Subsidiaritätsprinzip

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Warum gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht für die Hamburger Bezirke? Im Stadtstaat Berlin schreibt niemand den Bezirken per Senatsanweisung oder Evokation vor, wie sie handeln sollen. Hamburg ist fast so groß wie Berlin und besteht aus ziemlich unterschiedlichen Bezirken mit unterschiedlichen Eigenarten und Bedürfnissen. Warum glaubt der Senat, dass er es besser weiß als die von den Einwohnern gewählten Bezirksversammlungen?
Warum gibt es überhaupt Bezirksversammlungen, wenn die bei wichtigen Dingen nicht entscheiden dürfen? Ist das demokratisch?

Bitte kommen Sie jetzt nicht mit der Landesverfassung oder §42 BezVG. Nur weil das da drin steht, muss man es ja nicht machen.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort auf meine Fragen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Katrin Kuntze
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
Katrin Kuntze
Betreff
Subsidiaritätsprinzip [#130933]
Datum
13. April 2019 18:07
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Warum gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht für die Hamburger Bezirke? Im Stadtstaat Berlin schreibt niemand den Bezirken per Senatsanweisung oder Evokation vor, wie sie handeln sollen. Hamburg ist fast so groß wie Berlin und besteht aus ziemlich unterschiedlichen Bezirken mit unterschiedlichen Eigenarten und Bedürfnissen. Warum glaubt der Senat, dass er es besser weiß als die von den Einwohnern gewählten Bezirksversammlungen? Warum gibt es überhaupt Bezirksversammlungen, wenn die bei wichtigen Dingen nicht entscheiden dürfen? Ist das demokratisch? Bitte kommen Sie jetzt nicht mit der Landesverfassung oder §42 BezVG. Nur weil das da drin steht, muss man es ja nicht machen. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort auf meine Fragen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Katrin Kuntze <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Katrin Kuntze
Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrte Frau Kuntze, wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht nach dem Hambu…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: Subsidiaritätsprinzip [#130933]
Datum
16. April 2019 15:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kuntze, wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom Samstag, den 13. April 2019, der in der Finanzbehörde am Montag, den 15. April 2019 eingegangen ist. In Ihrem Antrag begehren Sie Zugang zu Informationen, warum für die Hamburger Bezirke nicht das Subsidiaritätsprinzip gilt. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Arten des Zugangs zur Information grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 13 Absatz 4 HmbTG darstellen. Für diese Amtshandlungen werden nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Über die Höhe der Gebühren, die bei jeder Auskunft gebenden Stelle anfallen können, ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Anforderungen des Gebührengesetzes zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen bei 15,- bis 500,- Euro liegt. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt vom Umfang der begehrten Information ebenso ab wie vom Schwierigkeitsgrad der ggf. erforderlich werdenden rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen. Zudem ist der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes: 77,00 Euro / Stunde, des gehobenen Dienstes: 62,50 Euro / Stunde). Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, sondern erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, wenn fest steht, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Anfrage umfassend zu bearbeiten. Bitte teilen Sie mir bis zum 26. April 2019 mit, ob Sie angesichts der voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten, diesen eingrenzen oder zurücknehmen möchten. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Katrin Kuntze
Sehr geehrte<< Anrede >> Danke für Ihre Mail. Ich würde nur schon gern vorher wissen, ob es mich 15 o…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
Katrin Kuntze
Betreff
AW: Subsidiaritätsprinzip [#130933]
Datum
27. April 2019 11:58
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Danke für Ihre Mail. Ich würde nur schon gern vorher wissen, ob es mich 15 oder 500€ kostet, die Frage beantworten zu lassen. Könnten Sie das bitte vorher für mich klären? Danke. Mit freundlichen Grüßen Katrin Kuntze Anfragenr: 130933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrte Frau Kuntze, der zuständige Fachbereich hat mitgeteilt, dass der Zeitaufwand für die Bearbeitung Ihre…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: Subsidiaritätsprinzip [#130933]
Datum
30. April 2019 08:49
Status
Sehr geehrte Frau Kuntze, der zuständige Fachbereich hat mitgeteilt, dass der Zeitaufwand für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ungefähr bei einer Stunde einer Arbeitskraft des höheren Dienstes liegen wird. Es würde dann eine Gebühr in Höhe von etwa 77,00 € anfallen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten oder ihn zurücknehmen möchten. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen