Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.
Systematische und vorsätzliche Fehlentscheidungen durch Finanzrichter des Niedersächsischen Finanzgerichts
Gerichtet an das Niedersächsische Finanzgericht.
Vorbemerkung: Wie Sie sicher wissen, ist in dem steuerrechtlichen Standardwerk "Die Praxis des Steuerprozesses" (3. Aufl.) von K.R. Wagner ist eine Unzahl von Methoden aufgeführt, mit denen Finanzgerichte in der Praxis Fehlentscheidungen zum Nachteil der Steuerbürger treffen und trafen. In diesem Zusammenhang werden folgende Informationsbegehren geltend gemacht:
Angefragte Information 1: Die Aktenzeichen aller Urteile und Beschlüsse des Niedersächsichen Finanzgerichts, die an solchen Fehlentscheidungen kranken.
Angefragte Information 2: Die Aktenzeichen aller Urteile und Beschlüsse des Niedersächsichen Finanzgerichts, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind oder waren und die dem Finazgericht zufoge der Bürger trotzdem gegen sich gelten lassen soll.
Angefragte Information 3: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, dass in den finanzgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 die Berufsrichter Heinz-Joachim Wilcke, Ulrike Sassenberg-Walter und Lehmann über die in den Urteilen zu findende "Begründung" die Rechtmäßigkeit eines rechtswidrigen Kindergeldbescheids suggerieren und hierzu u.a. die unter Rz 766 und Rz 767 des oben erwähnten Standardwerkes erwähnten "Methoden" angewendet wurden:
Rz 766: "Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand
des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie vorgetragen, sondern so, wie es das Ge-
richt für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis – meist Klageabweisung –
schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“, um die
rechtlichen Schlußfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegen
per Tatbestandsberichtigungsantrag vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Be-
schluss ist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). 1275) Auf diese Weise werden
zugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Denn
vorhandene Unrichtigkeiten können dann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. 1276) Und eine Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
kann auf diese rechtswidrige Praxis nicht gestützt werden. 1277)"
Rz 767: "Eine andere in der Praxis festzustellende Unsitte ist es, Sachverhaltsbestandteile nicht
im Tatbestand unterzubringen, sondern wertend abgeändert in den Entscheidungs-
gründen. Dies, um für den Fall eines Tatbestandsberichtigungsantrages denselben mit
der Begründung zurückzuweisen, es handele sich um ein Sachverhaltsberichtigungs-
begehren in den Entscheidungsgründen statt im Tatbestand. Auch hier soll wiederum
das negative Urteil dadurch abgesichert werden, dass eine Anfechtung des Beschlus-
ses der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsbegehrens nicht möglich ist
(§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Und auch hier kann darauf eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht gestützt werden."
Angefragte Information 4: Ist dem Finanzgericht bekannt, dass Unwahres aus Urteilen von Amts wegen zu entfernen ist?
Angefragte Information 5: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, dass die Tochter des Klägers in den finanzgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 entgegen den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bis heute kein Kindergeld erhält, weil die Mitarbeiter von Arbeitsagentur und Familienkasse sich auf die Rechtswirksamkeit der Urteile in den finazgerichtlichen Verfahren NFG 11 K 420/00 und NFG 11 K 499/00 berufen.
Angefragte Information 6: Liegen dem Finanzgericht Informationen darüber vor, ob Bürger durch das "Aussitzen" von Fehlentscheidungen durch Richter und Beamte empfänglicher für die Botschaften populistischer Parteien und Gruppierungen (zB AfD nud PEGIDA) werden?
Anfrage eingeschlafen
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Datum16. Dezember 2016
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14. März 2017
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