Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erlass des Innenministeriums / Strategiepapier "Fachstrategie Verkehr" von 2018 bzw. die zuletzt gültige Fortschreibung davon
Hintergrund:
In mehreren Pressemeldungen und Veröffentlichungen durch Polizeidienststellen in NRW wird auf die "Fachstrategie Verkehr" des Landes NRW Bezug genommen. Diese ist allerdings bislang nicht im Wortlaut öffentlich zugänglich.
Auf Rückfrage bei der Pressestelle einer Polizeidienststelle erhielt ich folgende Auskunft zum erwähnten Papier "Fachstrategie Verkehr":
"Bei der Fachstrategie Verkehr handelt es sich um einen Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 2018, der die Schwerpunkte der Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei für alle Kreispolizeibehörden festlegt. [...] Da es sich um einen Erlass des Innenministeriums handelt, obliegt uns keine Veröffentlichung, obwohl seitens des Innenministeriums regelmäßig auf dieses Strategiepaper Bezug genommen wird. Insofern muss ich Sie an das Innenministerium NRW verweisen."
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Meißner
Anfragenr: 240332
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/240332/
Postanschrift
Christoph Meißner
<< Adresse entfernt >>
Haben Sie das Papier auch in lesbarer Form, inbesondere das Schaubild im Anhang ist teilweise überhaupt nicht lesbar.
Wir schreiben das Jahr 2022, da solltes es andere techische Möglichkeiten geben, als einen Erlass auszudrucken und mit einem minderwertigen Scanner wieder einzuscannen!
Ist das der aktuelle Stand der Digitalisierung im Innenministerium NRW?