StVO Novelle 23

Anfrage an: Bundesrat

Weshalb wurde TOP 11a in der 1038. Sitzung abgelehnt? Wie war das Abstimmungsverhalten der einzelnen Bundesländer und das Gesamtabstimmverhalten?
Weshalb wurde der Vermittlungsausschuss nicht angerufen? Wer hätte den Vermittlungsausschuss anrufen können?

Wird die StVO Novelle zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandelt werden? Ist hier etwas geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2024
  • Frist
    6. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weshalb wurde TOP 11a in der 1038. Si…
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
StVO Novelle 23 [#296087]
Datum
2. Januar 2024 17:40
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Weshalb wurde TOP 11a in der 1038. Sitzung abgelehnt? Wie war das Abstimmungsverhalten der einzelnen Bundesländer und das Gesamtabstimmverhalten? Weshalb wurde der Vermittlungsausschuss nicht angerufen? Wer hätte den Vermittlungsausschuss anrufen können? Wird die StVO Novelle zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandelt werden? Ist hier etwas geplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296087/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrat
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Übersendung Ihrer Anfrage, deren Empfang ich hiermit …
Von
Bundesrat
Betreff
AW: StVO Novelle 23 [#296087]
Datum
4. Januar 2024 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Übersendung Ihrer Anfrage, deren Empfang ich hiermit bestätige. Die Beantwortung wird unter Verweis auf § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG schnellstmöglich erfolgen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen in der Zwischenzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrat
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie beantragen Auskunft über folgende Frage…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: StVO Novelle 23 [#296087]
Datum
11. Januar 2024 14:04
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
plenarprotokoll-1038.pdf
1,0 MB
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie beantragen Auskunft über folgende Fragen: 1. Weshalb wurde TOP 11a in der 1038. Sitzung abgelehnt? 2. Wie war das Abstimmungsverhalten der einzelnen Bundesländer und das Gesamtabstimmverhalten? 3. Weshalb wurde der Vermittlungsausschuss nicht angerufen und wer hätte den Vermittlungsausschuss anrufen können? 4. Wird die StVO Novelle zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandelt werden? Ist hier etwas geplant? Bei den beantragten Informationen handelt es sich nicht um amtlichen Informationen des Bundesrates. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen. Darunter werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen gefasst. Nicht erfasst ist deren rechtliche Einordnung, also beispielsweise auch die Frage, wer den Vermittlungsausschuss hätte anrufen können. Soweit sich die Anfragen darauf richten, weshalb ein TOP abgelehnt wurde und ob die StVO-Novelle zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandelt wird, ist dies ein reines Auskunftsverlangen, das von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit nicht gedeckt ist, weshalb hierüber kein Auskunftsanspruch besteht. Dennoch möchten wir hierzu wie folgt Stellung nehmen: 1. Die Beweggründe der Länder, weshalb sie einer Vorlage zustimmen oder nicht, sind dem Sekretariat des Bundesrates nicht bekannt. Hinweise können sich u.a. aus Wortmeldungen von Bundesratsmitgliedern in der Plenarsitzung zu diesem TOP ergeben. Entsprechend hänge ich Ihnen das Plenarprotokoll der 1038. BR-Sitzung an und verweise auf S. 379 f. 2. Die konkrete Stimmenzahl wird seitens des Sekretariats des Bundesrates nicht festgehalten, weil dies weder von der Verfassung noch von der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) gefordert wird und für das Erreichen der absoluten Mehrheit gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 GG bzw. § 30 Absatz 1 GO BR nicht von Bedeutung ist. Jedoch veröffentlichen die Länder ihr Abstimmungsverhalten auf ihren Webseiten, wo dies im Einzelnen nachzuvollziehen ist: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/abstimmung/abstimmung-node.html. 3. Da dem Plenum weder eine Ausschussempfehlung auf Anrufung des Vermittlungsausschusses noch ein entsprechender Landesantrag zur Abstimmung vorlag, wurde allein über die Frage der Zustimmung zum Gesetz abgestimmt, die keine Mehrheit erhielt. Bei dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz, sodass gem. Art. 77 Absatz 2 Satz 4 GG auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen könnten. 4. Eine erneute Behandlung der Vorlage im Bundesrat käme nur in Betracht, wenn entweder der Bundestag oder die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anriefen. Es liegen hier keine Erkenntnisse darüber vor, ob das erwogen wird. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen