"Straßenakte" der L574 zwischen Neuhausen und Schellbronn

Anfrage an: Landratsamt Enzkreis

- alle Unterlagen zu straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die L574 im Außerortsbereich zwischen Neuhausen und Schellbronn, einschließlich
- aller Unterlagen zur Prüfung möglicher verkehrsrechtlicher Anordnungen, auch wenn sodann keine Anordnung erfolgt ist und
- alle Eingaben, aufgrund derer die Straßenverkehrsbehörde die Notwendigkeit von verkehrsrechlichen Anordnungen geprüft hat, sowie die dazugehörigen Unterlagen

sowie

- alle Niederschriften über Verkehrsschauen (VwV-StVO zu § 45, Rn. 57) der L574 im genannten Abschnitt, und
- falls Verkehrsschauen nicht gemäß Rn. 57 erfolgt sind, die jeweiligen Zustimmungen der höheren Verwaltungsbehörde gemäß Rn. 58.

Üblicherweise sind diese Unterlagen bei den Straßenverkehrsbehörden in einer "Straßenakte" zusammengefasst.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Januar 2024
  • Frist
    5. März 2024
  • 66 Follower:innen
Jens Müller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Unterlagen zu straßenverkeh…
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
Jens Müller
Betreff
"Straßenakte" der L574 zwischen Neuhausen und Schellbronn [#298913]
Datum
31. Januar 2024 22:16
An
Landratsamt Enzkreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Unterlagen zu straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die L574 im Außerortsbereich zwischen Neuhausen und Schellbronn, einschließlich - aller Unterlagen zur Prüfung möglicher verkehrsrechtlicher Anordnungen, auch wenn sodann keine Anordnung erfolgt ist und - alle Eingaben, aufgrund derer die Straßenverkehrsbehörde die Notwendigkeit von verkehrsrechlichen Anordnungen geprüft hat, sowie die dazugehörigen Unterlagen sowie - alle Niederschriften über Verkehrsschauen (VwV-StVO zu § 45, Rn. 57) der L574 im genannten Abschnitt, und - falls Verkehrsschauen nicht gemäß Rn. 57 erfolgt sind, die jeweiligen Zustimmungen der höheren Verwaltungsbehörde gemäß Rn. 58. Üblicherweise sind diese Unterlagen bei den Straßenverkehrsbehörden in einer "Straßenakte" zusammengefasst.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 298913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298913/ Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Müller
Jens Müller
Guten Tag, ich erweitere meinen Antrag auf Informationszugang hiermit auf die Unterlagen bezüglich des Waldweges …
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
Jens Müller
Betreff
AW: "Straßenakte" der L574 zwischen Neuhausen und Schellbronn [#298913]
Datum
3. Februar 2024 15:52
An
Landratsamt Enzkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich erweitere meinen Antrag auf Informationszugang hiermit auf die Unterlagen bezüglich des Waldweges westlich/südwestlich der L574 im genannten Abschnitt, also: - alle Unterlagen zu straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend diesen Waldweg, einschließlich - aller Unterlagen zur Prüfung möglicher verkehrsrechtlicher Anordnungen, auch wenn sodann keine Anordnung erfolgt ist und - alle Eingaben, aufgrund derer die Straßenverkehrsbehörde die Notwendigkeit von verkehrsrechlichen Anordnungen geprüft hat, sowie die dazugehörigen Unterlagen sowie - alle Niederschriften über Verkehrsschauen (VwV-StVO zu § 45, Rn. 57) des genannten Waldwegs im genannten Abschnitt, und - falls Verkehrsschauen nicht gemäß Rn. 57 erfolgt sind, die jeweiligen Zustimmungen der höheren Verwaltungsbehörde gemäß Rn. 58. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anhänge: - waldweg-l574.png Anfragenr: 298913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298913/ Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Enzkreis
Sehr geehrter Herr Müller, im beigefügten PDF erhalten Sie die hier zu Ihrer (erweiterten) Anfrage vorhandenen …
Von
Landratsamt Enzkreis
Betreff
Antwort: WG: AW: "Straßenakte" der L574 zwischen Neuhausen und Schellbronn [#298913]
Datum
12. März 2024 19:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, im beigefügten PDF erhalten Sie die hier zu Ihrer (erweiterten) Anfrage vorhandenen Unterlagen. Die Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240, gemeinsamer Geh- und Radweg) auf dem betreffenden Weg wurde 2021 im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gewerbegebiets in Neuhausen überprüft und mangels besonderer Gefahrenlage aufgehoben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem beigefügten Mailverkehr zwischen der Straßenverkehrsbehörde, der Gemeindeverwaltung Neuhausen und dem Planungsbüro. Diese rechtliche Einschätzung wurde gerade erst bei der aktuellen allgemeinen Verkehrsschau in Neuhausen wieder bestätigt. Nachdem der betreffende Bereich seit vielen Jahren unfallunauffällig und übersichtlich ist, war die Radwegbenutzungspflicht dort schon damals nicht mehr zu rechtfertigen. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen zu einem tödlichen Radunfall vom 30.01.2024 dürfte dieser auf individuelles Fehlverhalten und nicht auf Besonderheiten der dortigen Straße bzw. Straßenumgebung zurückzuführen sein. Mit anderen Worten: Er hätte sich auch an jeder anderen außerörtlichen Landstraße in ähnlicher Weise ereignen können. Mit freundlichen Grüßen