Strafanzeige Az. 3306 Js 169 / 15

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitten um folgende Informationen:

Mit Datum vom 13. August 2015 wurde eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue gegen Unbekannt und gegen den Hauptgeschäftsführer (hierzu zu II.) der Handelskammer Hamburg gestellt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dies Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen 3306 Js 169 / 15 geführt. Die Aufnahme weiterer Ermittlungen wurden indes abgelehnt. Eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Bestimmungen von § 146 GVG in Verbindung mit § 147 Nr. 2 GVG bitte ich um Auskunft, ob die Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwalt auf Weisung gehandelt hat. Soweit dies schriftlich erfolgte bzw. per Aktennotiz dokumentiert wurde, bitte ich um Übersendung.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Januar 2018
  • Frist
    27. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitten um folgende I…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafanzeige Az. 3306 Js 169 / 15 [#26261]
Datum
24. Januar 2018 22:48
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitten um folgende Informationen: Mit Datum vom 13. August 2015 wurde eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue gegen Unbekannt und gegen den Hauptgeschäftsführer (hierzu zu II.) der Handelskammer Hamburg gestellt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dies Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen 3306 Js 169 / 15 geführt. Die Aufnahme weiterer Ermittlungen wurden indes abgelehnt. Eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Bestimmungen von § 146 GVG in Verbindung mit § 147 Nr. 2 GVG bitte ich um Auskunft, ob die Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwalt auf Weisung gehandelt hat. Soweit dies schriftlich erfolgte bzw. per Aktennotiz dokumentiert wurde, bitte ich um Übersendung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Auskunfterteilung bzw. auf Übersendung von schriftlichen Unterlagen …
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Strafanzeige Az. 3306 Js 169 / 15 [#26261]
Datum
26. Januar 2018 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Auskunfterteilung bzw. auf Übersendung von schriftlichen Unterlagen kann nicht entsprochen werden. Gemäß § 5 Nr. 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) besteht keine Informationspflicht (und somit auch keine Auskunftspflicht), "...für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind...". (...)". Dieser funktionale Schutz der Strafverfolgung schließt auch die Justizbehörde ein, soweit sie ihre Fachaufsichtskompetenz über die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 146, 147 Nr. 2 GVG ausübt (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 3). Die von Ihnen erbetenen Auskünfte bzw. Unterlagen beträfen den dargestellten Bereich, für den der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 1 HmbTG greift. Mit freundlichen Grüßen