Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen

Unter Bezugnahme auf folgenden Artikel: https://jurios.de/2023/02/25/ruhetage-im-ersten-juristischen-staatsexamen-entfallen-in-15-bundeslandern/?amp

Bitte schicken Sie mir
1. eine Übersicht über sämtliche Dokumente seit November 2022, die Ihnen zu dem Thema "Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen", auch mit bundesweitem Bezug, vorliegen.
2. Alle Protokolle/Aufzeichnungen/Kurzprotokolle/Mitschriften/etc. der Sitzungen/Videokonferenzen/etc., in denen dieses Thema seit November 2022 behandelt wurde. Bitte geben Sie, soweit das nicht aus diesen Dokumenten hervorgeht, gesondert an, wer an diesen Sitzungen teilgenommen hat.

Ergebnis der Anfrage

das LJPA bzw. JuM hält die Bereichsausnahme "Prüfungen" für einschlägig, ich und der LfDI nicht. keine Klage erhoben

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Februar 2023
  • Frist
    4. April 2023
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
28. Februar 2023 09:37
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgenden Artikel: https://jurios.de/2023/02/25/ruhetage-im-ersten-juristischen-staatsexamen-entfallen-in-15-bundeslandern/?amp<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte schicken Sie mir << Antragsteller:in >> 1. eine Übersicht über sämtliche Dokumente seit November 2022, die Ihnen zu dem Thema "Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen", auch mit bundesweitem Bezug, vorliegen.<< Antragsteller:in >> 2. Alle Protokolle/Aufzeichnungen/Kurzprotokolle/Mitschriften/etc. der Sitzungen/Videokonferenzen/etc., in denen dieses Thema seit November 2022 behandelt wurde. Bitte geben Sie, soweit das nicht aus diesen Dokumenten hervorgeht, gesondert an, wer an diesen Sitzungen teilgenommen hat. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271676/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 28. Februar 2023 beantragten Sie über das Portal „FragDenS…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
WG: EXTERN: Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
1. März 2023 07:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 28. Februar 2023 beantragten Sie über das Portal „FragDenStaat.de“ gem. § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) und andere Vorschriften die Übersendung von diversen Unterlagen. Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 2 LIFG, da das Landesinformationsgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind, keine Anwendung findet. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihre Rechtsauffassung ist nicht zutref…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: EXTERN: Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
3. März 2023 12:47
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihre Rechtsauffassung ist nicht zutreffend: I. Justizministerium ist keine Prüfungsbehörde iSd § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW Das Ministerium für Justiz ist keine Prüfungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW. Gleichzeitig ist das LJPA eine eigenständige Behörde, wie schon daran zu erkennen ist, dass es von Präsidentin Leßner geleitet wird. Rechtsprechung und Gesetzesbegründung des LIFG verweisen einhellig darauf, dass sich andere Behörden nicht auf die genannten Ausschlusstatbestände berufen können: Das VG Sigmaringen führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG hinsichtlich des benachbarten Ausschlusstatbestandes „Hochschulen“ zu Recht aus, und nichts anderes kann insoweit für die Prüfungsbehörden gelten: „Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme kann nicht so weit gehen, dass jegliche Stelle erfasst wird, bei der sich eine von den Hochschulen stammende Information befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 24, Juris; das BVerwG spricht in diesem Kontext von einem „materiellen bzw. allgemeinen informationsbezogenen Verständnis“ der Bereichsausnahme). Denn dies ist – wie ausgeführt – mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und entspricht – wie noch auszuführen sein wird – auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dagegen sprechen zudem Sinn und Zweck des LIFG, das – wie vom Kläger ausgeführt – dem Grundsatz folgt, dass innerhalb bestimmter Grenzen ein Informationszugang zu gewähren ist (vgl. § 1 Abs. 1 LIFG).