Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.
2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.
3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.

Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.

Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.

Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Kommunalverwaltung Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278158]
Datum
6. Mai 2023 13:38
An
Kommunalverwaltung Höxter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.<< Antragsteller:in >> 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.<< Antragsteller:in >> 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals ei…
An Kommunalverwaltung Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278158]
Datum
6. Mai 2023 14:32
An
Kommunalverwaltung Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Anfrage nach IFG NRW Sehr << Antragsteller:in >> Per Mail haben Sie eine Anfrage nach IFG NRW zum The…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Betreff
Anfrage nach IFG NRW
Datum
24. Mai 2023 11:47
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Per Mail haben Sie eine Anfrage nach IFG NRW zum Thema "Strategische Fahndung gem. § 12a PolG NRW" gestellt. Ihre Anfrage ist zunächst bei der Stadt Höxter und dem Kreis Höxter eingegangen. Die Zuständigkeit für die Strategische Fahndung gem. § 12a PolG NRW im Bereich des Kreises Höxter liegt bei der Kreispolizeibehörde Höxter. Dies wird auch schon durch die Nennung der Rechtsgrundlage Polizeigesetz indiziert. Deshalb werde ich Ihre Anfrage bearbeiten und darf Ihnen den Eingang bestätigen. Die Antwort auf Ihre Anfrage erfolgt umgehend. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach IFG NRW [#278158] Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Eingangs…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG NRW [#278158]
Datum
24. Mai 2023 22:08
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Eingangsbestätigung und entschuldige mich zugleich, dass ich die Anfrage versehentlich an die falsche Behörde geschickt hatte! Ich freue mich auf Ihre Antwort und danke Ihnen schon jetzt für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Ihre Anfrage zu § 12a PolG NRW an die Kreispolizeibehörde Höxter Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfra…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Betreff
Ihre Anfrage zu § 12a PolG NRW an die Kreispolizeibehörde Höxter
Datum
5. Juni 2023 08:07
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 23.05.2023 an die Kreispolizeibehörde Höxter baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, "Erfolge" im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen. 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung. 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung. Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 23.05.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.) Bisher wurden keine Maßnahmen nach § 12 a PolG NRW bei der Kreispolizeibehörde Höxter durchgeführt. Zu. 2). Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden. Nicht anwendbar ist das IFG NRW auf die Polizei NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG dann, wenn im Verhältnis zu Absatz 1 IFG NRW die Polizei NRW zum Zwecke der Strafverfolgung repressiv und nicht vorbeugend präventiv tätig wird, weil sie dann zu den "Behörden der Staatsanwaltschaft" i.S .d. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zählt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09, Rn. 41ff.; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 21. Januar 2021 - 13 K 2710/17). Für die Einordnung ist bei zeitlich einheitlichen Handlungen, die sowohl repressive als auch präventive Zielrichtungen verfolgen, auf den Schwerpunkt der Handlung abzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2021 - 13 K 2710/17). Die Polizei NRW wird im Rahmen von strategischen Fahndungen nach § 12a Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) - stellt man auf den Schwerpunkt der Handlung ab - ganz überwiegend präventiv in der Verhütung künftiger Straftaten tätig. Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des IFG NRW für Ihre Anfrage nach Maßnahmen gemäß § 12a PolG NRW grundsätzlich anwendbar, der Offenlegung der Informationen steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW entgegen. Nach § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere u.a. die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A; 2856/12, Rn. 36 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 62, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18, Rn. 12f.). An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12, Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 760 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18Rn. 16f.). Insofern steht der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer Herausgabe entgegen. Die Dokumente, die der Anordnung einer strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW betreffen, enthalten polizeitaktische Erwägungen, deren Herausgabe die künftige Durchführung ähnlich gelagerter Maßnahmen erschweren könnte, da potentielle Täter hieraus Rückschlüsse ziehen könnten. Eine Herausgabe und damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würde, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung und des Schutzes der eingesetzten Polizeikräfte hochrangige Individualrechtsgüter in Rede stehen, wobei es sich dabei nicht um eine bloße - und dazu zeitlich überholte - Spekulation handelt, da aus den streitbefangenen Unterlagen auch Lagefortschreibungen ersichtlich sind. Zu 3.) Siehe Antwort zu 1.) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden Königswall 8 32432 Minden Telefon: +49 571 8886-0 Telefax: +49 571 8886-329 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landrat, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten An-trag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Ein-fluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zu § 12a PolG NRW an die Kreispolizeibehörde Höxter [#278158] Sehr << Anrede >> ich…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu § 12a PolG NRW an die Kreispolizeibehörde Höxter [#278158]
Datum
12. Juni 2023 23:52
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für Ihre Auskunft. Ich möchte lediglich sichergehen, dass Sie meine Frage 2. richtig verstanden haben: Heißt das, dass eine strategische Fahndung gem. § 12a PolG NRW zwar beantragt, aber nicht angeordnet wurde? Falls dies der Fall ist vermag ich Ihre Begründung zur Ablehnung meines Antrags zu 2. nicht nachzuvollziehen, da zumindest allein aus der Auskunft über das "ob" sicherlich keine Beeinträchtigung der Arbeit der Polizei bedeuten kann. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für …
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Betreff
Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW
Datum
14. Juni 2023 10:37
Status
Warte auf Antwort
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1,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 12.06.2023. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine andere Antwort geben kann. Ich vertrete die Auffassung, dass die Beantwortung der Frage 2), die Sie in Ihrer Mail wiederholt haben, der Rechtsnorm § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Auch die Frage nach dem "ob" gehört dazu. Denn der geplante oder nicht beabsichtigte Einsatz polizeilicher Mittel ist eine Frage des strategischen und operativen Handelns. Kenntnisse darüber können die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen und wären damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aus diesem Grund kommt hier der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. A) IFG NRW zum Tragen. Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158] Sehr << Anrede >> ich vermag…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158]
Datum
17. Juni 2023 18:19
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich vermag Ihren Ausführungen nicht zu folgen: Weder haben Sie dargelegt, noch ist anderweitig ersichtlich, warum die bloße Information über das "ob" eine strategische Fahndung erfolglos beantragt wurde, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung iSd § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW beeinträchtigen könnte. Nehmen wir an, dass bislang keine strategische Fahndung beantragt wurde, dann enthält eine Auskunft darüber keinerlei den Schutzzweck der Norm berührenden Informationen. Wenn eine solche Anorndung jedoch vergeblich beantragt worde, sagt allein die Bestätigung dessen noch nichts aus. Ich gehe davon aus, dass Sie auch in Kontakt mit der Landesoberbehörde stehen oder standen, insofern überrascht es mich umso mehr, dass sämtliche anderen KPB diese Frage beantwortet haben, und nur Sie nicht (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise-18/#nachricht-809999 bzw. die Anfragen an alle KPBs: https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/). Mich interessiert die Auskunft auf diese Frage insbesondere, da ich bislang noch von keinem Fall weiß, indem eine Behördenleitung einen Antrag auf Anorndung der strategischen Fahndung abgelehnt hätte. So entsteht der Eindruck, dass diese Anträge immer angeordnet werden, was ein Stück weit den Sinn des "Antrags", der ja im § 12a PolG NRW vorgesehen ist, entwertet. Insofern würde ich es als ein gutes Zeichen werten, wenn bei Ihnen eine strategische Fahndung beantragt, dem Antrag aber nicht stattgegeben wurde. Sollten Sie immer noch der Meinung sein, dass Sie mir diese Information nicht geben können, werde ich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist am 5.7.2023 Anfechtungsklage beim VG erheben (es wäre nicht meine erste IFG-Klage). Gleichzeitig werde ich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um eine Einschätzung bitten. Ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise“ [#278158]
