Sehr geehrter Herr Krause,
auf Ihre IFG-Anfrage vom 18.04.2024 wird Bezug genommen.
Zunächst möchte ich herausstellen, dass bei den Anzeigen ohne amtliche Feststellung stets unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden. In der Regel ist hier von Privatanzeigen, Drittanzeigen oder Fremdanzeigen die Rede. Da alle Bezeichnungen das Gleiche beschreiben, wird bei der Bußgeldstelle der Stadt Köln immer der Begriff „Fremdanzeige“ verwandt.
Wie in dem von Ihnen erwähnten Artikel korrekt ausgeführt wurde, lässt sich aus der Rechtsnorm des Ordnungswidrigkeitengesetzes ableiten, dass grundsätzlich jede Person eine Anzeige erstatten kann und es dabei sogar nicht notwendig ist, dass diese anzeigende Person in ihren Interessen beeinträchtigt wird. Trotzdem soll es sich bei den Fremdanzeigen eher um ein Instrument für „Ausnahmefälle“ handeln, da die Überwachung des ruhenden Verkehrs grundsätzlich dem städtischen Verkehrsdienst sowie der Polizei obliegt und nicht einzelnen Privatpersonen.
Als Ergebnis der entsprechenden Verfahren kommen lediglich zwei Konstellationen in Betracht. Entweder kommt es zu dem Erlass eines Verwarnungs- und/oder Bußgeldbescheides oder zu einer Einstellung des Verfahrens. Ursächlich dafür sind nicht nur die in dem Artikel drei erwähnten Fallkonstellationen, sondern auch manch andere mehr. So kann dies beispielsweise daran liegen, dass
- das angezeigte Verhalten gar keine Ordnungswidrigkeit war,
- die angezeigte Ordnungswidrigkeit derart geringfügig war, dass eine Ahndung nicht
geboten erschien,
- es sich um ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug handelte,
- der Verstoß bereits durch den städtischen Verkehrsdienst erfasst wurde,
- der angezeigte Verstoß bereits verjährt war,
- der Tatbeweis nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte oder
- die gemachten Angaben in der Anzeige nicht für eine Ahndung ausreichen (z. B.
fehlende "von - bis" Zeiten).
Statistische Erhebungen werden hierzu allerdings nicht geführt, so dass die gewünschte Aufteilung der „zu den Akten gelegten“ Fremdanzeigen nach Einstellungsgründen nicht möglich ist.
Letztlich kann ich nur nochmal betonen, dass bei der Bearbeitung von Fremdanzeigen die gleichen Rechtsnormen sowie Maßstäbe und Priorisierungen, wie bei den Anzeigen des eigenen Ordnungs- bzw. Verkehrsdienstes bzw. der Polizei gelten. Jedoch ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es bei diesen Fremdanzeigen immer an einer amtlichen Feststellung fehlt und damit der Prüfungsaufwand deutlich höher ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch mit meinen Ausführungen weiterhelfen und Ihnen die hiesige Ahndungspraxis verständlich und nachvollziehbar darlegen.
Mit freundlichen Grüßen