Streitwert für Honorar bei Kündigungsschutzklage (Güteverhandlung)

Höhe des Streitwerts bei Kündigungsschutzklage (Güteverhandlung) für die Honorar-Berechnung des Anwalts. Ausnahmen.
Die Anwältin hat sich nicht an die Absprachen gehalten, hat sich mit der Aktenlage nicht befasst, dem Gericht entscheidende Fachinformationen (IT) und Unterlagen vorenthalten, und so vor dem Gericht den falschen Eindruck einer selbstverschuldeten Kündigung erzeugt. Sie ignorierte die Zuarbeit der Informatikerin. Die Kommunikation mit der Anwältin war sehr mangelhaft.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. März 2020
  • Frist
    21. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sen…
An Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Streitwert für Honorar bei Kündigungsschutzklage (Güteverhandlung) [#182930]
Datum
19. März 2020 11:06
An
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Höhe des Streitwerts bei Kündigungsschutzklage (Güteverhandlung) für die Honorar-Berechnung des Anwalts. Ausnahmen. Die Anwältin hat sich nicht an die Absprachen gehalten, hat sich mit der Aktenlage nicht befasst, dem Gericht entscheidende Fachinformationen (IT) und Unterlagen vorenthalten, und so vor dem Gericht den falschen Eindruck einer selbstverschuldeten Kündigung erzeugt. Sie ignorierte die Zuarbeit der Informatikerin. Die Kommunikation mit der Anwältin war sehr mangelhaft.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182930 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182930 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrteAntragsteller/in dankend bestätigen wir den Erhalt Ihrer unten stehenden Mail. Zu Ihrer Frage nach …
Von
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Streitwert für Honorar bei Kündigungsschutzklage (Güteverhandlung) [#182930]
Datum
9. April 2020 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in dankend bestätigen wir den Erhalt Ihrer unten stehenden Mail. Zu Ihrer Frage nach der Höhe des Streitwerts bei einer Kündigungsschutzklage (Güteverhandlung) als Grundlage der anwaltlichen Honorar-Berechnung ist Folgendes mitzuteilen: Der Streitwert in Kündigungsschutzverfahren richtet sich nach § 42 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dort heißt es: „Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend;“ In dem Vierteljahresgehalt sind eventuelle Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen, Prämien, Provisionen etc. zu berücksichtigen. Oft wird zwar einfach der Wert von drei Monatseinkommen zugrunde gelegt. Richtig ist dies nicht. Richtigerweise ist das Jahresentgelt zu ermitteln und zu vierteln. Die Art der Kündigung, ob außerordentliche oder ordentliche Kündigung ist in diesem Fall unerheblich. Dieser Streitwert gilt für den reinen Feststellungsantrag nach § 4 KSchG. Geht es dem gekündigten Arbeitnehmer aber nicht darum, sich z.B. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt oder gegen Zahlung einer Abfindung zu einigen, sondern möchte er das Arbeitsverhältnis fortsetzen und weiterbeschäftigt werden, ist ein so genannter Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Nur aus diesem kann ggf. die Zwangsvollstreckung erfolgen. Ist neben dem Feststellungsantrag ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, ist neben dem Streitwert für den Feststellungsantrag ein weiterer Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag festzusetzen. Dieser wird nach dem aktuellen Streitwertkatalog, auf den sich die Arbeitsgerichte geeinigt haben, mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet. Somit ergibt sich insbesondere nach gescheiterter Güteverhandlung ein Gesamtstreitwert von einem Vierteljahresgehalt zuzüglich eines Monatsgehalts, also mindestens vier Monatsgehälter. Mit freundlichen Grüßen