Streu Und Räumungspflichten

Während der aktuellen Phase mit viel Schnee konnte man feststellen, dass viele Hauseigentümer*innen ihren Pflichten zum Räumen und Streuen nicht nachkommen.
Dies bedeutet gerade für Menschen mit Rollstuhl, Kinderwagen und Co erhebliche Einschränkungen.
Inwiefern wird die Räumung vom Ordnungsamt überprüft und etwaige Bußgeldverfahren eingeleitet?
Wie viel Verfahren gab es diesbezüglich in den letzten Jahren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Januar 2024
  • Frist
    24. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wä…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Streu Und Räumungspflichten [#297899]
Datum
21. Januar 2024 09:55
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Während der aktuellen Phase mit viel Schnee konnte man feststellen, dass viele Hauseigentümer*innen ihren Pflichten zum Räumen und Streuen nicht nachkommen. Dies bedeutet gerade für Menschen mit Rollstuhl, Kinderwagen und Co erhebliche Einschränkungen. Inwiefern wird die Räumung vom Ordnungsamt überprüft und etwaige Bußgeldverfahren eingeleitet? Wie viel Verfahren gab es diesbezüglich in den letzten Jahren?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297899 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297899/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Eingabe wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Gerne be…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Ze / WG: Streu Und Räumungspflichten [#297899]
Datum
14. Februar 2024 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.png
7,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Eingabe wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zunächst möchte ich mich für Ihren Anfrage bedanken. So geben Sie mir die Möglichkeit ordnungsbehördliches Handeln verständlich und transparent zu machen. Die von Ihnen erwähnte Streu- und Räumpflicht ist in § 5 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln (StrReinS) aufgeführt. Etwaige Ordnungswidrigkeiten nach der StrReinS werden vom Ordnungsdienst der Stadt Köln kontrolliert und gegebenenfalls geahndet. In Bezug auf die StrReinS ist anzuführen, dass die Kontrollen nur anlassbezogen, also durch Hinweise über das Servicetelefon des Ordnungsdienstes oder direkt aus der Bürgerschaft, getätigt werden. Dies hat zum einen den Grund, dass die Winterwartung gemäß § 1 Absatz 2 i. V. m. § 5 abs. 1 StrReinS den Anliegern der Grundstücke übertragen wurde. Daher muss im Zuge einer Kontrolle bezüglich des Winterdienstes zunächst der*die Anlieger*in eines Grundstückes ermittelt werden. Da die Verpflichtung des Winterdienstes durch einen Mietvertrag auf Mieter*innen übertragen werden kann, ist die Ermittlung der verursachenden Person komplex. Aufgrund der komplexen Ermittlung sowie der Größe des Kölner Stadtgebiets ist eine routinemäßige Kontrolle aller Gehwege in Hinblick auf die personellen Kapazitäten des Ordnungsdienstes nicht möglich. Bezüglich Ihrer Anfrage hinsichtlich der geführten ordnungsbehördlichen Maßnahmen der letzten Jahre muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Maßnahmen aufgrund der Winterwartung statistisch nicht gesondert erfasst werden. Die Winterwartung wird zusammen mit allen ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der StrReinS erfasst. Statistisch wurden in den letzten Jahren folgende Zahlen für "Straßenreinigung/Winterdienst" aufgezeichnet: 2021: 37 2022: 63 2023: 25 Bei den aufgeführten Maßnahmen wurden anschließend keine statistisch erfassten Bußgeldverfahren eingeleitet. Dem Ordnungsdienst sind die Einschränkungen für Menschen mit Behinderungen oder das Durchkommen mit Kinderwagen und sperrigen Gepäck/Fahrrädern durchaus bewusst, jedoch müssen meine Kolleg*innen vom Außendienst beim Führen ihrer Maßnahmen auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Aufgrund des geringen Schneeaufkommens, der geräumt werden muss, sind präventive Gespräche, Beauftragungen der Fachdienststelle zum Streuen oder Verwarngelder bei einsichtigen Verursacher*innen oder verhinderten Gefahrenstellen verhältnismäßiger als Bußgeldverfahren einzuleiten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte. Freundliche Grüße