“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2021 – 8 K 5171/19 – juris, Rn. 60) Sowie weiter: „Die Gesetzesbegründung weist – neben den o. g. Umständen – zwar auch darauf hin, dass die Ausnahmen der in § 2 Abs. 3 LIFG genannten Stellen allein deren Schutz dienten und dass die Regelungen nicht dazu führten, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind (LT-DRs. 15/7720, S. 59).“ (ebd, Rn. 63) Auch die erwähnte Gesetzesbegründung zum LIFG lässt keinen Raum zur Auslegung: „Die Ausnahmen der in Absatz 3 genannten Stellen dienen allein deren Schutz. Die Regelungen führen nicht dazu, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind.“ (LT-DRs. 15/7720, S. 61) Und nicht zuletzt das BVerwG stellt in erwähntem Urteil klar: „Es ist Ausdruck eines in sich schlüssigen gesetzlichen Regelungskonzepts, wenn die rechtlichen Anforderungen an die Verbescheidung eines Informationszugangsantrags sich je nach der angegangenen Behörde unterscheiden, obwohl der Antrag sich auf dieselbe Information bezieht.“ (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 – 7 C 18/14 – juris, Rn. 24) Somit kann sich Ihr Ministerium nicht auf den Ausschlusstatbestand des des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW berufen. II. Politisch-organisatorische Art der Information Unabhängig von den oben getätigten Ausführungen wäre vorliegend spricht auch der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW gegen die von Ihnen geäußerte Rechtsauffassung. Die Gesetzesbegründung schreibt dazu ebenso kurz wie sachlich: „Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden.“ (S. 61) Vorliegend geht es mir gerade nicht um Prüfungsunterlagen oder Prüfungsergebnisse, sondern vielmehr um die Organisation und die politischen Hintergründe der Entscheidung, die Ruhetage im ersten Examen zu streichen. Diese Informationen werden durch den Ausschlusstatbestand schon von vorneherein nicht erfasst. Ich bitte Sie, Ihre Rechtsauffassung angesichts meiner Darlegungen zu revidieren und mich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Alternativ könnten Sie oder ich auch den LfDI um Vermittlung bitten, über FragDenStaat.de geht das sehr unkompliziert. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271676/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Unter Bezugnahme auf die Berichterstattung (https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-i…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: EXTERN: Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
16. März 2023 12:09
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Unter Bezugnahme auf die Berichterstattung (https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-im-juristischen-staatsexamen-das-sagen-die-bundeslaender-zur-streichung/) erweitere ich meinen Antrag auf das gesamte Jahr 2022 (laut Jurios fand die fragliche Sitzung mutmaßlich im Mai 2022 statt) und bitte insbesondere um Zusendung des Beschlusses der Sitzung sowie des Protokolls. Ich danke Ihnen für eine kurze Eingangsbestätigung dieser Nachricht sowie meiner Nachricht vom 3.3.2023, andernfalls werde ich diese Nachrichten auch noch an die allgemeine Ministeriumsadresse senden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271676/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 28. Februar 2023 beantragten Sie über das Portal „FragDenS…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
16. März 2023 16:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 28. Februar 2023 beantragten Sie über das Portal „FragDenStaat.de“ gem. § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) und andere Vorschriften die Übersendung von diversen Unterlagen. Mit E-Mail vom 1. März 2023 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann, da kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht (insbesondere nicht aus § 1 Abs. 2 LIFG, da das Landesinformationsgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind, keine Anwendung findet). Mit Nachricht vom 3. März 2023 teilen Sie Ihre abweichende Rechtsauffassung hierzu mit und mit weiterer Nachricht vom 16. März 2023 beantragten Sie die Übersendung von weiteren Unterlagen. Jedoch halten wir weiterhin an der von uns mit E-Mail vom 1. März 2023 mitgeteilten Rechtsauffassung fest, sodass eine abweichende Entscheidung nicht in Betracht kommt. Sofern Sie einen schriftlichen ablehnenden Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung begehren, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Für den Fall, dass Sie an einer rechtmäßigen Beantwortung meines Antrags nach dem …
