Stratotanker der USAF über Wohngebiet, 27.04.2021

Gestern Abend flog zum wiederholten mal eine Boeing KC 135R, Stratotanker über den Niederrhein, Uhrzeit 21:30Uhr... Dieses Flugzeug drehte diverse Runden über bewohntes Gebiet. Zudem verursacht dieses Flugzeug schon enorme Geräusche. Ist das muss, das diese Manöver Abends durchgeführt werden... QID22 war die Kennung der Boeing

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
Andre Dings
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gestern Abend flo…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Andre Dings
Betreff
Stratotanker der USAF über Wohngebiet, 27.04.2021 [#219373]
Datum
28. April 2021 09:20
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gestern Abend flog zum wiederholten mal eine Boeing KC 135R, Stratotanker über den Niederrhein, Uhrzeit 21:30Uhr... Dieses Flugzeug drehte diverse Runden über bewohntes Gebiet. Zudem verursacht dieses Flugzeug schon enorme Geräusche. Ist das muss, das diese Manöver Abends durchgeführt werden... QID22 war die Kennung der Boeing
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ << Adresse entfernt >> Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Dings Anfragenr: 219373 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219373/ Postanschrift Andre Dings << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Dings
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1588 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Stratotanker der USAF über Wohngebiet, 27.04.2021 [#219373]
Datum
28. April 2021 13:11
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1588 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 28.04.2021 (s.u.) Sehr geehrter Herr Dings, ich bedanke mich für Ihre Email vom 28.04.2021 (Bezug). Mit Ihrer Anfrage begehren Sie Informationen zu Flugdaten bzw. Hintergründe dieses Überfluges. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Die vorliegend auszuwertenden Flugbewegungsdaten erfüllen das Kriterium "amtliche Information" nicht, da derartige Daten regelmäßig nicht zum Bestandteil von (Verwaltungs-)Vorgängen werden. Vielmehr sind die Daten Bestandteil einer für einen gewissen Zeitraum verfügbaren elektronischen und nicht ausgewerteten Aufzeichnung von Flugbewegungen. Dieser Bestand wird weder einem konkreten Vorgang zugeordnet noch nach sonstigen vergleichbaren Akten- bzw. Datenführungsvorgaben verwaltet. Überdies erfolgt nach einer vorgegebenen Speicherdauer schließlich die Löschung der Daten. Das IFG begründet auch weder eine Informationsbeschaffungspflicht noch eine Verpflichtung zur systematischen Aufbereitung bzw. Verständlichmachung von Informationen. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als Anspruchsgrundlage für Ihre Anfrage. Um Ihrem Informationsersuchen dennoch im Sinne einer Bürgeranfrage nachzukommen, habe ich Ihre Anfrage an das Luftfahrtamt der Bundeswehr zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Bei Rückfragen können Sie sich an die Email-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> wenden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
Ihr Schreiben vom 28.04.2021 Sehr geehrter Herr Dings, Im Anhang übersendet Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flugbetr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihr Schreiben vom 28.04.2021
Datum
5. Mai 2021 09:09
Status
106,6 KB
Sehr geehrter Herr Dings, Im Anhang übersendet Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flugbetriebs- und Informationszentrale, unser Antwortschreiben auf Ihr Schreiben vom 28.04.2021. Sollten Sie Probleme mit dem Öffnen des PDF-Formates haben, bitte ich Sie um eine kurze Nachricht, dann senden wir Ihnen eine Kopie auf dem Postweg oder per Fax zu. Die in dieser Mail möglicherweise angezeigten jpg-Dateien sind Symbole des von der Bundeswehr verwendeten E-Mail-Programms und nicht Bestandteil unseres Antwortschreibens. Dieses Antwortschreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig. Mit freundlichen Grüßen