t-online Artikel In Köln gibt es Tausende ‚Anzeigenhauptmeister‘“

Im o. g. Artikel (https://www.t-online.de/region/koeln/id_100387614/koeln-hat-tausende-anzeigenhauptmeister-falschparker-verpetzen-als-trend-.html)
heißt es, dass 30 Prozent der Fremdanzeigen nicht verfolgt würden, da „es keine Ordnungswidrigkeit war, der städtische Ordnungsdienst den Falschparker selbst schon notiert hatte, oder der Tatbeweis nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte‘

Ich bitte um Mitteilung, wie sich die „zu den Akten gelegten“ Fremdanzeigen auf die drei vorgenannten Kategorie verteilen.

Weiterhin bitte ich um Mitteilung, ob seitens der Bußgeldstelle Ermessen ausgeübt wird, sodass Anzeigen deswegen nicht verfolgt werden bzw. wurden. Mithin Ordnungswidrigkeiten aus diesem Grunde nicht verfolgt werden bzw. wurden.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    18. April 2024
  • Frist
    22. Mai 2024
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Ansgar Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Ansgar Krause
Betreff
t-online Artikel In Köln gibt es Tausende ‚Anzeigenhauptmeister‘“ [#306716]
Datum
18. April 2024 21:29
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im o. g. Artikel (https://www.t-online.de/region/koeln/id_100387614/koeln-hat-tausende-anzeigenhauptmeister-falschparker-verpetzen-als-trend-.html) heißt es, dass 30 Prozent der Fremdanzeigen nicht verfolgt würden, da „es keine Ordnungswidrigkeit war, der städtische Ordnungsdienst den Falschparker selbst schon notiert hatte, oder der Tatbeweis nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte‘ Ich bitte um Mitteilung, wie sich die „zu den Akten gelegten“ Fremdanzeigen auf die drei vorgenannten Kategorie verteilen. Weiterhin bitte ich um Mitteilung, ob seitens der Bußgeldstelle Ermessen ausgeübt wird, sodass Anzeigen deswegen nicht verfolgt werden bzw. wurden. Mithin Ordnungswidrigkeiten aus diesem Grunde nicht verfolgt werden bzw. wurden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ansgar Krause Anfragenr: 306716 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306716/ Postanschrift Ansgar Krause << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ansgar Krause

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Krause, auf Ihre IFG-Anfrage vom 18.04.2024 wird Bezug genommen. Zunächst möchte ich herausst…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. / t-online Artikel In Köln gibt es Tausende ‚Anzeigenhauptmeister‘“ [#306716]
Datum
24. April 2024 12:24
Status
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5,8 KB


Sehr geehrter Herr Krause, auf Ihre IFG-Anfrage vom 18.04.2024 wird Bezug genommen. Zunächst möchte ich herausstellen, dass bei den Anzeigen ohne amtliche Feststellung stets unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden. In der Regel ist hier von Privatanzeigen, Drittanzeigen oder Fremdanzeigen die Rede. Da alle Bezeichnungen das Gleiche beschreiben, wird bei der Bußgeldstelle der Stadt Köln immer der Begriff „Fremdanzeige“ verwandt. Wie in dem von Ihnen erwähnten Artikel korrekt ausgeführt wurde, lässt sich aus der Rechtsnorm des Ordnungswidrigkeitengesetzes ableiten, dass grundsätzlich jede Person eine Anzeige erstatten kann und es dabei sogar nicht notwendig ist, dass diese anzeigende Person in ihren Interessen beeinträchtigt wird. Trotzdem soll es sich bei den Fremdanzeigen eher um ein Instrument für „Ausnahmefälle“ handeln, da die Überwachung des ruhenden Verkehrs grundsätzlich dem städtischen Verkehrsdienst sowie der Polizei obliegt und nicht einzelnen Privatpersonen. Als Ergebnis der entsprechenden Verfahren kommen lediglich zwei Konstellationen in Betracht. Entweder kommt es zu dem Erlass eines Verwarnungs- und/oder Bußgeldbescheides oder zu einer Einstellung des Verfahrens. Ursächlich dafür sind nicht nur die in dem Artikel drei erwähnten Fallkonstellationen, sondern auch manch andere mehr. So kann dies beispielsweise daran liegen, dass - das angezeigte Verhalten gar keine Ordnungswidrigkeit war, - die angezeigte Ordnungswidrigkeit derart geringfügig war, dass eine Ahndung nicht geboten erschien, - es sich um ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug handelte, - der Verstoß bereits durch den städtischen Verkehrsdienst erfasst wurde, - der angezeigte Verstoß bereits verjährt war, - der Tatbeweis nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte oder - die gemachten Angaben in der Anzeige nicht für eine Ahndung ausreichen (z. B. fehlende "von - bis" Zeiten). Statistische Erhebungen werden hierzu allerdings nicht geführt, so dass die gewünschte Aufteilung der „zu den Akten gelegten“ Fremdanzeigen nach Einstellungsgründen nicht möglich ist. Letztlich kann ich nur nochmal betonen, dass bei der Bearbeitung von Fremdanzeigen die gleichen Rechtsnormen sowie Maßstäbe und Priorisierungen, wie bei den Anzeigen des eigenen Ordnungs- bzw. Verkehrsdienstes bzw. der Polizei gelten. Jedoch ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es bei diesen Fremdanzeigen immer an einer amtlichen Feststellung fehlt und damit der Prüfungsaufwand deutlich höher ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch mit meinen Ausführungen weiterhelfen und Ihnen die hiesige Ahndungspraxis verständlich und nachvollziehbar darlegen. Mit freundlichen Grüßen