Strafvereitlung im Amt

Welche Möglichkeiten ergeben sich für jemanden, dessen gestellte Strafanträge bei der sächsischen Staatsanwaltschaft keine weitere Bearbeitung erfahren?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Möglichkei…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafvereitlung im Amt [#241446]
Datum
20. Februar 2022 18:49
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Möglichkeiten ergeben sich für jemanden, dessen gestellte Strafanträge bei der sächsischen Staatsanwaltschaft keine weitere Bearbeitung erfahren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241446/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Februar 2022. Ich fasse Ihre …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Strafvereitlung im Amt [#241446]; Antragsteller/in - BMJ-ID: [26561002]
Datum
21. Februar 2022 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Februar 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um rechtliche Bewertung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ist die Rechtspflege, zu der die Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahreneinschließlich der Bearbeitung von Strafanzeigen gehört, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der einzelnen Bundesländer. Die Ausstattung der Gerichte sowie die Aufsicht über die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eines Bundeslandes Tätigen - Art und Weise der Bearbeitung -, steht der obersten Justizbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu, in Ihrem Fall also das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das BMJ hier keine Prüfungs- oder Weisungsbefugnisse hat. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Auskunft erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen