Studiengänge der Geistes- und Sozialwissenschaften - Finanzierung

In welcher Höhe werden die Studiengänge in der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie seit 2020 mit jährlichen Mitteln finanziert? Wie sieht die Grundausstattung der Studiengänge aus? Welche zusätzlichen Mittel werden für das Studienangebot in diesem Bereich an das Karlsruher Institut für Technologie überwiesen? Wie wird die Summe jeweils gebildet, d.h. auf welcher Berechnungsgrundlage steht sie? Wurden die Mittel dem Verwendungszweck entsprechend ausgegeben?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Dezember 2023
  • Frist
    24. Januar 2024
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Agnes Weber
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welcher Höhe werden die Studien…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
Agnes Weber
Betreff
Studiengänge der Geistes- und Sozialwissenschaften - Finanzierung [#295421]
Datum
22. Dezember 2023 13:29
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welcher Höhe werden die Studiengänge in der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie seit 2020 mit jährlichen Mitteln finanziert? Wie sieht die Grundausstattung der Studiengänge aus? Welche zusätzlichen Mittel werden für das Studienangebot in diesem Bereich an das Karlsruher Institut für Technologie überwiesen? Wie wird die Summe jeweils gebildet, d.h. auf welcher Berechnungsgrundlage steht sie? Wurden die Mittel dem Verwendungszweck entsprechend ausgegeben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Agnes Weber Anfragenr: 295421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295421/ Postanschrift Agnes Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Agnes Weber
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
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Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Dezember 2023 13:29
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Anfrage LIFG Finanzierung der Studiengänge der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften Das KIT erlässt …
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
WG: Studiengänge der Geistes- und Sozialwissenschaften - Finanzierung [#295421]
Datum
16. Januar 2024 12:57
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Anfrage LIFG Finanzierung der Studiengänge der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften Das KIT erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Sachverhalt: Mit Datum vom 22.12.2023 stellten Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf Zurverfügungstellung: In welcher Höhe werden die Studiengänge in der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie seit 2020 mit jährlichen Mitteln finanziert? Wie sieht die Grundausstattung der Studiengänge aus? Welche zusätzlichen Mittel werden für das Studienangebot in diesem Bereich an das Karlsruher Institut für Technologie überwiesen? Wie wird die Summe jeweils gebildet, d.h. auf welcher Berechnungsgrundlage steht sie? Wurden die Mittel dem Verwendungszweck entsprechend ausgegeben? Rechtliche Würdigung: 1. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Baden-Württemberg gilt das Gesetz nicht gegenüber Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfbehörden, soweit Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Das KIT ist - soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt - Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Landeshochschulgesetz. Gleichzeitig ist es - soweit es die Aufgaben einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wahrnimmt, eine Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung. Die von Ihnen erbetenen Informationen betreffen die Lehre. Es besteht daher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Zugang zu den Informationen des KIT über die Finanzierung der Studiengänge der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften. 2. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht angefallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Agnes Weber
Guten Tag, Verfügen Sie dennoch über öffentliche Informationen, auf welche Weise der Bedarf an Lehrkapazität für d…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
Agnes Weber
Betreff
AW: WG: Studiengänge der Geistes- und Sozialwissenschaften - Finanzierung [#295421]
Datum
10. Februar 2024 16:05
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Verfügen Sie dennoch über öffentliche Informationen, auf welche Weise der Bedarf an Lehrkapazität für die Studiengänge ermittelt wird? Von Studierenden ist auf Studycheck im Internet zu lesen: teilweise finden Lehrveranstaltungen gar nicht statt weil kein Lehrpersonal da ist. Es werden viele Veranstaltungen nicht angeboten, da es nicht genug Lehrkräfte gibt. Mit freundlichen Grüßen Agnes Weber Anfragenr: 295421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295421/

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Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Anfrage LIFG Öffentliche Informationen, auf welche Weise der Bedarf an Lehrkapazität für die Studiengänge ermittel…
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
WG: WG: Studiengänge der Geistes- und Sozialwissenschaften - Finanzierung [#295421]
Datum
21. März 2024 16:30
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,6 KB


Anfrage LIFG Öffentliche Informationen, auf welche Weise der Bedarf an Lehrkapazität für die Studiengänge ermittelt wird Das KIT erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Sachverhalt: Mit Datum vom 10.02.2024 stellten Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf Zurverfügungstellung: „Verfügen Sie dennoch über öffentliche Informationen, auf welche Weise der Bedarf an Lehrkapazität für die Studiengänge ermittelt wird? Von Studierenden ist auf Studycheck im Internet zu lesen: teilweise finden Lehrveranstaltungen gar nicht statt weil kein Lehrpersonal da ist. Es werden viele Veranstaltungen nicht angeboten, da es nicht genug Lehrkräfte gibt.“ Rechtliche Würdigung: 1. Nach § 1 Absatz 1 LIFG Baden-Württemberg ist Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Diese sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dabei handelt es sich um Informationen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung Bestandteil des Vorgangs sind (nicht z. B. Kopien als "Handakte", bloße (Vor-)Entwürfe). Die von Ihnen angeforderten Unterlagen existieren nicht. Der Antrag ist daher abzulehnen. 2. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht angefallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen