Az. RPT0550-8809-6/1
Sehr [geschwärzt],
auf Ihren Antrag vom 05.02.2023 ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. entsprechend ihrem Antrag wird Ihnen nach § 24 Abs. 1 UVwG die gewünschte Umweltinformation "Abschlussbericht zur Untersuchung: Wird die Dohlenpopulation am Schaufelsen durch das ganzjährige Klettern im Sektor „Gerader Riss“ erheblich beeinträchtigt?" in elektronischer Form zugänglich gemacht. Im Anhang finden Sie das entsprechende Gutachten.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Da Ihrem Antrag vollumfänglich entsprochen werden konnte, wird auf ein Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1, 4 UVwG i.V.m. Anlage 5, A. Gebühren, Nr. 1.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen zu erheben.
Gez.
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Von: [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>
Gesendet: Sonntag, 5. Februar 2023 09:02
An: Regierungspräsidium Tübingen (Poststelle) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>>
Betreff: EXTERN Studie von Wolfgang Fiedler [#269478]
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Studie/Stellungnahme/Gutachten/... zu Dohlen von Wolfgang Fiedler vom MPI mit welcher er vom RP Tübingen im Rahmen der Diskussion um die Kletterregelung im Donautal beauftragt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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