Suizidpräventionspläne

Die Suizidpräventionspläne für den Strafvollzug in Ihrem Bundesland in der aktuell gültigen Form.

Dies ist ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. Transparenzgesetz Ihres Landes, bzw. ersatzweise als Anfrage gemäß des Landespressegesetz zu verstehen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Suizidpräv…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Suizidpräventionspläne [#244992]
Datum
30. März 2022 09:24
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Suizidpräventionspläne für den Strafvollzug in Ihrem Bundesland in der aktuell gültigen Form. Dies ist ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. Transparenzgesetz Ihres Landes, bzw. ersatzweise als Anfrage gemäß des Landespressegesetz zu verstehen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 244992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244992/
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Unser Az. 4579E22-0007 Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidprä…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen)
Datum
1. April 2022 08:07
Status
Warte auf Antwort
Unser Az. 4579E22-0007 Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen). Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Bekanntermaßen findet bei der Plattform FragDenStaat (FragDenStaat.de) keine Identitätsprüfung statt. Ich bitte Sie daher, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Die alleinige Übermittlung einer E-Mailadresse genügt nicht, da diese Form der Kommunikation für die Weitergabe personenbezogener Daten ungeeignet ist und zudem keine sichere Absenderidentifizierung zulässt. Zudem erlaubt § 12 Abs. 4 LTranspG der auskunftspflichtigen Behörde nicht nur die elektronische, sondern auch eine schriftliche Ablehnung. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Meldung. Meine ladungsfähige Postanschrift lautet: Aiko Kempen <…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen) [#244992]
Datum
1. April 2022 11:50
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Meldung. Meine ladungsfähige Postanschrift lautet: Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 244992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244992/
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Kempen, danke für Ihre Mitteilung. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss ein Antrag die Identit…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen) [#244992]
Datum
1. April 2022 12:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, danke für Ihre Mitteilung. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss ein Antrag die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Nach Nr. 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG ist hierzu auch die konkrete persönliche Anschrift des Antragstellers erforderlich. Falls Sie Ihre Anfrage aufrecht halt möchten, so bitte ich Sie um Mitteilung Ihrer persönlichen Anschrift. Ansonsten sind wir nicht verpflichtet, Ihre Anfrage zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> davon abgesehen, dass § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG keine Vorgaben zur Übermittlung ei…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen) [#244992]
Datum
3. April 2022 18:13
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> davon abgesehen, dass § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG keine Vorgaben zur Übermittlung einer Anschrift enthält und die Angabe einer Anschrift nach meiner Auffassung dementsprechend von Ihnen auch nicht gefordert werden darf, muss jedenfalls die von mir angegebene ladungsfähige Postanschrift meiner Redaktionsadresse als ausreichend angesehen werden (vgl. zum VIG VG Augsburg, Urteil vom 22. November 2021 - Au 9 K 21.667). Ich bitte entsprechend darum, den Antrag zeitnah zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 244992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244992/
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Az. 4579E22-0007 Sehr geehrter Herr Kempen, ich bitte um Verständnis, dass wir an die eindeutige Regelung in Nr.…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen) [#244992]
Datum
8. April 2022 16:35
Status
Warte auf Antwort
