Stuttgarter Nachrichten Verdachtsfälle sexueller Belästigung/Nötigung

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In der Ausgabe vom 27.12.2021 der Stuttgarter Nachrichten berichtet die Zeitung von insgesamt 27 Verdachtsfällen sexueller Belästigungen in den letzten 5 Jahren. Wie viele Fälle wurden davon der Staatsanwaltschaft vorgelegt? Wie lautete in den 17 Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat die genaue strafrechtliche Bezeichnung der Anzeige? Aufgrund welcher strafprozessualer Gründe wurden die nicht weiter verfolgten Ermittlungsverfahren eingestellt. In wieviel Fällen haben die Opfer das Dienstverhältnis gekündigt? Wurde gegen die Täter, die einem Strafbefehl zustimmten Disziplinarische Maßnahmen eingeleitet? Laut Zeitung wurde in 21 Fällen ein Disziplinarverfahren gegen die "beschuldigten Vorgesetzten" eingeleitet. Zu welcher Laufbahngruppe gehören diese "beschuldigten Vorgesetzten"? Von Vorgesetzten wird in der Regel ein vorbildliches Verhalten verlangt. Sie sind in besonderem Maße zur Fürsorge verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflichten indiziert in der Regel einen solchen Vertrauensverlust des Dienstherren in den Beamten, dass nur eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. In wieviel Fällen ist mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. In wieviel Fällen musste das Opfer die Dienststelle verlassen?
In wie vielen Fällen musste der Peiniger und beschuldigte Vorgesetzte die Dienststelle verlassen? In wieviel Fällen wurden den Opfern rechtsanwaltliche Hilfe angeboten oder gewährt? Ist die Implementierung von unabhängigen Complianc-Systemen vorgesehen, die sich in verschiedenen europäischen Ländern bewährt haben?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Ausgabe…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stuttgarter Nachrichten Verdachtsfälle sexueller Belästigung/Nötigung [#236405]
Datum
28. Dezember 2021 20:44
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Ausgabe vom 27.12.2021 der Stuttgarter Nachrichten berichtet die Zeitung von insgesamt 27 Verdachtsfällen sexueller Belästigungen in den letzten 5 Jahren. Wie viele Fälle wurden davon der Staatsanwaltschaft vorgelegt? Wie lautete in den 17 Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat die genaue strafrechtliche Bezeichnung der Anzeige? Aufgrund welcher strafprozessualer Gründe wurden die nicht weiter verfolgten Ermittlungsverfahren eingestellt. In wieviel Fällen haben die Opfer das Dienstverhältnis gekündigt? Wurde gegen die Täter, die einem Strafbefehl zustimmten Disziplinarische Maßnahmen eingeleitet? Laut Zeitung wurde in 21 Fällen ein Disziplinarverfahren gegen die "beschuldigten Vorgesetzten" eingeleitet. Zu welcher Laufbahngruppe gehören diese "beschuldigten Vorgesetzten"? Von Vorgesetzten wird in der Regel ein vorbildliches Verhalten verlangt. Sie sind in besonderem Maße zur Fürsorge verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflichten indiziert in der Regel einen solchen Vertrauensverlust des Dienstherren in den Beamten, dass nur eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. In wieviel Fällen ist mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. In wieviel Fällen musste das Opfer die Dienststelle verlassen? In wie vielen Fällen musste der Peiniger und beschuldigte Vorgesetzte die Dienststelle verlassen? In wieviel Fällen wurden den Opfern rechtsanwaltliche Hilfe angeboten oder gewährt? Ist die Implementierung von unabhängigen Complianc-Systemen vorgesehen, die sich in verschiedenen europäischen Ländern bewährt haben? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236405/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in nachstehend erhalten Sie unter I. Informationen zur Ihrer Anfrage zu den Fragen 1, 3, 5, 7…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Stuttgarter Nachrichten Verdachtsfälle sexueller Belästigung/Nötigung [#236405]
Datum
28. Januar 2022 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in nachstehend erhalten Sie unter I. Informationen zur Ihrer Anfrage zu den Fragen 1, 3, 5, 7 und 11. Darüber hinaus wird Ihr Antrag zu den Fragen 2,4,6 sowie 8 - 10 ganz, zu den Fragen 5 und 7 teilweise abgelehnt (siehe nachstehend Ziffer II. Nummern 1 und 2). I. Frage 1: In der Ausgabe vom 27.12.2021 der Stuttgarter Nachrichten berichtet die Zeitung von insgesamt 27 Verdachtsfällen sexueller Belästigungen in den letzten 5 Jahren. Wie viele Fälle wurden davon der Staatsanwaltschaft vorgelegt? Antwort: 25 von 27 Fällen wurden der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Frage 3: Aufgrund welcher strafprozessualer Gründe wurden die nicht weiter verfolgten Ermittlungsverfahren eingestellt? Antwort: In den Fällen, in denen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO aufgrund mangelnden Anfangsverdachts oder aufgrund von Geringfügigkeit von einer Verfolgung gem. § 153 Abs. 1 StPO abgesehen. In den Fällen, in denen das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts für ein strafbares Verhalten gem. § 170 Abs. 2 StPO oder nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt. Frage 5: Wurde gegen die Täter, die einem Strafbefehl zustimmten Disziplinarische Maßnahmen eingeleitet? Antwort: Ja. Darüber hinaus verweisen wir auf II., Ziffer 1 der nachstehenden Entscheidung. Frage 7: In wieviel Fällen ist mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen? Antwort: Bislang wurde eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und eine Versetzung in den Ruhestand verfügt. Darüber hinaus verweisen wir auf II., Ziffer 1 der nachstehenden Entscheidung. Frage 11: Ist die Implementierung von unabhängigen Compliance-Systemen vorgesehen, die sich in verschiedenen europäischen Ländern bewährt haben? Antwort: Mit der vor kurzem eingerichteten Meldestelle beim Innenministerium - Landespolizeipräsidium wurde eine weitere Möglichkeit geschaffen, um Betroffenen und Opfern zu helfen und die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Den Angehörigen der polizeilichen Dienststellen und Einrichtungen standen schon zuvor flächendeckend eine Vielzahl an Kontaktstellen zur Verfügung, die im Bedarfsfall vertrauensvoll genutzt werden können. Darunter sind sowohl organisationsinterne Möglichkeiten wie psychosoziale Beratungsstellen, Personalratsmitglieder, Beauftragte für Chancengleichheit oder Schwerbehindertenvertretungen, der Polizeiärztliche Dienst aber auch organisationsexterne Anlaufstellen wie beispielsweise Polizeigeistliche oder auch die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg. Darüber hinaus stehen verschiedene Vorgesetzte auf allen Führungsebenen für Gespräche und als Ansprechpersonen zur Verfügung. Sämtliche Einrichtungen und Funktionsträger nehmen dabei nicht nur passiv Hinweise entgegen, sondern bieten sich und ihre Angebote aktiv an bzw. gehen bei Verdachtsfällen oder Wahrnehmungen auf die Betreffenden und/oder ihre Vorgesetzten zu. II. Auf Ihren Antrag vom 28. Dezember 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird bezüglich der Fragen 2, 4, 6 sowie 8 - 10 wird abgelehnt. 2. Ihr Antrag wird bezüglich der Fragen 5 und 7 teilweise abgelehnt soweit Disziplinar- oder Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sind. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt. Zu den Fragen 2, 4, 6 sowie 8 - 10 liegen uns keine Informationen vor, weshalb diese nicht beantwortet werden können. Vorliegend bitten Sie in den Fragen 5 und 7 um Informationen zu noch laufenden Strafverfahren bzw. laufenden Disziplinarverfahren. Diesbezüglich liegt der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens haben kann. Die von ihnen angefragten Informationen betreffen Einzelheiten von insgesamt drei strafrechtlichen Ermittlungs- und elf Disziplinarverfahren, welche noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang fragen sie beispielsweise nach möglichen Folgen des Disziplinarverfahrens. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Bekanntwerden der Informationen den Verfahrensausgang gefährdet. Deshalb greift vorliegend der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. i Nr. 5 LIFG und der Informationsanspruch ist bezüglich der Fragen 5 und 7 teilweise abzulehnen. Zusätzlich obliegen Auskünfte zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausschließlich den zuständigen Staatsanwaltschaften. Zu 2.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Gebühren werden für diese Entscheidung nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Gez. Marc Frank Mit freundlichen Grüßen