Straßenverkehrsrechtliche Anordnung Verkehrsverbote Engelberttunnel, Gevelsberg (L666)

- die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsverbote am Engelberttunnel in Gevelsberg (L666) zu den Verkehrszeichen 254 und 259
- sofern bekannt die besonderen Gefahren, die zu dieser Anordnung geführt haben

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung Verkehrsverbote Engelberttunnel, Gevelsberg (L666) [#297423]
Datum
16. Januar 2024 11:53
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsverbote am Engelberttunnel in Gevelsberg (L666) zu den Verkehrszeichen 254 und 259 - sofern bekannt die besonderen Gefahren, die zu dieser Anordnung geführt haben
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297423 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297423/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen die verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Gev…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
WG: Straßenverkehrsrechtliche Anordnung Verkehrsverbote Engelberttunnel, Gevelsberg (L666) [#297423]
Datum
15. Februar 2024 06:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
anordnungtunnelbeschilderung.pdf
141,5 KB
image002.png
26,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen die verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Gevelsberg vom 21.08.2007 zur Beschilderung des Engelberttunnels. Diese beinhaltet auch die Anordnung der Verkehrszeichen VZ 254 und VZ 259. Die hinsichtlich der in Rede stehenden Verkehrszeichen relevanten Markierungs- und Beschilderungspläne füge ich ebenfalls bei. Der Tunnel L666 (Engelberttunnel) in Gevelsberg wurde nach der damals gültigen Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) entworfen, gebaut und ausgestattet. Eine Nutzung durch Zufußgehende und Radfahrende war in der Planungsphase nicht zugrunde gelegt worden. Sowohl die Ausstattung des Tunnels als auch die (Querschnitts-)Maße des Bauwerks lassen keine Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer zu. Aus diesem Grund ist die Nutzung des Engelberttunnels auf den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr beschränkt. An dieser Stelle möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für verkehrsrechtliche Anordnungen bei der zuständigen Verkehrsbehörde (im vorliegenden Fall die Stadt Gevelsberg) liegt. Beste Grüße