Az. 4579E22-0007 Sehr geehrter Herr Kempen, ich bitte um Verständnis, dass wir an die eindeutige Regelung in Nr. 11.2.1 und Nr. 11.4.1 der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG gebunden sind. Demnach ist zur Erkennbarkeit der Identität des Antragstellers die Angabe der persönlichen Anschrift erforderlich und bis zur Erkennbarkeit der Identität erfolgt keine Bearbeitung des Antrags. Auch in der amtlichen Begründung zu § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG (LT-Drs. 16/5173) wird ausdrücklich auf die Erkennbarkeit der Identität des Antragstellers abgestellt. Die faktische Möglichkeit zur Geheimhaltung der vollständigen Identität des Antragstellers durch eine Nichtangabe der persönlichen Anschrift widerspricht dem Willen des Gesetzgebers und behindert die Sicherung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens (so ausdrücklich in Nr. 11.4.1 der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG formuliert). Die in § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG vorgesehene Antragstellung unter Angabe des Namens und der persönlichen Anschrift des Antragstellers dient sowohl der rechtssicheren Bekanntgabe des Bescheids als auch der Sicherstellung einer etwaigen Kostenerhebung gegenüber dem Antragsteller nach § 24 LTranspG. Würde man auf die Angabe einer persönlichen Anschrift verzichten, so wäre die Identität des jeweiligen Antragstellers zudem für die Behörde nicht mehr anhand der Meldedaten überprüfbar. Die Erkennbarkeit der Identität ist z.B. erforderlich, um als Behörde zu prüfen, ob der Antragsteller zu den informationsberechtigten Personen zählt, der Zugangsantrag aufgrund eines in der Person des Antragstellers zu verortenden Umstandes rechtsmissbräuchlich ist oder ob der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt. In diesen Fällen würde der Behörde durch die Nichterkennbarkeit der Identität des Antragstellers die Möglichkeit genommen, den Antrag in zulässiger Weise abzulehnen (vgl. Brink/Polenz/Blatt/Blatt, 1. Aufl. 2017, IFG § 7 Rn. 23; BeckOK InfoMedienR/Rossi, 35. Ed. 1.11.2021, VIG § 4 Rn. 4). Zu der von Ihnen zitierten Entscheidung des VG Augsburg möchte ich anmerken: Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 S. 3 VIG handelt es sich bei § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG und Nr. 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift nicht um eine Soll-Vorschrift bzgl der Angabe der persönlichen Adresse. Eine c/o-Anschrift mag ferner genauso wie etwa ein Postfach als ladungsfähige Anschrift tauglich sein, die Erkennbarkeit der Identität des Antragstellers, und auf diese kommt es dem Gesetzgeber - wie oben dargestellt - an, ergibt sich aus ihr jedoch nicht. In einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2017 - VGH B 37/16 - (Rnr. 18, juris) heißt es: "Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten lässt sich (...) nicht ableiten. Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht“. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden." Bitte benutzen Sie für eventuelle Rückantworten in dieser Angelegenheit ausschließlich die Mailadresse <<E-Mail-Adresse>> und geben Sie das o.g. Aktenzeichen an, was eine Bearbeitung Ihres Anliegens hier im Haus auch in Abwesenheitszeiten der Bearbeiter ermöglicht. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei die von Ihnen angeforderte Anschrift. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen …
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ihre Mail vom 30.03.2022 (Frage nach Suizidpräventionsplänen) [#244992]
Datum
12. April 2022 10:12
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei die von Ihnen angeforderte Anschrift. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 244992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244992/ Postanschrift Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
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Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
12. April 2022 10:12
Status
Anfrage abgeschlossen

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Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgende Informationen übermitteln: Formelle "Suizidp…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Suizidpräventionspläne [#244992]
Datum
27. April 2022 18:45
Status
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12,3 KB


Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgende Informationen übermitteln: Formelle "Suizidpräventionspläne" gibt es im Justizvollzug des Landes zwar nicht, jedoch spielt die Verhinderung von Selbsttötungen eine große Rolle. Suizidprävention ist ein Thema, für das alle Bediensteten der Justizvollzugseinrichtungen regelmäßig sensibilisiert werden. Suizidprävention in den rheinland-pfälzischen Justizvollzugseinrichtungen umfasst die Bereiche - Umgang mit den Gefangenen, - Ausbildung und Schulung der Bediensteten und - Fachlicher Austausch und Erhaltung von Standards. Bei Gefangenen und Untergebrachten ist das statistische Risiko für Suizidhandlungen gegenüber der Normalbevölkerung erhöht. Dies liegt zum einen daran, dass die Gruppe der Inhaftierten sich in relevanten Aspekten deutlich von der Normalbevölkerung unterscheidet. Das bezieht sich auf die Häufigkeit von psychiatrischen Störungen und von Abhängigkeitserkrankungen, sowie auf Krisen und Traumatisierungen, die bereits mit in die Institution gebracht werden. Zum anderen stellt die Inhaftierung eine erhebliche zusätzliche Belastung dar. Der Umgang mit Suizidalität ist im Justizvollzug eine bedeutende Daueraufgabe. Die Justizvollzugseinrichtungen sind dementsprechend versiert im Umgang damit. Wenn das Verhalten einer inhaftierten Person oder ihr seelischer Zustand die erhöhte Gefahr einer Selbsttötung oder einer Selbstverletzung erkennen lässt, bestehen in den §§ 88 ff. des Landesjustizvollzugsgesetzes Regelungen, die konkret festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt zulässig sind. Sofern keine Sicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände vorgesehen sind, wird bei suizidgefährdeten Gefangenen versucht, so viel Normalität wie möglich aufrecht zu erhalten. Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ist eine erhebliche Belastung für Gefangene, die die Stimmungslage, gerade auch durch das Alleinsein, sehr stark beeinträchtigt. Allgemein werden in allen Justizvollzugseinrichtungen Gefangene, die sich in einer Krisensituation befinden, einen depressiven Eindruck hinterlassen oder Suizidgedanken äußern, unverzüglich dem Medizinischen oder Psychologischen Dienst vorgestellt. Ebenso werden Hinweise von Angehörigen, Rechtsanwälten, Polizeidienststellen, der Bewährungshilfe oder anderen, mit den Gefangenen befassten Stellen, sehr ernst genommen. Besonderes Augenmerk wird auf die sogenannten Neuzugänge gelegt, da bekannt ist, dass die erste Zeit in Haft die größten Risiken birgt. Zugangsgespräche und Erstgespräche durch die verschiedenen Berufsgruppen werden zeitnah geführt und auch dokumentiert. Je nach Einschätzung der Gefährdung werden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Darunter fallen beispielsweise: - gemeinschaftliche Unterbringung, - weitere Gespräche mit dem Psychologischen Dienst, - Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie, - Verlegung in einen kameraüberwachten Haftraum oder - Verlegung in den besonders gesicherten Haftraum Gegebenenfalls erfolgt auch eine Verlegung in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses beziehungsweise in eine Psychiatrische Klinik. Die Ausbildung und Schulung des Personals zur frühen Erkennung einer Suizidgefährdung wird als wesentliche Präventionsmaßnahme betrachtet. In der Justizvollzugsschule ist das Thema Suizid und Suizidprophylaxe Gegenstand der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildung der Bediensteten. Als Grundlage der verschiedenen Qualifizierungsmaßnahmen dienen unter anderem die von der Bundesarbeitsgruppe "Suizidprävention im Justizvollzug" erarbeiteten Materialien zu den Themen - Aufnahme von Gefangenen, - Umgang mit Suizidalität, - Nachsorge und - Fortbildung. Die regelmäßige Thematisierung der Suizidprophylaxe im Rahmen von Dienstbesprechungen in den Justizvollzugseinrichtungen vertieft die Kenntnisse des Vollzugspersonals und sensibilisiert kontinuierlich für das Problem. Referentinnen und Referenten sind in der Regel die Mitarbeitenden aus dem Psychologischen Dienst. Bereits seit dem Jahr 2005 beteiligt sich der rheinland-pfälzische Justizvollzug an einem Forschungsprojekt des Kriminologischen Dienstes Niedersachsen, das 2019 von dem Kriminologischen Dienst Sachsen übernommen wurde. Dieses Projekt wird im Rahmen des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation durchgeführt. Es hat zum Ziel, Präventionsansätze für die Gefängnisse zu entwickeln. Die Daten der Suizide aller Justizvollzugseinrichtungen in Deutschland werden fortlaufend in dem Projekt erfasst und ausgewertet. Weiterhin ist Rheinland-Pfalz kontinuierlich in der Bundesarbeitsgruppe "Suizidprävention im Justizvollzug", die eine Arbeitsgruppe des Nationalen Suizidpräventionsprogramms ist, vertreten. Dortige Anregungen zur Suizidprävention werden an die Justizvollzugseinrichtungen kommuniziert. So wurden unter anderem die im Rahmen dieser Arbeitsgruppe entwickelten "Empfehlungen" zur Suizidprävention sowie "Flyer" zur Suizidprävention für Gefangene den Justizvollzugseinrichtungen zur Verfügung gestellt. In zahlreichen Sprachen werden die Gefangenen mit dieser speziellen Handreichung über konkrete Hilfsmöglichkeiten aufgeklärt. Seit dem Jahr 2021 besteht unter Leitung des Ministeriums der Justiz eine landesweite "Fachgruppe Suizidprävention im Justizvollzug" mit Vertreterinnen und Vertretern des Psychologischen Dienstes der rheinland-pfälzischen Justizvollzugseinrichtungen. Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehört unter anderem die Fortentwicklung und Anpassung einheitlicher Arbeits- und Informationsmaterialien für Bedienstete, Gefangene und Angehörige sowie die Ausgestaltung und Umsetzung präventiver Maßnahmen in den Anstalten. Mit freundlichen Grüßen