Strafbarkeit der Nutzung von US Clouddiensten zur Speicherung vertraulicher Daten

Ausgangssituation:
Nach meiner Kenntnis können US amerikanische Ermittler von Unternehmen, die dem US Cloud Act unterliegen, auch ohne richterlichen Beschluss die Herausgabe von Kunden-/Nutzerdaten verlangen, egal an welchem Ort die Daten gespeichert sind. Das betroffene Cloud-Unternehmen darf die Kunden von der Herausgabe der Daten dabei nicht in Kenntnis setzen.
Frage:
Mache ich mich (z.B. nach §203 StGb) strafbar, wenn ich von einem meiner Kunden hochvertrauliche Daten erhalte und diese bei einem Clouddienst (MS Teams, DropBox, etc.) speichere, der dem US Cloud Act unterliegt? Letztlich mache ich diese Daten ja auf diese Weise den US Diensten zugänglich.
Würde mein Kunde davon erfahren, dass ich seine Daten bei entsprechenden Cloud-Diensten gespeichert habe, könnte er dann Strafanzeige gegen mich stellen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ausgangssituation: …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafbarkeit der Nutzung von US Clouddiensten zur Speicherung vertraulicher Daten [#189661]
Datum
24. Juni 2020 10:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausgangssituation: Nach meiner Kenntnis können US amerikanische Ermittler von Unternehmen, die dem US Cloud Act unterliegen, auch ohne richterlichen Beschluss die Herausgabe von Kunden-/Nutzerdaten verlangen, egal an welchem Ort die Daten gespeichert sind. Das betroffene Cloud-Unternehmen darf die Kunden von der Herausgabe der Daten dabei nicht in Kenntnis setzen. Frage: Mache ich mich (z.B. nach §203 StGb) strafbar, wenn ich von einem meiner Kunden hochvertrauliche Daten erhalte und diese bei einem Clouddienst (MS Teams, DropBox, etc.) speichere, der dem US Cloud Act unterliegt? Letztlich mache ich diese Daten ja auf diese Weise den US Diensten zugänglich. Würde mein Kunde davon erfahren, dass ich seine Daten bei entsprechenden Cloud-Diensten gespeichert habe, könnte er dann Strafanzeige gegen mich stellen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189661 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189661/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Aktenzeichen 11-103 II#6629 Sehr geehrteAn…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Strafbarkeit der Nutzung von US Clouddiensten zur Speicherung vertraulicher Daten # 11-103 II#6629
Datum
1. Juli 2020 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Aktenzeichen 11-103 II#6629 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Übersendung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen