Strafmaß bei Vorbestraften

Anfrage an: Landgericht Mannheim

a) eine Übersicht darüber, bei wievielen Verurteilten - die bereits eine Vorstrafe haben - eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

b) Bitte teilen Sie mir zudem mit, bei wievielen Verurteilten - die bereits eine Vorstrafe haben - die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

b) Bitte teilen Sie mir zudem mit, bei wievielen Verurteilten - die bereits eine Vorstrafe haben - eine Geldstrafe verhängt wurde.

Die jeweiligen Daten sollten zur besseren Auswertbarkeit bitte jahreweise - sofern möglich für die letzte 5 Jahre - aufgefürt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    24. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) eine Übersicht…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafmaß bei Vorbestraften [#193494]
Datum
25. Juli 2020 00:29
An
Landgericht Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) eine Übersicht darüber, bei wievielen Verurteilten - die bereits eine Vorstrafe haben - eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. b) Bitte teilen Sie mir zudem mit, bei wievielen Verurteilten - die bereits eine Vorstrafe haben - die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. b) Bitte teilen Sie mir zudem mit, bei wievielen Verurteilten - die bereits eine Vorstrafe haben - eine Geldstrafe verhängt wurde. Die jeweiligen Daten sollten zur besseren Auswertbarkeit bitte jahreweise - sofern möglich für die letzte 5 Jahre - aufgefürt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193494/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landgericht Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 25. Ju…
Von
Landgericht Mannheim
Betreff
AW: Strafmaß bei Vorbestraften [#193494]
Datum
17. August 2020 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 25. Juli 2020 teile ich Ihnen mit, dass dem Landgericht Mannheim die erbetenen Informationen weder vorliegen noch hier mittels Abfragen aus den elektronischen Fachverfahren oder mittels Auswertung bereits vorhandener Statistiken ermittelt werden können. Eine Beantwortung wäre nur unter vorheriger händischer Recherche und Auswertung aller Strafverfahrensakten im beantragten Zeitraum möglich. Nach rechtskräftigen Abschluss der Verfahren ist das Landgericht Mannheim jedoch weder für die Aufbewahrung der Akten noch für die Beauskunftung aus den Akten zuständig. Die betreffenden gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dann den Staatsanwaltschaften. Ich möchte jedoch bereit jetzt darauf hinwiesen, dass nach meiner Einschätzung die Bearbeitung Ihrer Anfrage auch bei der zuständigen Behörde einen solch unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, dass Ihrem Auskunftsersuchen in Hinblick auf § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG voraussichtlich nicht entsprochen werden könnte. Vor diesen Hintergrund gebe ich Ihnen die Gelegenheit, den Antrag zurückzunehmen. Sollten wir bis Ende August 2020 keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen