Subventionierung von Erdgastranstransport und -speicherung in Deutschland

[geschwärzt] Rahmen meiner wissenschaftlichen Arbeiten erbitte ich eine Auskunft zu folgendem Thema: Gemäß §2 (3) 4. EnergieStG In Verbindung mit § 3 (1) 3. EnergieStG. zahlen Unternehmen des Gastransport und der Gasspeicherung für ihre „ortsfesten Anlagen", die "ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen“ einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von €5,50/MWh anstelle des vollen Steuersatzes in Höhe von €31,80/MWh. Hierzu habe ich die folgenden Fragen bzw. Bitte um Auskunft:
1. Wie hoch sind die jährlichen Steuer-Mindereinnahmen durch diese Subvention? Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Unternehmen der Gasspeicherung, der Erdgas-Fernleitungsnetze und der Erdgas-Verteilnetze
2. Weshalb ist diese Subvention nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten?
3. Welche Lenkungswirkung ist aus Sicht des BMF mit dieser Subvention verbunden?
4. Für den Strombezug der Unternehmen existiert keine derartige Regelung. Teilt das Bundesministerium der Finanzen die zu der Ungleichbehandlung des Strom- und Gasverbrauchs der Unternehmen vom Bundesfinanzhof geäußerte Vermutung, hier liege womöglich eine „Fehleinschätzung des Gesetzgebers“ vor?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Januar 2024
  • Frist
    21. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
Holger Derlien
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: [geschwärzt] erbitte ich eine Auskunf…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Holger Derlien
Betreff
Subventionierung von Erdgastranstransport und -speicherung in Deutschland [#297750]
Datum
19. Januar 2024 11:00
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: [geschwärzt] erbitte ich eine Auskunft zu folgendem Thema: Gemäß §2 (3) 4. EnergieStG In Verbindung mit § 3 (1) 3. EnergieStG. zahlen Unternehmen des Gastransport und der Gasspeicherung für ihre „ortsfesten Anlagen", die "ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen“ einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von €5,50/MWh anstelle des vollen Steuersatzes in Höhe von €31,80/MWh. Hierzu habe ich die folgenden Fragen bzw. Bitte um Auskunft: 1. Wie hoch sind die jährlichen Steuer-Mindereinnahmen durch diese Subvention? Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Unternehmen der Gasspeicherung, der Erdgas-Fernleitungsnetze und der Erdgas-Verteilnetze 2. Weshalb ist diese Subvention nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten? 3. Welche Lenkungswirkung ist aus Sicht des BMF mit dieser Subvention verbunden? 4. Für den Strombezug der Unternehmen existiert keine derartige Regelung. Teilt das Bundesministerium der Finanzen die zu der Ungleichbehandlung des Strom- und Gasverbrauchs der Unternehmen vom Bundesfinanzhof geäußerte Vermutung, hier liege womöglich eine „Fehleinschätzung des Gesetzgebers“ vor? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Holger Derlien Anfragenr: 297750 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Holger Derlien [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesministerium der Finanzen
Ihre Anfrage vom 19. Januar 2024, Subventionierung Sehr geehrter Herr Derlien, das beigefügte Schreiben nebst Anl…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Ihre Anfrage vom 19. Januar 2024, Subventionierung
Datum
30. Januar 2024 15:32
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
2024-0096883.pdf
430,8 KB
Sehr geehrter Herr Derlien, das beigefügte Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Derlien, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Ihr IFG-…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Subventionierung von Erdgastranstransport und -speicherung in Deutschland [#297750]
Datum
2. Februar 2024 09:14
Status
Sehr geehrter Herr Derlien, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Ihr IFG-Antrag wurde als Bürgeranfrage gewertet. Wir wurden gebeten die abschließende Beantwortung zu übernehmen. Gerne beantworten wir Ihre Nachricht wie folgt: Vorweg bitten wir zu beachten, dass der Regelsteuersatz für Erdgas vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 je Megawattstunde (MWh) 18,38 EUR beträgt. Der Steuersatz in Höhe von 31,80 EUR/MWh gilt erst ab 1. Januar 2027. 1.Wie hoch sind die jährlichen Steuer-Mindereinnahmen durch diese Subvention? Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Unternehmen der Gasspeicherung, der Erdgas-Fernleitungsnetze und der Erdgas-Verteilnetze. Das Steueraufkommen wird durch die Begünstigung faktisch nicht gemindert, da eine Versteuerung zum Regelsteuersteuersatz (i.d.R. zur Verwendung als Kraftstoff) den Einsatz der Energieerzeugnisse verhindern würde. Die Inanspruchnahme des reduzierten Steuersatzes nach § 2 Absatz 3 EnergieStG für begünstigte Anlagen, die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen, ist allgemein erlaubt. Insofern liegen hierzu keine gesonderten Daten nur für diese Teilregelung vor. 2.Weshalb ist diese Subvention nicht im Subventionsbericht der Bundesregierung enthalten? Die Steuerbegünstigung nach § 2 Absatz 3 i.V.m. § 3 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet werden (Stromerzeugung, Kraft-Wärme-Kopplung, Gastransport und Gasspeicherung) ist unter der Nummer 50 der Anlage 8 des 29. Subventionsberichts (Seite 521 f.) angeführt. 3.Welche Lenkungswirkung ist aus Sicht des BMF mit dieser Subvention verbunden? Die Anwendung des Heizstoffsteuersatzes basiert auf der europarechtlich vorgegebenen technischen Unterscheidung der Energiesteuerrichtlinie zwischen Heiz- und Kraftstoffen. Nach Artikel 8 der Energiesteuerrichtlinie gelten für ortsfeste Motoren die Mindeststeuerbeträge in Anhang I Tabelle B, welche überwiegend gleichlautet mit den Mindeststeuersätzen für Heizstoffe (Anhang I Tabelle C) sind. Zusätzlich fördert die Maßnahme die Versorgungssicherheit. Der Druck in Erdgasleitungen nimmt transportbedingt ab und muss immer wieder neu aufgebaut werden. Daher sind während des Gastransports in regelmäßigen Abständen Verdichterstationen erforderlich. 4.Für den Strombezug der Unternehmen existiert keine derartige Regelung. Teilt das Bundesministerium der Finanzen die zu der Ungleichbehandlung des Strom- und Gasverbrauchs der Unternehmen vom Bundesfinanzhof geäußerte Vermutung, hier liege womöglich eine „Fehleinschätzung des Gesetzgebers“ vor? Das Stromsteuerrecht kennt die dem Energiesteuerrecht innewohnende Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoff (vgl. Antwort zu 3.) nicht und sieht daher keinen ermäßigten Steuersatz für Zwecke des Gastransportes vor. Gleichwohl steht es Unternehmen des produzierenden Gewerbes - auch der Energiewirtschaft - frei, z.B. die Steuerentlastung nach § 9b StromStG zu beantragen oder aber von Steuerbefreiungen für aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels hocheffizienter KWK-Technologie erzeugten Strom zu profitieren (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StromStG). Mit freundlichen Grüßen