Streichung des Bürgergeldes für Jobverweigerer

Wie positioniert sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum neuen Vorschlag des Ministers zur Streichung des Bürgergeldes bei Jobverweigerern unter folgenden Gesichtspunkten:
1. Das Existenzminimum wurde juristisch durch das Bundesverfassungsgericht - damit das höchste deutsche Gericht - festgelegt, wodurch der Vorschlag verfassungswidrig wäre.
2. Der Vorschlag bedient sich rein populistischen Mitteln und polarisiert in der Debatte.
3. Die verweigerten Jobs beachten oftmals nicht die Qualifikationen der einzelnen Person und sind zusätzlich noch zeitlich befristet sind, wodurch ein Ausweg aus dem Bürgergeld erschwert wird.
4. Das Bürgergeld treibt Menschen durch die vielen Sanktionen in Billiglohn-Jobs. Dies sorgt dafür, dass genau diese Menschen nicht ordentlich für ihre Arbeit entlohnt werden, sondern überwiegend zum Mindestlohn, der weit unter dem eigentlichen Verdienst der Arbeit liegt.

Ich bitte Sie alle Punkte zuerst einzeln zu erklären/sich zu positionieren und anschließend ein ausführliches Fazit zu ziehen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2023
  • Frist
    6. Februar 2024
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie positioniert sich das Bundesminis…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Streichung des Bürgergeldes für Jobverweigerer [#295814]
Datum
30. Dezember 2023 08:36
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie positioniert sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum neuen Vorschlag des Ministers zur Streichung des Bürgergeldes bei Jobverweigerern unter folgenden Gesichtspunkten: 1. Das Existenzminimum wurde juristisch durch das Bundesverfassungsgericht - damit das höchste deutsche Gericht - festgelegt, wodurch der Vorschlag verfassungswidrig wäre. 2. Der Vorschlag bedient sich rein populistischen Mitteln und polarisiert in der Debatte. 3. Die verweigerten Jobs beachten oftmals nicht die Qualifikationen der einzelnen Person und sind zusätzlich noch zeitlich befristet sind, wodurch ein Ausweg aus dem Bürgergeld erschwert wird. 4. Das Bürgergeld treibt Menschen durch die vielen Sanktionen in Billiglohn-Jobs. Dies sorgt dafür, dass genau diese Menschen nicht ordentlich für ihre Arbeit entlohnt werden, sondern überwiegend zum Mindestlohn, der weit unter dem eigentlichen Verdienst der Arbeit liegt. Ich bitte Sie alle Punkte zuerst einzeln zu erklären/sich zu positionieren und anschließend ein ausführliches Fazit zu ziehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295814/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Streichung des Bürgergeldes für Jobverweigerer“ vom 30.12.2023 (#2…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Streichung des Bürgergeldes für Jobverweigerer [#295814]
Datum
6. Februar 2024 06:43
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Streichung des Bürgergeldes für Jobverweigerer“ vom 30.12.2023 (#295814) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 30. Dezember 2023 beantragen Sie die Zusendung der …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Antwort auf Ihre E-Mail vom 30.12.2024 - Streichung des Bürgergeldes für Jobverweigerer [#295814]
Datum
6. Februar 2024 16:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 30. Dezember 2023 beantragen Sie die Zusendung der Positionierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur „Streichung des Bürgergeldes bei Jobverweigerern“ (unter verschiedenen Gesichtspunkten). Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ist der Informationsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Des Weiteren gewährt das IFG keinen Anspruch auf die Zusammenstellung oder Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgeht. Bei den von Ihnen gewünschten Informationen handelt es sich um die Positionierung bzw. Information zur Rechtsauffassung des BMAS zu den von Ihnen gestellten Fragen. Ihre Anfrage weist keinen Aktenbezug auf und unterfällt daher nicht dem IFG. Ich beantworte Ihnen Ihre Fragen dennoch sehr gern. zu 1. und 2. Das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass durch die Lebensunterhaltsleistungen ein Existenzminimum in Höhe der für eine menschenwürdige Teilhabe erforderlichen Bedarfe abzudecken ist. Das Bürgergeld soll Menschen in Notlagen sozialen Schutz bieten. Es sichert ein menschenwürdiges Existenzminimum für diejenigen, die hilfebedürftig sind. Wer Bürgergeld bekommt, verpflichtet sich im Gegenzug jedoch aktiv daran mitzuwirken, möglichst bald wieder seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zumindest zu verringern, insbesondere in Arbeit zu kommen. Das ist im Interesse der Gesellschaft, aber auch im Interesse jedes einzelnen erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten selbst. Grundsätzlich sind daher alle Personen, die Bürgergeld erhalten, verpflichtet zumutbar mitzuwirken, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Lehnen Bürgergeld-Beziehende eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab (sogenannte Pflichtverletzung) oder erscheinen ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen (sogenanntes Meldeversäumnis), müssen sie mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass der Staat grundsätzlich Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Die von Ihnen in Ihrer E-Mail kritisierte Regelung zum Entzug des kompletten Regelbedarfes bei willentlicher Arbeitsverweigerung steht auch im Einklang mit den Rahmenbedingungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat. Mit der Regelung begegnen wir dem (sehr kleinen) Personenkreis derer, der den Sozialstaat bewusst ausnutzt. Denn der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Menschen bestimmt sind, nur in Anspruch genommen werden, wenn wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Diejenigen, denen der Regelbedarf entzogen wird, können ihre Hilfebedürftigkeit jederzeit durch die Annahme des konkreten Jobangebots beenden bzw. reduzieren. Die Regelung betrifft damit nur Personen, die konkret und im zumutbaren Umfang arbeiten könnten, dies aber zu Lasten der Allgemeinheit nicht tun. Fällt das konkrete Jobangebot weg oder nimmt der Leistungsberechtigte das Jobangebot doch an, entfällt auch der Entzug des Regelbedarfes. Zudem dürfen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden, die Wohn- und Heizkosten nicht gekürzt werden. Gleiches gilt für Mehrbedarfe beispielsweise wegen Schwangerschaft. Die betroffene Person ist vor dem Wegfall des Regelbedarfs außerdem immer anzuhören. Soweit der Wegfall der Leistungen zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde, dürfen die Leistungen nicht gemindert werden. Die Regelung ist zunächst auf zwei Jahre befristet. zu 3. und 4. Die aktive vermittlerische Betreuung wird durch die Regelung nicht beeinflusst. Grundlage für die Vermittlung in zumutbare Arbeit ist der Kooperationsplan. Basis für den Kooperationsplan bilden wiederum die gemeinsam mit dem Bürgergeld-Beziehenden formulierten Ziele. Im Kooperationsplan soll unter anderem festgehalten werden, in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. Der Kooperationsplan dient damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Auch der Kern des Bürgergeld-Gesetzes, auf Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit durch Qualifizierung und gute Beratung nachhaltige Integrationen zu schaffen, bleibt uneingeschränkt erhalten. Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde u. a. der Vermittlungsvorrang abgeschafft und der Leitgedanke „Qualifizierung vor Arbeit für Geringqualifizierte“ etabliert, um Drehtüreffekte zu vermeiden. Von der Regelung zum Entzug des Regelbedarfes bei Arbeitsverweigerung sind lediglich Personen betroffen, die sich willentlich und grundlos weigern, eine konkrete und zumutbare Arbeit anzunehmen oder aufzunehmen. Insofern handelt es sich um Personen, bei denen die unmittelbare Vermittlung in Arbeit im Fokus steht und keine vorrangige Qualifizierung notwendig und vorgesehen ist. Die angebotene Arbeit muss auch nicht zwingend existenzsichernd sein. Auch im Falle eines die Hilfebedürftigkeit nicht überwindenden Arbeitsangebotes ist die Existenzsicherung immer über erwerbsaufstockendes Bürgergeld sichergestellt. Es ist keine Voraussetzung für den Wegfall des Regelbedarfes, dass die angebotene Arbeit zu einer unmittelbaren vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt. Das steht auch mit den verfassungsrechtlich zulässigen Zielen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Einklang, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Andernfalls wäre der Leistungsentzug von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und den dortigen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen abhängig. Denn diese Faktoren bestimmen den individuellen Bedarf. Eine Ungleichbehandlung - abhängig von der Bedarfsgemeinschaftskonstellation und den dortigen Einkommensverhältnissen - soll vermieden werden. Im Hinblick auf die kritisierte Höhe des Mindestlohns weise ich darauf hin, dass in Deutschland die Festlegung von Löhnen und Gehältern sowie weiteren Arbeitsbedingungen in erster Linie den Arbeitgebern und Arbeitnehmern beziehungsweise - auf kollektiver Ebene - den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) obliegt. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien und auch der allgemeinen Vertragsfreiheit auf einzelvertraglicher Ebene ergreift der Staat hinsichtlich der Arbeitsbedingungen grundsätzlich lediglich Maßnahmen zur Sicherung von Mindeststandards. Die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 stellt eine solche Maßnahme dar. Zweck des Mindestlohngesetzes ist es, eine absolute Lohnuntergrenze und damit ein Mindestmaß an Austauschgerechtigkeit zu schaffen, nicht hingegen, einen umfassenden Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Es sind also auch weiterhin in erster Linie die sachnahen Tarifpartner dazu aufgerufen, ein angemessenes Gehaltsgefüge zu gewährleisten. Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre auf Vorschlag einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission), durch Rechtsverordnung der Bundesregierung angepasst. Darüber hinaus wurde der Mindestlohn durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz einmalig zum 1. Oktober 2022 auf brutto 12 Euro je Zeitstunde angehoben. Zusammen mit den auf Grundlage des vorhergehenden Beschlusses der Mindestlohnkommission festgesetzten Erhöhungsschritten ist der Mindestlohn allein im Jahr 2022 um 25 Prozent gestiegen. Auf Grundlage des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 erneut auf jetzt brutto 12,41 Euro je Zeitstunde erhöht . Seit der Einführung 2015 ist der Mindestlohn bis 2024 damit um 46 Prozent gestiegen. Mit freundlichen Grüßen