Stromversorgung

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Übersicht über Anzahl und Dauer der Stromausfälle in Linkenheim-Hochstetten (PLZ 76351), Graben-Neudorf (PLZ 76676), Eggenstein-Leopoldshafen (PLZ 76344), Dettenheim (PLZ 76706) getrennt nach Ortsteilen (z.B. Rußheim, Liedolsheim) für die Jahre 2017 - 2021
- Ursache der jeweiligen Stromausfälle (z.B. Bauarbeiten, Fehler in der Umspannstation, ...)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über An…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stromversorgung [#236711]
Datum
3. Januar 2022 18:11
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über Anzahl und Dauer der Stromausfälle in Linkenheim-Hochstetten (PLZ 76351), Graben-Neudorf (PLZ 76676), Eggenstein-Leopoldshafen (PLZ 76344), Dettenheim (PLZ 76706) getrennt nach Ortsteilen (z.B. Rußheim, Liedolsheim) für die Jahre 2017 - 2021 - Ursache der jeweiligen Stromausfälle (z.B. Bauarbeiten, Fehler in der Umspannstation, ...)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236711/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Ihre Anfrage vom 03.01.2022 – Antrag nach dem IFG (Az: 8166/ 620 IFG 016) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Stromversorgung [#236711]
Datum
18. Januar 2022 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage vom 03.01.2022 – Antrag nach dem IFG (Az: 8166/ 620 IFG 016) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03. Januar 2022. Sie erbitten eine Übersicht zur Anzahl, Dauer und Ursache der Versorgungsunterbrechungen in Linkenheim-Hochstetten, Graben-Neudorf, Eggenstein-Leopoldshafen und Dettenheim jeweils getrennt nach Ortsteilen für die Berichtsjahre 2017 bis 2021. Dies bedeutet, dass Sie in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine netzbetreiberbezogene, d.h. eine unternehmensbezogene Auskunft zu einzelnen Stromausfällen wünschen, welche die Netzbetreiber gemäß § 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundesnetzagentur zu melden haben. Dazu gehören insbesondere die Ursache, die Dauer und der Grund der jeweiligen Störung. Lassen Sie mich folgendes zur Erhebung der nach § 52 EnWG gemeldeten Versorgungsunterbrechungen Strom kurz ausführen. Die Berichtspflichten der Netzbetreiber zum Zeitpunkt, der Dauer, dem Ausmaß und der Ursache der stattgefundenen Versorgungsunterbrechungen eines Berichtsjahres sind mit einer Frist bis zum 30.04. des Folgejahres an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Eine regionale Verortung durch beispielsweise der Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht Bestandteil der Erhebung. Dies bedeutet für den von Ihnen gestellten IFG-Antrag folgendes: Die von Ihnen gewünschte Auskunft zur Anzahl, Dauer und Ursache bestimmter Ortschaften bzw. Teilen davon, lässt sich aufgrund nicht vorliegender Informationen nicht beantworten. Mit freundlichen Grüßen