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Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Systematische und vorsätzliche Fehlentscheidungen durch Finanzrichter des Niedersächsischen Finanzgerichts

Gerichtet an das Niedersächsische Finanzgericht.

Vorbemerkung: Wie Sie sicher wissen, ist in dem steuerrechtlichen Standardwerk "Die Praxis des Steuerprozesses" (3. Aufl.) von K.R. Wagner ist eine Unzahl von Methoden aufgeführt, mit denen Finanzgerichte in der Praxis Fehlentscheidungen zum Nachteil der Steuerbürger treffen und trafen. In diesem Zusammenhang werden folgende Informationsbegehren geltend gemacht:

Angefragte Information 1: Die Aktenzeichen aller Urteile und Beschlüsse des Niedersächsichen Finanzgerichts, die an solchen Fehlentscheidungen kranken.

Angefragte Information 2: Die Aktenzeichen aller Urteile und Beschlüsse des Niedersächsichen Finanzgerichts, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind oder waren und die dem Finazgericht zufoge der Bürger trotzdem gegen sich gelten lassen soll.

Angefragte Information 3: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, dass in den finanzgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 die Berufsrichter Heinz-Joachim Wilcke, Ulrike Sassenberg-Walter und Lehmann über die in den Urteilen zu findende "Begründung" die Rechtmäßigkeit eines rechtswidrigen Kindergeldbescheids suggerieren und hierzu u.a. die unter Rz 766 und Rz 767 des oben erwähnten Standardwerkes erwähnten "Methoden" angewendet wurden:

Rz 766: "Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand
des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie vorgetragen, sondern so, wie es das Ge-
richt für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis – meist Klageabweisung –
schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“, um die
rechtlichen Schlußfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegen
per Tatbestandsberichtigungsantrag vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Be-
schluss ist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). 1275) Auf diese Weise werden
zugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Denn
vorhandene Unrichtigkeiten können dann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. 1276) Und eine Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
kann auf diese rechtswidrige Praxis nicht gestützt werden. 1277)"

Rz 767: "Eine andere in der Praxis festzustellende Unsitte ist es, Sachverhaltsbestandteile nicht
im Tatbestand unterzubringen, sondern wertend abgeändert in den Entscheidungs-
gründen. Dies, um für den Fall eines Tatbestandsberichtigungsantrages denselben mit
der Begründung zurückzuweisen, es handele sich um ein Sachverhaltsberichtigungs-
begehren in den Entscheidungsgründen statt im Tatbestand. Auch hier soll wiederum
das negative Urteil dadurch abgesichert werden, dass eine Anfechtung des Beschlus-
ses der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsbegehrens nicht möglich ist
(§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Und auch hier kann darauf eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht gestützt werden."

Angefragte Information 4: Ist dem Finanzgericht bekannt, dass Unwahres aus Urteilen von Amts wegen zu entfernen ist?

Angefragte Information 5: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, dass die Tochter des Klägers in den finanzgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 entgegen den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bis heute kein Kindergeld erhält, weil die Mitarbeiter von Arbeitsagentur und Familienkasse sich auf die Rechtswirksamkeit der Urteile in den finazgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 berufen.

Angefragte Information 6: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, ob Bürger durch das "Aussitzen" von Fehlentscheidungen durch Richter und Beamte empfänglicher für die Botschaften populistischer Parteien und Gruppierungen (zB AfD nud PEGIDA) werden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Dezember 2016
  • Frist
    14. März 2017
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Annas Vater
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gerichtet an das Ni…
An Niedersächsisches Justizministerium Details
Von
Annas Vater
Betreff
Systematische und vorsätzliche Fehlentscheidungen durch Finanzrichter des Niedersächsischen Finanzgerichts [#19589]
Datum
16. Dezember 2016 15:11
An
Niedersächsisches Justizministerium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gerichtet an das Niedersächsische Finanzgericht. Vorbemerkung: Wie Sie sicher wissen, ist in dem steuerrechtlichen Standardwerk "Die Praxis des Steuerprozesses" (3. Aufl.) von K.R. Wagner ist eine Unzahl von Methoden aufgeführt, mit denen Finanzgerichte in der Praxis Fehlentscheidungen zum Nachteil der Steuerbürger treffen und trafen. In diesem Zusammenhang werden folgende Informationsbegehren geltend gemacht: Angefragte Information 1: Die Aktenzeichen aller Urteile und Beschlüsse des Niedersächsichen Finanzgerichts, die an solchen Fehlentscheidungen kranken. Angefragte Information 2: Die Aktenzeichen aller Urteile und Beschlüsse des Niedersächsichen Finanzgerichts, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind oder waren und die dem Finazgericht zufoge der Bürger trotzdem gegen sich gelten lassen soll. Angefragte Information 3: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, dass in den finanzgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 die Berufsrichter Heinz-Joachim Wilcke, Ulrike Sassenberg-Walter und Lehmann über die in den Urteilen zu findende "Begründung" die Rechtmäßigkeit eines rechtswidrigen Kindergeldbescheids suggerieren und hierzu u.a. die unter Rz 766 und Rz 767 des oben erwähnten Standardwerkes erwähnten "Methoden" angewendet wurden: Rz 766: "Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie vorgetragen, sondern so, wie es das Ge- richt für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis – meist Klageabweisung – schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“, um die rechtlichen Schlußfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegen per Tatbestandsberichtigungsantrag vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Be- schluss ist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). 1275) Auf diese Weise werden zugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Denn vorhandene Unrichtigkeiten können dann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. 1276) Und eine Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann auf diese rechtswidrige Praxis nicht gestützt werden. 1277)" Rz 767: "Eine andere in der Praxis festzustellende Unsitte ist es, Sachverhaltsbestandteile nicht im Tatbestand unterzubringen, sondern wertend abgeändert in den Entscheidungs- gründen. Dies, um für den Fall eines Tatbestandsberichtigungsantrages denselben mit der Begründung zurückzuweisen, es handele sich um ein Sachverhaltsberichtigungs- begehren in den Entscheidungsgründen statt im Tatbestand. Auch hier soll wiederum das negative Urteil dadurch abgesichert werden, dass eine Anfechtung des Beschlus- ses der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsbegehrens nicht möglich ist (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Und auch hier kann darauf eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht gestützt werden." Angefragte Information 4: Ist dem Finanzgericht bekannt, dass Unwahres aus Urteilen von Amts wegen zu entfernen ist? Angefragte Information 5: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, dass die Tochter des Klägers in den finanzgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 entgegen den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bis heute kein Kindergeld erhält, weil die Mitarbeiter von Arbeitsagentur und Familienkasse sich auf die Rechtswirksamkeit der Urteile in den finazgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 berufen. Angefragte Information 6: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, ob Bürger durch das "Aussitzen" von Fehlentscheidungen durch Richter und Beamte empfänglicher für die Botschaften populistischer Parteien und Gruppierungen (zB AfD nud PEGIDA) werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Annas Vater <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Annas Vater

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Niedersächsisches Justizministerium
Ihre Eingabe an das Niedersächsische Justizministerium vom 12.02.2017
Von
Niedersächsisches Justizministerium
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Eingabe an das Niedersächsische Justizministerium vom 12.02.2017
Datum
22. Februar 2017
Status
Warte auf Antwort
738,1 KB