Sehr geehrter Herr Beier,
die Universität Tübingen hat mich gebeten, Ihre Anfrage zu beantworten,
weil ich für diese die Kapazitätsprozesse in den genannten Studiengängen
bearbeite.
In rechtlicher Hinsicht muss ich Sie allerdings darauf hinweisen, dass
der Universität keine Auskunftspflicht nach den von Ihnen genannten
Gesetzen obliegt. In Betracht käme allein das LIFG. Nach dessen § 2
gehört die Universität zu den nur beschränkt auskunftspflichtigen
staatlichen Einrichtungen, und nach § 2 Abs, 3 Ziff. 2 LIFG sind bei
wissenschaftlichen Hochschulen Fragen der Lehre ausgenommen. Ausweislich
der amtlichen Begründung zur Verabscheidung des Gesetzes betrifft diese
Regelung nicht nur Lehrinhalte, sondern den gesamten Bereich der Lehre.
Da jedoch die von Ihnen erbetenen Zahlen nicht besonders
geheimhaltungsbedürftig erscheinen und auch vielerorts bekannt oder
leicht zugänglich sein dürften, bin ich ermächtigt, sie auch Ihnen
kulanzhalber mitzuteilen:
Im Studiengang Humanmedizin kamen WS 2017/18 nach Abzug von unzulässigen
und zurückgenommenen Verfahren 464 Verfahren zur Entscheidung. Da
streitige Entscheidungen wegen der dafür nötigen Beweisaufnahmen zu
erheblichen Störungen der Lehrveranstaltungen und des Klinikbetriebs
geführt hätten, die auch im erwarteten Fall des Obsiegens nicht
ausgeglichen werden könnten, hatte sich die Universität im Wege einer
Güterabwägung entschlossen, diese Verfahren durch gerichtliche
Vergleiche zu erledigen, mit denen 13 Studienbewerber zugelassen wurden.
Im Studiengang Zahnmedizin wurden bei 51 in der Sache zu entscheidenden
Verfahren 4 Antragsteller zugelassen.
Bei Ihren Überlegungen, welche immer das sind, wollen Sie aber bitte
beachten, dass sich diese für die Studienbewerber sehr günstigen
Ergebnisse nicht in die Zukunft extrapolieren lassen. Die Lage im
vergangenen Wintersemester war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass
die zuständige Kammer des VG Sigmaringen wichtige Pionieraufgaben für
die Einführung der elektronisch organisierten Verwaltungsrechtspflege
erledigen muss. Sobald dieser Auftrag im laufenden oder nächsten
Semester erfüllt ist, wird die Kammer auch wieder streitige Beschlüsse
und Urteile in einer Weise erarbeiten können, die keine wesentliche
Störung des Lehr- und Klinikbetriebs mit sich bringt. Die prozentualen
Erfolgschancen der Vergleiche des vergangenen Semesters sind dann
illusorisch.
Ich hoffe, dass diese Mitteilung Ihrem Informationsbedarf genügt.
Mir freundlichen Grüßen