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
8. April 2023 15:32
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Für den Fall, dass Sie an einer rechtmäßigen Beantwortung meines Antrags nach dem LIFG interessiert sind möchte ich vorschlagen, dass Sie Ihre Rechtsauffassung durch den LfDI als Vermittlungsbehörde prüfen lassen. Sollten Sie ungeachtet meiner Einwände, denen Sie inhaltlich nichts entgegensetzen konnten, weiter eine Ablehnung meines Antrags beabsichtigen möchte ich Sie bitten, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzuschicken und dabei auch auf die von mir geäußerten Einwände einzugehen, damit wir im gerichtlichen Verfahren nicht ganz von vorne beginnen müssen und die Angelegenheit einer zügigen Klärung zukommen lassen können. Ich danke Ihnen herzlich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
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Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. April 2023 15:32
Status
Warte auf Antwort

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ablehnender Bescheid das Ministerium beharrt auf seiner Argumentation, die Widerspruchsfrist läuft
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid
Datum
14. April 2023
Status
Warte auf Antwort
das Ministerium beharrt auf seiner Argumentation, die Widerspruchsfrist läuft
<< Anfragesteller:in >>
Per Fax und per E-Mail Ihr Az.: JUMRV-JUM-2210-9/47/9 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr [geschwä…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271676]
Datum
7. Mai 2023 23:05
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Per Fax und per E-Mail Ihr Az.: JUMRV-JUM-2210-9/47/9 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr [geschwärzt], Ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 12.4.2023 (Az. JUMRV-JUM-2210-9/47/9) und erhebe hiermit W I D E R S P R U C H gegen selbigen und beantrage zugleich, mir unter Aufhebung des Bescheids den Beschluss und das Protokoll derjenigen Sitzung der Justizprüfungsämter zu übersenden, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Examen beschlossen wurde (mutmaßlich Mai 2022). Begründung: Mit Nachricht vom 28.2.2023 beantragte ich beim Justizministerium die Übersendung folgender Informationen: „1. eine Übersicht über sämtliche Dokumente seit November 2022, die Ihnen zu dem Thema "Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen", auch mit bundesweitem Bezug, vorliegen. 2. Alle Protokolle/Aufzeichnungen/Kurzprotokolle/Mitschriften/etc. der Sitzungen/Videokonferenzen/etc., in denen dieses Thema seit November 2022 behandelt wurde. Bitte geben Sie, soweit das nicht aus diesen Dokumenten hervorgeht, gesondert an, wer an diesen Sitzungen teilgenommen hat.“ Mit Nachricht vom 16.3.2023 erweiterte ich meinen Antrag auf Informationen aus dem gesamten Jahr 2022. Sie führten in Ihrem ablehnenden Bescheid aus, das Justizministerium (JUM) BW unterliege als Prüfungsbehörde der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG und sei vorliegend auch genau in diesem Bereich, nämlich Prüfungen, tätig gewesen. Ich stelle zudem fest, dass Sie auf meine (auführliche) Stellungnahme vom 3.3.2023 inhaltlich nicht eingegangen sind, sondern in Ihrem Bescheid lediglich Ihre schon zuvor geäußerte Rechtsauffassung wiederholt haben. I. Justizministerium ist keine Prüfungsbehörde iSd § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW Das Ministerium für Justizselbst ist offensichtlich und von Ihnen unbestritten keine Prüfungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW. Die hier maßgeblichen Prüfungen werden