Guten Tag
<< Anrede >>
vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen, zu denen sich jedoch eine Nachfrage ergibt.
Sie haben mir die Dokumente teilgeschwärzt zur Verfügung gestellt, jedoch die Schwärzungen nicht näher erläutert und die Schwärzungen auf konkrete im SächsTranspG festgelegte Ausschlussgründe begründet. Zwar haben Sie in dem Bescheid ausgeführt, "Teile der Berichte mussten geschwärzt werden, da die betroffenen Inhalte Rückschlüsse auf polizeitaktisches Vorgehen zulassen", dies jedoch nicht näher juristisch konkretisiert oder konkrete Ausschlussgründe gemäß §5 SächsTranspG angeführt.
Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen liegt grundsätzlich bei der Behörde. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1986 – C 71/83, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2008 – 2 A 167/06; Urteil vom 26.06.2009 – 2 A 62/08, Rn. 26). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast dabei nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (BT-Drs. 15/4493 S. 6). Vielmehr muss für jede Textpassage einzeln begründet werden, weswegen die Behörde vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht.
Ich bitte daher um eine entsprechend aufgeschlüsselte Darlegung der jeweiligen Ausschlussgründe, auf die sich die PD Leipzig bei den Schwärzungen beruft.
Exemplarisch habe ich Ihnen eine solche Passage angehängt, die sich bspw. nicht mit den naheliegenden und in der Regel erkennbaren Ausschlussgründen wie dem Schutz von personenbezogenen Daten/der Belange Dritter oder dem Verweis auf spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften erklären lässt. Auch die von Ihnen in Ihrem Bescheid angeführte Gefahr von "Rückschlüssen auf polizeitaktisches Vorgehen" ist hier nicht erkennbar.
Um unnötige Verwaltungsarbeit durch ein offizielles Widerspruchsverfahren zu vermeiden, würde ich Sie bitten, mir die entsprechenden Informationen bis zum 18.03 zukommen zu lassen. Andernfalls würde ich danach fristgerecht einen entsprechenden Widerspruch gegen Ihren Bescheid in dieser Sache einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
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