Subventionen zu Gunsten der GIZ

Die GIZ profitiert von dem Privileg des Beamtenrechts des Bundes und der Länder, dass Beamte für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt werden können, ohne ihre Pensionsansprüche und den Anspruch auf Wiederbeschäftigung zu verlieren. Davon profitiert auch der kommerzielle Arm der GIZ, GIZ International Service, u.a. bei seinen Vorhaben in Saudi-Arabien. Dies ist an sich unzulässig, da hier in unzulässiger Weise durch den Staat in das Wettbewerbsrecht eingegriffen und GIZ International Service auf Kosten des Staates ein Vorteil in Form einer indirekten Subvention verschafft wird.

Ich bitte daher um Auskunft:
1. Wie viele beurlaubte Beamte sind bei der GIZ – getrennt nach dem Gemeinnützigen Bereich und GIZ International Service – in 2012, 2013 und 2014 tätig gewesen?
2. Wie hoch belaufen sich die daraus erzielten Subventionen u.a. dadurch, dass die GIZ Lasten durch Rentenzahlungen spart, da der Dienstherr die Tätigkeit der GIZ als besonders förderungswürdig anerkennt und die Zeiten der Beschäftigung bei der GIZ als ruhestandsfähige Zeiten anerkennt? Bitte aufgeteilt nach dem Gemeinnützigen Bereich und GIZ International Service für die Jahre 2012, 2013 und 2014?
3. Sind für den Gemeinnützigen Bereich dies Leistungen im Rahmen der ODA-Quote der OECD?
4. Werden die Subventionen für Beamtenpensionen für den Bereich GIZ International Service im Subventionsbericht der GIZ veröffentlicht?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Mai 2015
  • Frist
    16. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die GIZ profitie…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Subventionen zu Gunsten der GIZ [#9776]
Datum
13. Mai 2015 09:57
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die GIZ profitiert von dem Privileg des Beamtenrechts des Bundes und der Länder, dass Beamte für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt werden können, ohne ihre Pensionsansprüche und den Anspruch auf Wiederbeschäftigung zu verlieren. Davon profitiert auch der kommerzielle Arm der GIZ, GIZ International Service, u.a. bei seinen Vorhaben in Saudi-Arabien. Dies ist an sich unzulässig, da hier in unzulässiger Weise durch den Staat in das Wettbewerbsrecht eingegriffen und GIZ International Service auf Kosten des Staates ein Vorteil in Form einer indirekten Subvention verschafft wird. Ich bitte daher um Auskunft: 1. Wie viele beurlaubte Beamte sind bei der GIZ – getrennt nach dem Gemeinnützigen Bereich und GIZ International Service – in 2012, 2013 und 2014 tätig gewesen? 2. Wie hoch belaufen sich die daraus erzielten Subventionen u.a. dadurch, dass die GIZ Lasten durch Rentenzahlungen spart, da der Dienstherr die Tätigkeit der GIZ als besonders förderungswürdig anerkennt und die Zeiten der Beschäftigung bei der GIZ als ruhestandsfähige Zeiten anerkennt? Bitte aufgeteilt nach dem Gemeinnützigen Bereich und GIZ International Service für die Jahre 2012, 2013 und 2014? 3. Sind für den Gemeinnützigen Bereich dies Leistungen im Rahmen der ODA-Quote der OECD? 4. Werden die Subventionen für Beamtenpensionen für den Bereich GIZ International Service im Subventionsbericht der GIZ veröffentlicht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage #9776 über Frag den Staat zum Th…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Antw: Subventionen zu Gunsten der GIZ [#9776]
Datum
13. Mai 2015 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage #9776 über Frag den Staat zum Thema "Subventionen zu Gunsten der GIZ". Ihre Anfrage wird derzeit noch geprüft. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. Für das weitere Verfahren einige Hinweise: Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite fragdenstaat.de nicht sichergestellt. Wie auf Frag den Staat erläutert, können durch eine Antwort bzw. Veröffentlichung der erfolgten Antwort auf fragdenstaat.de u. a. keine Fristen in Gang gesetzt werden. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform adressiert an Ihre Postadresse erfolgen. Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre gültige Postanschrift (ladungsfähige Adresse) mit. Falls Sie eine Bescheidung per E-Mail wünschen, teilen Sie mir bitte zusätzlich zu Ihrer Postanschrift Ihre persönliche E-Mail-Adresse mit. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der rechtlichen Vorgaben auf die Mitteilung der Postanschrift auch bei einer gewünschten Bescheidung per E-Mail nicht verzichtet werden kann. Mit freundlichen Grüßen,

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung. Leider muss ich Ihnen jedoch sagen, dass …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Subventionen zu Gunsten der GIZ [#9776]
Datum
14. Mai 2015 00:43
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung. Leider muss ich Ihnen jedoch sagen, dass meine Angaben ausreichend sind entsprechend den Vorgaben, die das IFG verlangt. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG hat der Bundesgesetzgeber vorgegeben, dass Auskuefte „mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden“ koennen. Dies folgt auch dem Gesetzeszweck, naemlich Zugang zu Informationen bei Behoerden soweit als moeglich von Huerden zu befreien und auch die Zugangsvoraussetzungen zu waehlen, dass sich derjenige, der eine Auskunft sucht, den Weg seines Auskunftsverlangen aussuchen kann. Mir ist natuerlich bewusst, dass dies teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eroeffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Hier muss aber das wesentlich aeltere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich juengeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Der Gesetzgeber ist ganz bewusst davon ausgegangen, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern demjenigen, der ein Auskunftsersuchen stellt. Auch damit wird dem Ziel und Geist des IFG Rechnung getragen, den Zugang zu Informationen so einfach wie moeglich zu gestalten und nur dort eine Auskunft zu verweigern, wo schuetzenswerte Belange Dritter eine Rolle spielen. Dies ist hier jedoch nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht vorgetragen. Informationen sollen als ich leichter und einfacher Form zugaenglich sein. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Gesetz fuer den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz in Ergaenzung den Weg der oeffentlichen Zustellung vor, was sie natuerlich nicht davon entbindet, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Alle Email, die sie an die uebermittelte Emailadresse senden, werden mir auch zugehen. Ich bitte hiermit ausdrücklich um elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und weise darauf hin, dass ich dem Transparenzgebot entsprechend die Antwort auf der Plattform fragdenstaat.de veröffentlichen werde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>