durch das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) durchgeführt. II. LJPA ist eigenständige Behörde Das LJPA ist entgegen Ihrer Rechtsauffassung eine eigenständige Behörde, wie schon daran zu erkennen ist, dass es von Präsidentin Leßner und nicht von einer Abteilungsleiterin geleitet wird, so wie die regulären Abteilungen des JUM. Die Angliederung des LJPA an das JUM (vgl. § 1 Abs. 2 JAG BW) ist jedenfalls kein Indiz für eine Nicht-Eigenständigkeit, siehe dazu auch Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG § 1 Rn. 240: „Die organisatorische Verbindung mit einer anderen Behörde, zB Landesjustizprüfungsamt als Abteilung eines Justizministeriums, schließt Behördeneigenschaft nicht aus, soweit die verbundene Stelle nach außen – insb. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen – eigenständig auftritt; die Funktionsbezeichnung „Präsident“ des Abteilungsleiters und ein gesetzlicher Entscheidungsvorbehalt (§ 13 MVJAG) verdeutlichen dies.“ Vielmehr deutet schon der Wortlaut des § 1 Abs. 2 JAG darauf hin, dass das LJPA offensichtlich kein Teil des JUM sein kann („beim Justizministerium errichteten Landesjustizprüfungsamt“), sondern im Prinzip unabhängig von jenem ist – andernfalls wäre diese Spezifizierung überflüssig. Die Ermächtigung zum „eigenständigen Auftreten nach außen“ (ebd.), beispielsweise in Form einer Verwaltungsaktbefugnis, findet sich an zahlreichen Stellen in den maßgeblichen Gesetzen wieder, die hier nicht abschließend aufgeführt werden sollen: § 10 JAG BW Gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Dabei werden Bewertungen der Prüfer durch das Landesjustizprüfungsamt nur auf Rechtmäßigkeit überprüft. § 11 „Entscheidung über die Zulassung“ JaPrO BW (1) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. (2) Das Landesjustizprüfungsamt kann die Zulassung zurücknehmen, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten. Diese Liste ließe sich nahezu beliebig fortführen. Auch im Jahresbericht des LJPA von 2021 schlägt sich die Verwaltungsaktbefugnis nieder: “Im Berichtsjahr wurden 101 Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts erhoben [...], von denen sich ca. 94 % gegen das Prüfungsergebnis richteten. In knapp 2 % dieser Fälle war der Widerspruch erfolgreich, in knapp 8 % dieser Fälle war der Widerspruch nur teilweise erfolgreich.” (Seite 16) Von der Rechtsprechung ist ebenfalls anerkannt, dass das LJPA BW eine eigenständige Behörde darstellt, siehe nur VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014 - 12 K 3675/14, openjur, Rn. 23: „Insbesondere die Anhörung vor allem bzw. auch durch Präsidentin J. führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Denn Frau J. ist Behördenleiterin des Landesjustizprüfungsamtes, das gemäß § 24 LVwVfG von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts und gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG zur Anhörung des Klägers verpflichtet war.“ (Hervorhebung durch Unterzeichner) Eine Behördenleiterin leitet eine Behörde (sprich: eigenständige Behörde) und nicht eine Abteilung oder ähnliches. Nicht zuletzt spricht für eine Eigenständigkeit des LJPA die Einstufung seiner Präsidenten in die Besoldungsgruppe B4 gem. Landesbesoldungsgesetz BW (im Gegensatz zur Abteilungsdirektorin einer obersten Landesbehörde als B2). Somit ist das LJPA eine eigenständige Behörde, die potentiell der Bereichsausnahme unterliegt. Auf das JUM trifft dies jedoch nicht zu. Festzuhalten bleibt dabei, dass mein Antrag nach dem LIFG vom 28.2.2023 sich and das JUM richtete, und nicht an das LJPA. III. Keine Berufung auf Bereichsausnahme durch das JUM möglich Rechtsprechung und Gesetzesbegründung des LIFG verweisen einhellig darauf, dass sich andere Behörden nicht auf die genannten Bereichsausnahmen berufen können: Das VG Sigmaringen führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG hinsichtlich des benachbarten Ausnahmetatbestandes „Hochschulen“ zu Recht aus, und nichts anderes kann insoweit für die Prüfungsbehörden gelten: „Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme kann nicht so weit gehen, dass jegliche Stelle erfasst wird, bei der sich eine von den Hochschulen stammende Information befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 24, Juris; das BVerwG spricht in diesem Kontext von einem „materiellen bzw. allgemeinen informationsbezogenen Verständnis“ der Bereichsausnahme). Denn dies ist – wie ausgeführt – mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und entspricht – wie noch auszuführen sein wird – auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dagegen sprechen zudem Sinn und Zweck des LIFG, das – wie vom Kläger ausgeführt – dem Grundsatz folgt, dass innerhalb bestimmter Grenzen ein Informationszugang zu gewähren ist (vgl. § 1 Abs. 1 LIFG).“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2021 – 8 K 5171/19 – juris, Rn. 60) Sowie weiter: „Die Gesetzesbegründung weist – neben den o. g. Umständen – zwar auch darauf hin, dass die Ausnahmen der in § 2 Abs. 3 LIFG genannten Stellen allein deren Schutz dienten und dass die Regelungen nicht dazu führten, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind (LT-DRs. 15/7720, S. 59).“ (ebd, Rn. 63) Auch die erwähnte Gesetzesbegründung zum LIFG lässt keinen Raum zur Auslegung: „Die Ausnahmen der in Absatz 3 genannten Stellen dienen allein deren Schutz. Die Regelungen führen nicht dazu, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind.“ (LT-DRs. 15/7720, S. 61) Und nicht zuletzt das BVerwG stellt in erwähntem Urteil klar: „Es ist Ausdruck eines in sich schlüssigen gesetzlichen Regelungskonzepts, wenn die rechtlichen Anforderungen an die Verbescheidung eines Informationszugangsantrags sich je nach der angegangenen Behörde unterscheiden, obwohl der Antrag sich auf dieselbe Information bezieht.“ (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 – 7 C 18/14 – juris, Rn. 24) Auch systematisch muss davon ausgegangen werden, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 LIFG behördenbezogen, und nicht informationsbezogen gilt. Andernfalls hätte sich eine Verortung als Ausschlusstatbestand in § 4 LIFG aufgedrängt – dies ist absichtlich nicht erfolgt, wie aus der Gesetzesbegründung (s.o.) hervorgeht. Somit kann sich das JUM nicht auf den Ausschlusstatbestand des des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG BW berufen. IV. Politisch-organisatorische Art der Information Unabhängig von den oben getätigten Ausführungen spricht auch der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG gegen die von Ihnen geäußerte Rechtsauffassung. Die Gesetzesbegründung schreibt dazu ebenso kurz wie sachlich: „Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden.“ (S. 61) Das VG Hamburg führte ebenfalls angesichts der wortgleichen Norm im Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) aus: „Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers dürfte nach Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands einschränkend zu fordern sein, dass durch die Erteilung der jeweiligen Auskunft die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigt würde. Eine solche Einschränkung ist zwar im Wortlaut des § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG – anders als etwa in § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HmbTG oder (in Bezug auf Prüfungen) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz – nicht ausdrücklich angelegt. Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Gesetzgeber kategorisch jegliche Information, die die Prüfungstätigkeit öffentlicher Prüfungseinrichtungen betrifft, von der Informationspflicht ausnehmen wollte.“ (VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris, Rn. 13) Nichts anderes kann insoweit für das LIFG BW gelten. Vorliegend ist schon im Ansatz weder ersichtlich noch von Ihnen dargelegt, inwiefern eine Veröffentlichung des Protokolls und Beschlusses der Sitzung die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigen könnte. Eine Kenntnis des Protokolls und Beschlusses bezüglich der Streichung der Ruhetage ermöglicht unter keinen denkbaren Umständen einen Vorteil in der Prüfung selbst, die Sphäre der Leistungsbeurteilung in der Prüfung ist notwendigerweise von der organisatorischen Tätigkeit des JUM zu trennen – alles andere liefe auch dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm („soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden“) zuwider. In Ihrem Bescheid haben Sie dies lediglich festgestellt, ohne jedoch auch nur im Ansatz den Tatbestand zu substantiieren. Es geht mir hier gerade nicht um Prüfungsunterlagen oder Prüfungsergebnisse, sondern vielmehr um die Organisation und die politischen Hintergründe der Entscheidung, die Ruhetage im ersten Examen zu streichen. Diese Informationen unterfallen somit schon nicht dem Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Var. 4 LIFG. V. Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (?) Im Übrigen ist die in Ihrem Bescheid vom 14.4.2023 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft. Wie dargelegt richtete sich mein Antrag nach dem LIFG an das JUM, weswegen wohl auch das JUM für die Beantwortung zuständig sein müsste. Gem. § 68 I 2 Nr. 1 VwGO gibt es kein Vorverfahren bei obersten Landesbehörden, somit hätte der statthafte Rechtsbehelf gegen den Bescheid die Klage zum VG sein müssen. Aus der Tatsache, dass als Rechtsbehelf jedoch der Widerspruch angegeben ist sowie dem Umstand, dass Ihre, Herr [geschwärzt], E-Mail-Signatur wie folgt lautet: Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - schließe ich, dass meine Anfrage vom nicht zuständigen LJPA anstelle des JUM beantwortet wurde – was wiederum für die Eigenständigkeit des LJPA spricht (siehe schon unter II.), da nur ein Bescheid des LJPA als Rechtsbehelf den Widerspruch vorsehen kann. Somit ist entweder das LJPA auch für Sie selbst kein Teil des JUM, oder Ihre Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft. Ich vermute ersteres. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Ba…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271676]
Datum
8. Mai 2023 11:19
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/271676/ Ich habe einen ablehnenden Bescheid vom JUM bekommen und gestern dagegen (einen sehr ausfuehrlichen) Widerspruch erhoben. Das JUM hat sich bereits in der bisherigen Kommunikation ausserordnetlich kooperationsresistent gezeigt und ist auf die von mir geaeusserten Einwaende inhaltlich nicht eingegangen, sondern hat in seinem Bescheid lediglich seine Rechtsauffassung wiederholt. Ich befuerchte, dass das JUM auch meinen Widerspruch ablehnen wird, ohne sich inhaltlich neu mit der Sache zu befassen. Um nicht erst mit Eingang des Widerspruchs die Vermittlung zu starten und Ihnen dadurch nur 4 Wochen Zeit zu geben, wollte ich Ihnen bereits jetzt die Moeglichkeit geben, sich den Fall (der recht komplex ist) anzuschauen. Wenn Sie moechten, koennen Sie natuerlich dem JUM auch schon vor Bescheidung meines Widerspruchs Ihre Rechtsauffassung mitteilen. Wenn Ihnen das lieber ist und Sie meinen, dass 4 Wochen ausreichen, kann ich Ihnen gerne aber auch einfach nochmal Bescheid geben, wenn ich den Widerspruchsbescheid bekommen habe. Sollte meinem Widerspruch stattgegeben werden, gebe ich Ihnen natuerlich sowieso sofort Bescheid! Ich danke Ihnen ganz herzlich! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit den besten Gruessen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 271676.pdf - 2023-04-14_1-2023-04-14-jm-bw-ablehnender-bescheid.pdf Anfragenr: 271676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271676/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ablehnung des Widerspruchs Bereichsausnahme Prüfungsbehörde (für JuM und LJPA); unklares und angreifbares zur Abgr…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
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Briefpost
Betreff
Ablehnung des Widerspruchs
Datum
21. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
Bereichsausnahme Prüfungsbehörde (für JuM und LJPA); unklares und angreifbares zur Abgrenzung LJPA und JuM; fehlende Verfügungsberechtigung mangels Urheberschaft
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 an das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württember…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 an das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (FragDenStaat #271676) Vermittlung des LfDI BW (LfDIAbt6-0221.4-1/17)
Datum
4. August 2023 12:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für den Bereich Informationsfreiheit nach Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) beratend und vermittelnd tätig. Sie haben am 28. Februar 2023 Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Streichung der Ruhetage im 1. Juristischen Staatsexamen beantragt. Ihr Antrag wurde am 1. März 2023 per E-Mail, dann am 14. April 2023 als Bescheid per Post abgelehnt. Auch der von Ihnen eingereichte Widerspruch blieb erfolglos und wurde am 21. Juni 2023 abgelehnt. Kern der Ablehnung für den Zugang zur Information war, dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei, da es sich bei den Dokumenten um Prüfungsangelegenheiten handele. Da das Vermittlungsverfahren durch den Landesbeauftragten parallel zu einem Widerspruchsverfahren läuft, haben wir uns an die Stelle gewandt und um eine erneute Prüfung des Antrags gebeten. Dazu haben wir folgende Hinweise erteilt: Das LIFG erlaubt grundsätzlich den Zugang zu allen amtlichen Informationen, sofern der Anwendungsbereich eröffnet und die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (sog. Schutzgründe) nicht einschlägig sind. Zugangsansprüche bestehen nur auf tatsächlich vorhandene Informationen. Die Bereitstellung und Zusammenstellung von Informationen sind von der auskunftspflichtigen Stelle vorzunehmen. Dabei müssen alle Informationen, die der informationspflichtigen Stelle vorliegen, einbezogen werden. Sinn und Zweck der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 LIFG ist die Verhinderung der Ausforschung von Prüfungsunterlagen und – ergebnissen (vgl. LT-Drs. 15/7720, 61). Als Prüfung versteht man ein Leistungsermittlungsverfahren, das persönliche Fähigkeiten feststellen soll, damit eine Berechtigung erworben werden kann (Debus, § 2 LIFG, Rn. 58). Zweck dieser Vorschrift ist es, das Prüfungsverfahren vor Störungen und Beeinflussungen schützen zu können. Der Begriff der Ausbildungs- und Prüfungsbehörde wird weit ausgelegt und gilt explizit auch für das Landesjustizprüfungsamt (Debus, § 2 LIFG, Rn. 58). Andere Stellen, beispielsweise Gerichte oder Verwaltungen, an denen Referendarsausbildung abgeleistet wird, werden von der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 3 LIFG aber nicht umfasst. Es ist im konkreten Fall für uns nicht nachvollziehbar dargelegt, dass alle Unterlagen zum Thema Ruhetage, insbesondere solche, die möglicherweise außerhalb des Landesjustizprüfungsamts vorliegen, unter die Bereichsausnahme fallen. Auch wenn es sich um die Organisation des Prüfungsablaufs handelt, so können dadurch keine Prüfungsunterlagen ausgeforscht werden und eine Beeinflussung des Prüfungsverfahren drohen. Aus unserer Sicht geht es vorliegend darum, die Motive der Streichung der Ruhetage nachzuvollziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 an das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württe…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 an das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (FragDenStaat #271676) Vermittlung des LfDI BW (LfDIAbt6-0221.4-1/17) [#271676]
Datum
4. August 2023 13:12
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Liebe << Antragsteller:in >> herzlichen Dank, dass Sie sich noch einmal an das JUM gewandt haben! Ich freue mich, wieder von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen schönen Sommer! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271676/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 (FragDenStaat #271676; LfDIAbt6-0221.4-1/17) Sehr << Antra…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 (FragDenStaat #271676; LfDIAbt6-0221.4-1/17)
Datum
20. Dezember 2023 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> nach dem Austausch mit dem Justizministerium teilen wir Ihnen heute mit, dass das durchgeführte Vermittlungsverfahren nicht erfolgreich war. Das Landesjustizprüfungsamt bleibt bei seiner Argumentation, dass die Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG so weit gefasst ist, dass sämtliche Dokumente, die in jedweder Form Prüfungen betreffen nicht herausgegeben werden müssen. Wir legen die genannte Bereichsausnahme deutlich enger aus. Hochschulen, öffentliche Schulen und Prüfungsbehörden sind grundsätzlich informationspflichtige Stellen im Sinne des LIFG. Das bedeutet, dort vorliegende amtliche Informationen sind zugänglich, außer es gelten dem LIFG vorhergehende Spezialregelungen, konkrete Bereichsausnahmen vom Anwendungsbereich oder eine Herausgabe der Informationen bringt Nachteile auf die im LIFG aufgeführten Schutzgüter. Nach unserer Auffassung, sind Prüfungsbehörden, wie das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg, nicht pauschal vom LIFG ausgenommen. Auch sie sollen ihren Teil zu einer transparenten öffentlichen Verwaltung, um beispielweise Entscheidungen besser nachvollziehen zu können. Da das Landesjustizprüfungsamt Teil des Ministeriums der Justiz und für Migration ist, bezieht sich der vorliegende Antrag auf alle im Ministerium vorhandenen Unterlagen. Eine Bereichsausnahme ist nur für Informationen, die ausschließlich im Landesjustizprüfungsamt vorhanden sind zielführend. Sind die beantragten Unterlagen auch an anderer Stelle im Ministerium vorhanden, müssten für diese die Schutzgründe nach § 4 bis 6 LIFG geprüft werden. Grundlage der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 LIFG ist die grundgesetzlich geschützte Freiheit von Wissenschaft und Forschung. Als Sinn und Zweck der Ausnahme des Bereiches „Prüfung“ nennt der Gesetzgeber explizit die Verhinderung der Ausforschung von Prüfungsunterlagen und – ergebnissen. Als Prüfung versteht man ein Leistungsermittlungsverfahren, das persönliche Fähigkeiten feststellen soll, damit eine Berechtigung erworben werden kann. Zweck dieses Teils der Vorschrift ist Prüfungsverfahren vor Störungen und Beeinflussungen schützen zu können. (vgl. Debus, § 2 LIFG, Rn. 55-59; LT-Drs. 15/7720, 61-62). Organisatorische Gegebenheiten, wie die Anzahl der Ruhetage, haben zwar einen Bezug zum Prüfungsablauf - die Kenntnis darüber warum die Anzahl der Ruhetage gekürzt wurde führt jedoch unserer Ansicht nach weder zu einer Störung von Prüfungsverfahren noch zu einer Ausforschung von Prüfungsergebnissen. Wir können daher nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Bereichsausnahme Ihrem Sinn und Zweck nach heranzuziehen wäre. Das LIFG eröffnet den Zugang zu allen vorhandenen amtlichen Informationen. Der Ursprung der Informationen oder die fachliche Zuständigkeit spielen dabei keine Rolle. Liegen beispielsweise Protokolle oder Ergebnisse von Gesprächen mit Dritten vor, sind diese grundsätzlich zugänglich. Der Beschluss der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Jusitzprüfungsämter vom 9. und 10 Mai 2022 wurde bereits von einem anderen Bundesland herausgegeben: bescheidvom25-04-2023hr-name_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Protokolle der Sitzungen 2022 und 2023 der Konferenz der Präsident:innen der Justizprüfungsämter - Mecklenburg-Vorpommern“ - FragDenStaat<https://fragdenstaat.de/anfrage/protokolle-der-sitzungen-2022-und-2023-der-konferenz-der-praesident-innen-der-justizpruefungsaemter-mecklenburg-vorpommern/795648/anhang/bescheidvom25-04-2023hr-name_geschwaerzt.pdf>. Der Beschluss ist damit öffentlich zugänglich und muss nicht erneut verpflichtend zugänglich gemacht werden. Wir schließen das Vermittlungsverfahren hiermit ab. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, weitere Anträge an die informationspflichtige Stelle zurichten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 (FragDenStaat #271676; LfDIAbt6-0221.4-1/17) [#271676] Sehr …
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 28. Februar 2023 (FragDenStaat #271676; LfDIAbt6-0221.4-1/17) [#271676]
Datum
20. Dezember 2023 18:30
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank, dass Sie das Vermittlungsverfahren bis hierhin fortgeführt haben und auch für Ihre umfangreichen Ausführungen! Wenn sich aus dieser Angelegenheit eine neue Anfrage mit Klage ergeben sollte setze ich Sie gerne in Kenntnis. Ansonsten wünsche ich Ihnen und Ihrer Abteilung eine angenehme Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Mit den besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271676/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>