Streit um Sonntagsöffnung in Cochem

die aktuellen Informationen zum Sachstand im Fall "Streit um Sonntagsöffnung in Cochem" sowie das Gutachten welches in der Sache angefertigt werden sollte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Februar 2019
  • Frist
    12. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die aktuellen …
An Verbandsgemeindeverwaltung Cochem Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Streit um Sonntagsöffnung in Cochem [#56356]
Datum
8. Februar 2019 11:22
An
Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellen Informationen zum Sachstand im Fall "Streit um Sonntagsöffnung in Cochem" sowie das Gutachten welches in der Sache angefertigt werden sollte.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtAntragsteller/in gerne erteilen wir Ihnen die gewünschten Auskünfte, so…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
Betreff
WG: Streit um Sonntagsöffnung in Cochem [#56356]
Datum
8. Februar 2019 14:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtAntragsteller/in gerne erteilen wir Ihnen die gewünschten Auskünfte, soweit wir hierzu berechtigt sind. Die Angelegenheit war im Jahr 2015 ein großes Thema, welches die Stadt Cochem beschäftigt hat. In der Folge wurde dann ein Leitbild sowie eine sog. Cochemer Liste erarbeitet, welche eine Grundlage bot, bestimmte Ladengeschäfte an Sonntagen zu öffnen. Unter dem Link https://www.cochem.de/stadt/sonntagsliste können Sie sicherlich die notwendigen Informationen hierzu entnehmen. Aktuell gibt es hier keinen Streit mehr, ein laufendes Verfahren ist hier nicht vorliegend. Bezüglich des von Ihnen erwähnten Gutachtens muss ich folgendes mitteilen: Das Gutachten wurde im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Cochemer Gewerbetreibender von einer Rechtsanwaltskanzlei erstellt und auch von diesem Verein gezahlt. Unsere Behörde hat die Erstellung des Gutachtens weder verlangt noch beauftragt. Ich denke nicht, dass wir berechtigt sind, dieses herauszugeben, da es meines Erachtens Eigentum der Arge ist. Sollten Sie noch Klärungsbedarf haben, so können Sie mich gerne anschreiben. Mit freundlichen Grüßen