Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD

1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.
2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.
3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.

Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.

Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.

Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
6. Mai 2023 13:47
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.<< Antragsteller:in >> 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.<< Antragsteller:in >> 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen! Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278186/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals ei…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
6. Mai 2023 14:56
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278186/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte …
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
13. Juni 2023 00:58
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD“ vom 06.05.2023 (#278186) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 06.05.2023 (#278186) an das Landesamt für Zentrale Polize…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
17. August 2023 10:53
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 06.05.2023 (#278186) an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. Es geht vorliegend um folgende Auskunft: 1. „Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.“ 1. „Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.“ 1. „Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.“ Ihrem Antrag nach dem IFG NRW vom 06.05.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich zu entschuldigen. Begründung: Nach § 1 IFG NRW ist der Zweck des IFG NRW, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden. Nicht anwendbar ist das IFG NRW auf die Polizei NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG dann, wenn im Verhältnis zu Absatz 1 IFG NRW die Polizei NRW zum Zwecke der Strafverfolgung repressiv und nicht vorbeugend präventiv tätig wird, weil sie dann zu den „Behörden der Staatsanwaltschaft“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zählt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09, Rn . 41ff.; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 21. Januar 2021 – 13 K 2710/17). Für die Einordnung ist bei zeitlich einheitlichen Handlungen, die sowohl repressive als auch präventive Zielrichtungen verfolgen, auf den Schwerpunkt der Handlung abzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2021 – 13 K 2710/17). Die Polizei NRW wird im Rahmen von strategischen Fahndungen nach § 12a Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) - stellt man auf den Schwerpunkt der Handlung ab - ganz überwiegend präventiv in der Verhütung künftiger Straftaten tätig. Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des IFG NRW für Ihre Anfrage nach Maßnahmen gemäß § 12a PolG NRW grundsätzlich eröffnet. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilung in meiner Behörde beantworte ich Ihre Informationsersuchen nachdem IFG NRW wie folgt: Zu. 1) Die Möglichkeit der Anordnung einer Strategischen Fahndung ging mit der Änderung des Polizeigesetz NRW im Jahr 2019 einher. Daher liegen aus dem Jahr 2018 keine Daten vor. Nach § 12a Abs. 2 PolG NRW trifft meine Behörde die Anordnung, wenn das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden umfasst. Im Jahr 2019 wurden insgesamt acht Maßnahmen nach § 12a PolG NRW durch das LZPD NRW angeordnet, welche teilweise bis zu acht Mal verlängert wurden. Im Jahr 2020 ordnete das LZPD NRW insgesamt vier Maßnahmen gemäß § 12a PolG NRW an, welche bis zu vier Mal verlängert wurden. Im Jahr 2021 wurden seitens des LZPD NRW insgesamt fünf Maßnahmen gem. § 12 a PolG NRW angeordnet. Eine dieser Anordnungen wurde insgesamt fünf Mal verlängert. Im Jahr 2022 ordnete das LZPD NRW insgesamt sieben Maßnahmen der Strategischen Fahndung an, welche bis zu acht Mal verlängert wurden. Im Jahr 2023 erfolgte bislang keine Anordnung einer Maßnahme gem. § 12a PolG NRW durch das LZPD NRW. Des Weiteren bitten Sie um Mitteilung, inwiefern Angaben dazu gemacht werden können, wie viele Personen im Rahmen von angeordneten Fahndungen kontrolliert wurden und in wie vielen Fällen, durchgeführter Kontrollen eine Aufklärung der der strategischen Fahndung zugrundeliegenden Anlassstraftaten herbeigeführt haben. Eine derartige Erhebung findet in unserer Behörde nicht statt. Ob bzw. inwiefern die mitanordnenden Kreispolizeibehörden eine derartige Erhebung durchführen ist hier nicht bekannt. Eine Beantwortung der Frage in wie vielen Fällen eine durchgeführte Kontrolle im Rahmen der strategischen Fahndung zur Aufklärung einer Straftat geführt hat, kann ebenfalls nicht beantwortet werden, da eine entsprechende Erfassung im Rahmen der Anzeigenerstattung derzeit nicht vorgesehen ist. Zu. 2) In einzelnen Fällen wurden entsprechende Anträge auf Genehmigung einer strategischen Fahndung, die Zuständigkeit mehrerer Behörden betreffend, gestellt, konnten jedoch aufgrund der Kurzfristigkeit nicht sachgerecht bearbeitet werden, sodass in diesen Fällen die Anträge durch meine Behörde nach § 12a Abs. 2 PolG NRW abgelehnt wurden. Zu 3) Einer Offenlegung der Informationen würde der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW entgegenstehen. Nach § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere u.a. die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A; 2856/12, Rn. 36 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 62, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18, Rn. 12f.). An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12, Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 760 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18Rn. 16f.). Insofern würde der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer Herausgabe entgegenstehen. Die Anordnung einer strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW enthält grundsätzlich polizeitaktische Erwägungen einer Polizeibehörde, deren Herausgabe die künftige Durchführung ähnlich gelagerter Maßnahmen erschweren könnte, da potentielle Täter hieraus Rückschlüsse ziehen könnten. Dies trifft insbesondere auf Anordnung zu, welche nach § 12a Abs. 2 PolG NRW aufgrund der behördenübergreifenden Maßnahme in die Zuständigkeit meiner Behörde fallen. Bereits eine Nennung der beteiligten Polizeibehörden birgt aus einsatztaktischer Sicht der Polizei NRW die Gefahr, dass potentielle Störer und Straftäter in die Lage versetzt werden, den polizeilichen Aktionsbereich bei überörtlichen strategischen Fahndungen geographisch nachvollziehen zu können und daraus Rückschlüsse auf das polizeiliche Handeln schließen. Die Sicherheit und Ordnung und insbesondere die Tätigkeiten der Polizei NRW würden durch das Bekanntwerden deutlich beeinträchtigt. Eine Herausgabe der Anordnungen und die damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würden, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei NRW ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung und des Schutzes der eingesetzten Polizeikräfte hochrangige Individualrechtsgüter in Rede stehen, wobei es sich dabei nicht um eine bloße - und dazu zeitlich überholte - Spekulation handelt, da aus den streitbefangenen Unterlagen auch Lagefortschreibungen ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund würde der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer Herausgabe von Anordnung einer strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW entgegenstehen. Der Antrag war für zu 3) daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 8891-0 Telefax: +49 211 8891 4000 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge-rechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die erteilte Auskunft. Könnten Sie mir noch mitteilen, wie v…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
21. August 2023 13:41
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die erteilte Auskunft. Könnten Sie mir noch mitteilen, wie viele Anordnungen und Verlängerungen insgesamt getroffen wurden? z.B. 3 Anordnungen mit jeweils 2 Verlängerungen = 6 Anordnungen und Verlängerungen Ergänzend zu meiner ursprünglichen Anfrage möchte ich Sie außerdem fragen, ob jemals eine Evaluation einer Anordnungen zur strategischen Fahndungen stattgefunden hat - falls ja, bitte ich um eine Übersendung der Evaluation. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278186/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte abermals um Antwort auf meine Nachfrage vom 21.8. Andernfalls werde ich…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
14. September 2023 12:13
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte abermals um Antwort auf meine Nachfrage vom 21.8. Andernfalls werde ich die LDI um Vermittlung in der Sache bitten müssen. Für Ihre Antwort habe ich mir den 28.9. notiert. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 21.08.2023 (#278186) an das Landesamt für Zentrale Polizei…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - LZPD [#278186]
Datum
28. September 2023 18:05
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 21.08.2023 (#278186) an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. Es geht vorliegend um folgende Auskunft: 1. "Könnten Sie mir noch mitteilen, wie viele Anordnungen und Verlängerungen insgesamt getroffen wurden? z.B. 3 Anordnungen mit jeweils 2 Verlängerungen = 6 Anordnungen und Verlängerungen 1. Ergänzend zu meiner ursprünglichen Anfrage möchte ich Sie außerdem fragen, ob jemals eine Evaluation einer Anordnungen zur strategischen Fahndungen stattgefunden hat - falls ja, bitte ich um eine Übersendung der Evaluation." Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 21.08.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Die Bearbeitungsdauer bitte ich zu entschuldigen. Begründung: Zur Begründung des Anwendungsbereichs des IFG NRW für Ihre Anfrage verweise ich auf meinen Bescheid vom 17.08.2023. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilung beantworte ich Ihre Informationsersuchen nach dem IFG NRW wie folgt: Zu. 1) Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Maßnahmen nach § 12a Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) durch das LZPD NRW angeordnet, welche nicht verlängert wurden. Eine Maßnahme wurde im Jahr 2019 dreimal verlängert. Zwei Maßnahmen wurden im Jahr 2019 zweimal verlängert und eine Maßnahme im Jahr 2019 achtmal verlängert. Im Jahr 2020 ordnete das LZPD NRW insgesamt zwei Maßnahmen gemäß § 12a PolG NRW an, welche nicht verlängert wurden. Eine Maßnahme wurde im Jahr 2020 dreimal verlängert und eine andere wurde viermal verlängert. Im Jahr 2021 wurden seitens des LZPD NRW insgesamt vier Maßnahmen gem. § 12 a PolG NRW angeordnet, welche nicht verlängert wurden und eine Maßnahme die sechsmal verlängert wurde. Im Jahr 2022 ordnete das LZPD NRW insgesamt vier Maßnahmen der Strategischen Fahndung an, welche nicht verlängert wurden. Eine Maßnahme wurde im Jahr 2022 achtmal verlängert, eine Maßnahme fünfmal und eine Maßnahme viermal. Zu. 2) Eine Evaluation der einzelnen Anordnungen erfolgt durch das LZPD NRW nicht. Zur generellen Evaluation verweise ich auf Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.<https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=XMMGVB1831%7C684%7C688> Dem Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Ausschlussgrund es § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist (1. Alt.) oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (2. Alt.). In den Fällen des § 5 Abs. 4, Alt. 2 IFG NRW unterstützen wir im Rahmen unserer Beratungspflicht gemäß § 25 VwVfG bei der zielgerichteten und zielgenauen Suche der betreffenden Informationen in allgemein zugänglichen Quellen. Ist die begehrte Information im Internet als allgemein zugängliche Quelle zu finden, muss die informationspflichtige Stelle regelmäßig - und so auch hier - die genaue Fundstelle im Internet angeben (Vgl. zu § 9 Abs. 3 IFG: Schoch, IFG, Kommentar, 2. Aufl. (2016), § 9 Rn. 40, 48, 51 ff.; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.08.2022 - 8 K 4232/18). Der § 12a PolG NRW wurde durch das Ministerium des Inneren des Landes-Nordrhein-Westfalen überprüft und dann dem Landtag NRW berichtet (vgl. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-1220.pdf, dort Link Seite 72 Seite bis 82, Dokument 7 bis Seite 17). Vor diesem Hintergrund steht der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 4 IFG NRW einer Herausgabe entgegen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 8891-0 Telefax: +49 211 8891 4000 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen