 und auf der Rösrather Straße 670 in Köln, Rath/Heumar hervorgehen. Anbei übersende ich Ihnen die verkehrsrechtliche Anordnung 44/2016 für die Aufstellung des Sperrpfostens auf dem Gehweg vor Röttgensweg 19. Die Anordnung zur Aufstellung der beiden Sperrpfosten auf der Rösrather Straße 670 liegt leider nicht vor. Unsere Aktenaufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre und in dieser Zeit wurden keine Änderungen an o. g Örtlichkeiten vorgenommen. Die nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordneten Sperrpfosten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen