Stuttgarter Nachrichten Verdachtsfälle sexueller Belästigung/Nötigung
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Ausgabe vom 27.12.2021 der Stuttgarter Nachrichten berichtet die Zeitung von insgesamt 27 Verdachtsfällen sexueller Belästigungen in den letzten 5 Jahren. Wie viele Fälle wurden davon der Staatsanwaltschaft vorgelegt? Wie lautete in den 17 Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat die genaue strafrechtliche Bezeichnung der Anzeige? Aufgrund welcher strafprozessualer Gründe wurden die nicht weiter verfolgten Ermittlungsverfahren eingestellt. In wieviel Fällen haben die Opfer das Dienstverhältnis gekündigt? Wurde gegen die Täter, die einem Strafbefehl zustimmten Disziplinarische Maßnahmen eingeleitet? Laut Zeitung wurde in 21 Fällen ein Disziplinarverfahren gegen die "beschuldigten Vorgesetzten" eingeleitet. Zu welcher Laufbahngruppe gehören diese "beschuldigten Vorgesetzten"? Von Vorgesetzten wird in der Regel ein vorbildliches Verhalten verlangt. Sie sind in besonderem Maße zur Fürsorge verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflichten indiziert in der Regel einen solchen Vertrauensverlust des Dienstherren in den Beamten, dass nur eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. In wieviel Fällen ist mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. In wieviel Fällen musste das Opfer die Dienststelle verlassen?
In wie vielen Fällen musste der Peiniger und beschuldigte Vorgesetzte die Dienststelle verlassen? In wieviel Fällen wurden den Opfern rechtsanwaltliche Hilfe angeboten oder gewährt? Ist die Implementierung von unabhängigen Complianc-Systemen vorgesehen, die sich in verschiedenen europäischen Ländern bewährt haben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum28. Dezember 2021
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1. Februar 2022
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