Datum
17. Juni 2023 18:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/278158/ Wie Sie ja schon wissen, habe ich bei allen Polizeibehörden in NRW Informationen zur Anordnung strategischer Fahndungen gem. § 12a PolG NRW angefragt, mittlerweile auch bei den Kreispolizeibehörden. Dabei habe ich auch folgende Frage gestellt: "2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung." Allein die Kreispolizeibehörde Höxter möchte diese Anfrage nicht beantworten - weder die Frage über das "ob", noch die Übersendung etwaiger erfolgloser Anträge. Unsere jeweiligen Rechtsauffassungen finden Sie in der Korrespondenz. Ich würde mich freuen, wenn Sie vor Ablauf der Klagefrist am 5.7. die Zeit finden, der Behörde (und mir) Ihre Rechtsauffassung mitzuteilen! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 278158.pdf - 2023-05-24_1-image001.png - 2023-06-05_1-image001.png - 2023-06-14_1-image001.png Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.06.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise“ [#278158]
Datum
26. Juni 2023 14:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.06.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.ldi.nrw.de   Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Anfrage § 12a PolG NRW Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 17.06.2023, die ich …
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Betreff
Anfrage § 12a PolG NRW
Datum
3. Juli 2023 09:44
Status
Warte auf Antwort
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1,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 17.06.2023, die ich leider erst heute beantworten kann. Ich vertrete weiterhin die Auffassung, dass die Beantwortung der Frage 2), die Sie in Ihrer Mail wiederholt haben, der Rechtsnorm § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW entgegensteht. Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben, da ich die Rechtslage wie folgt einschätze. Meiner Meinung nach ist gem. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere u.a. die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A; 2856/12, Rn. 36, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 62, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18, Rn. 12f.). An eine Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW keine allzu hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt dann vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12, Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 760 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18Rn. 16f.). Insofern steht der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW der von Ihnen gewünschten Herausgabe entgegen. Die Dokumente, die der Anordnung einer strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW betreffen, enthalten polizeitaktische Erwägungen, deren Herausgabe die künftige Durchführung ähnlich gelagerter Maßnahmen erschweren könnte, da potentielle Täter hieraus Rückschlüsse ziehen könnten. Eine Herausgabe und damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würde, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können. Dazu gehört auch das "ob" einer solchen Maßnahme, denn die grundsätzliche Entscheidung über den Einsatz oder Nicht-Einsatz einer Maßnahme bzw. die Abwägung des Einsatzes weiterer Maßnahmen lässt ebenfalls Rückschlüsse auf Strategie und polizeitaktische Erwägungen zu. Einen wichtigen Hinweis in diesem Zusammenhang gibt der Zusatz "strategische Fahndung" in der Paragraphenüberschrift. Dieser Zusatz soll den Unterschied zur sogenannten Schleierfahndung deutlich machen, der darin besteht, dass es sich nicht um eine "vollkommen verdachtsunabhängige Maßnahme" handelt, weil die Befugnis den "nicht personenbezogenen Verdacht künftiger Straftaten" (LT-Drucks. 17/3865, S. 8). Gerade weil es sich nicht um eine "vollkommen verdachtsunabhängige Maßnahme" handelt, sind einsatztaktische Erwägungen maßgebend und damit ein direkter Bestandteil des Schutzgutes "öffentliche Sicherheit" (Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz NRW, 13,. Aufl., 2022, Bearb. Mokross, § 12a, Rn. 2). Zudem könnte man die Frage des "ob" auch dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuordnen und damit der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 IFG folgen, analog zu BVerfGE 67, 100 (139), wonach im Informationszugangsrecht ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eingeschlossen sei. Das bezieht sich allerdings auf Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, was zur analogen Anwendung in der Literatur kontrovers gesehen wird. Dort bleibt die Frage unbeantwortet, ob die behördliche Verweigerung des Informationszugangs in einschlägigen Fällen unmittelbar unter Rückgriff auf jenen verfassungsrechtlichen Topos erfolgt oder ob eine IFG-immanente Lösung in Betracht zu ziehen ist. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 Informationsfreiheitsgesetz N…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023
Datum
7. Juli 2023 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 6.5.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4295/23 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu Informationen zur strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/> (https://fragdenstaat.de/anfrage/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise-1/) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 5.6. haben Sie seinem Antrag teilweise entsprochen. Unter Bezugnahme auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW bezogen auf die Frage, ob jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet wurde, haben Sie den Antrag teilweise abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Ihren sehr ausführlichen Antworten an den Antragsteller habe ich entnehmen können, dass Sie sich die teilweise Ablehnung auf die o.g. Frage nicht leicht gemacht haben und sich eingehend mit dem Antrag auseinandergesetzt haben. Dabei kamen Sie zu dem Ergebnis, zuletzt in Ihrem Schreiben vom 3.7., dass bereits eine Information darüber, ob schon einmal eine strategische Fahndung erfolglos beantragt wurde, Rückschlüsse auf polizeitaktische Erwägungen ermöglichen würde. Bezogen auf den zweiten Satz der Frage Nr. 2 (Übersicht der Fälle inkl. Antrag und Ablehnungsentscheidung) ist dies denkbar. Aber völlig abstrakt und ohne konkret benennen zu müssen, was der inhaltliche Anlass des Antrags war, also auf welche konkreten Straftaten etwa sich das Fahndungsvorhaben bezieht, kann ich nicht erkennen, inwieweit eine Antwort auf Satz 1 der Frage Nr. 2 - welche schlicht mit ja oder nein zu beantworten wäre - die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Aufgrund der zwischen Ihnen geführten Korrespondenz hatte ich den Eindruck, dass es [geschwärzt] vor allem um die Beantwortung der ersten Frage geht und er die Ablehnung bezogen auf Dokumente zur strategischen Fahndung akzeptiert hat. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, den Antrag bezogen auf Frage Nr. 2 Satz 1 erneut zu prüfen. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass insoweit der Informationszugang erfolgt, wäre ich statt der erbetenen Stellungnahme dankbar, wenn Sie mich bei Ihrer Rückmeldung an den Antragsteller ins cc setzen würden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollte gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen rufen Sie mich gerne unter der u.g. Durchwahl an. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158] Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-A…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Betreff
Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158]
Datum
20. Juli 2023 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Sehr << Antragsteller:in >> Die noch ausstehende Antwort auf Ihre Anfrage vom 23.05.2023, ob jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW bei der Kreispolizeibehörde beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet wurde, lautet: Nein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158] Sehr << Anrede >> ich danke …
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158]
Datum
25. Juli 2023 01:21
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen ganz herzlich für die erteilte Auskunft! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158] Ihr Az.: 209.2.3.1.5-4295/23 Sehr <<…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158]
Datum
25. Juli 2023 01:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 209.2.3.1.5-4295/23 Sehr << Anrede >> ich weiß nicht, ob Herr Müntefering Sie auf CC gesetzt oder gesondert informiert hatte, er hat jedenfalls meine Anfrage abschließend beantwortet (Die noch ausstehende Antwort auf Ihre Anfrage vom 23.05.2023, ob jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW bei der Kreispolizeibehörde beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet wurde, lautet: Nein.) Ich danke Ihnen ganz herzlich für die Vermittlung und Ihre Mühen! Mit den besten Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278158/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.07.2023 wi…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158]
Datum
25. Juli 2023 07:29
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.07.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Nachfrage zur Anfrage nach IFG NRW zu § 12a PolG NRW [#278158]
Datum
25. Juli 2023 14:34
Status
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die Information, Herr [geschwärzt] hatte mich parallel darüber informiert, dass er meiner Argumentation folgt und Ihre Frage beantwortet. Ich freue mich, dass Sie die gewünschte Information schließlich erhalten haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt]