Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage:
- Wiley
- Springer
- Oxford University Press
- Taylor & Francis
- Sage
- Cambridge University Press
- Elsevier
- Nature Publishing Group
- Royal Society of Chemistry
- Institute of Physics Publishing (IOP)

für die Jahre 2010 bis 2016.
Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an.

Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist.

Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.
Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html.
Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3.
Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877).

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
  • 0 Follower:innen
Andrej Warkentin
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen Hochschulbibliothek Details
Von
Andrej Warkentin
Betreff
Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24188]
Datum
31. Juli 2017 17:35
An
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen Hochschulbibliothek
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage: - Wiley - Springer - Oxford University Press - Taylor & Francis - Sage - Cambridge University Press - Elsevier - Nature Publishing Group - Royal Society of Chemistry - Institute of Physics Publishing (IOP) für die Jahre 2010 bis 2016. Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist. Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen: http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html. Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3. Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877). Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin <<E-Mail-Adresse>>

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Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen Hochschulbibliothek
Sehr geehrter Herr Warkentin, in vorgenannter Angelegenheit nimmt der Unterzeichner Bezug auf Ihren Antrag vom 3…
Von
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen Hochschulbibliothek
Betreff
Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24188]
Datum
23. August 2017 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.jpg
61,2 KB
Sehr geehrter Herr Warkentin, in vorgenannter Angelegenheit nimmt der Unterzeichner Bezug auf Ihren Antrag vom 31.07.2017 und teilt Ihnen ohne Anerkennung einer irgendwie gearteten Rechtspflicht mit, dass Ihr Antrag - im Falle eines Bescheides zu Ihren Gunsten - grundsätzlich einen erheblichen Verwaltungsaufwand produzieren würde. Seitens des Zentrums für Informationstechnik und Medien der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen werden von einzelnen Verlagen gesamte Zeitschriftenpakete sowie einzelne Abonnements über unterschiedliche Lieferanten bezogen. Unter Berücksichtigung Ihres Antrages müsste folglich für jeden der Ihrerseits genannten Verlage geprüft werden, welche Titel aus welchem Verlags- bzw. Zeitschriftenprogramm abonniert wurden und von welchem Händler die jeweilige Zeitschrift oder das Zeitschriftenkonvolut stammt. Anlässlich des damit verbunden umfangreichen Verwaltungsaufwandes beabsichtigt die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen - im Falle eines Bescheides zu Ihren Gunsten - dem Grunde nach gemäß § 11 IFG NRW i. V. m. VerwGebO IFG NRW eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Bei einem erheblichen bzw. umfangreichen Verwaltungsaufwand beträgt die Gebühr der Höhe nach mindestens Euro 10 bis Euro 500. Unter Berücksichtigung des benannten erheblichen Verwaltungsaufwandes dürfte demnach eine Verwaltungsgebühr in Höhe eines mittleren dreistelligen Betrages anfallen. Hinzukommen etwaige entstehende Auslagen. Ferner ist aller Voraussicht nach auch nicht aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr abzusehen. Sie haben bisher weder soziale Härten noch äquivalente Billigkeitsgründe substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Im Zuge dessen wird höflich angefragt, ob Sie an Ihrem Antrag vom 31.07.2017 festhalten. Soweit dies der Fall ist, wird um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift gebeten. Sollte ich Ihrerseits bis 30.09.2017 keine Rückmeldung erhalten, wird diesseits von der Erledigung Ihrer Anfrage ausgegangen. Darüber hinaus wird darum gebeten, dass etwaige personenbezogene Daten sowie die Kontaktdaten von Mitgliedern und Angehörigen der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen durch Sie bzw. durch das mit Ihnen ersichtlich verbundene Format nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen