Tagesordnung und Protokoll der Sitzungen der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter

Die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter sowie die Protokolle der vergangenen Sitzungen in 2023 und 2022. Personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Februar 2023
  • Frist
    4. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ta…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tagesordnung und Protokoll der Sitzungen der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter [#271715]
Datum
28. Februar 2023 17:03
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter sowie die Protokolle der vergangenen Sitzungen in 2023 und 2022. Personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271715/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich weise Sie auf meinen Antrag nach dem IFG Berlin vom 28.02.2023 hin mit der Bitte, mir eine Empfang…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tagesordnung und Protokoll der Sitzungen der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter [#271715]
Datum
14. März 2023 23:59
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich weise Sie auf meinen Antrag nach dem IFG Berlin vom 28.02.2023 hin mit der Bitte, mir eine Empfangsbestätigung zu schicken. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271715/
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
ARGJPA/E/72/2023 Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie die angefügte Datei. Mit freundlich…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
ARGJPA/E/72/2023
Datum
16. März 2023 08:01
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
732,8 KB
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie die angefügte Datei. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
ARGJPA/E/72/2023 Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie die angefügte Datei. Mit freundlich…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
ARGJPA/E/72/2023
Datum
16. März 2023 08:01
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
728,3 KB
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie die angefügte Datei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Tagesordnung und Protokoll der Sitzungen der Konferenz der Präsidenten der Justizprüfungsämter“ [#271715]
Datum
16. März 2023 11:28
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/271715/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die von der Behörde vorgebrachten Versagungsgründe nicht tragen. 1. Das GJPA beruft sich bei der Ablehnung des Antrages auf § 23 Abs. 3 JAG Bln. Demnach sind Informationsrechte, die über das spezialgesetzliche Auskunftsrecht von Prüflingen hinsichtlich ihrer beim GJPA geführten Aufsichtsarbeit hinausgehen, sowohl für Prüflinge als auch für Dritte ausgeschlossen. Der Ausschluss des IFG Bln gelte für den gesamten Bereich „Prüfungen“. 2. Nach der vom GJPA zitierten Abgh.-Drs. zur Änderung des § 23 JAG Bln soll die Ausschlussvorschrift des Abs. 3 verhindern, dass Einsicht in die Prüfungsakten der juristischen Prüfungen über andere Rechtsvorschriften wie das IFG Bln oder die DSGVO genommen werden kann, da der Senat befürchtet, dass die Prüfungsakten und insbesondere die darin enthaltenen Aufsichtsarbeiten der juristischen Prüfungen anfällig für Beschädigung, Veränderung usw. seien, wenn sie für die Erfüllung eines weitergehenden Kopieranspruchs aus ihrer Aktenheftung gelöst würden. Zudem seien fiskalische Interessen des Landes zu wahren; kurz: das Land hätte nicht das Geld, um allen Prüflingen unentgeltliche Kopien ihrer Prüfungsakten zu fertigen. 3. Warum diese Ausschlussregelung auch extensiv die Protokolle der Konferenzen der Präsidenten der Juristischen Prüfungsämter betreffen soll, ist nicht ersichtlich. Sollte es dem GJPA auf den Schutz besonderer Informationen, die in den Protokollen enthalten sind, ankommen, so bietet das IFG Bln ausreichende Versagungs- und Ausschlussgründe. 4. Die durch das IFG Bln gewährleistete demokratische Teilhabe und unmittelbare öffentliche Kontrolle der Verwaltung wird konterkariert, wenn gerade Prüfungen, die in besonders hohen Maße die Lebenswege von Menschen bestimmen, für subjektive, willkürliche Entscheidungen anfällig sind und im Falle juristischer Prüfungen auch einen bedeutenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Justiz haben (wer hat die Befähigung zum Richteramt?), nicht nur im individuellen Prüfungsverfahren dem IFG Bln entzogen sind - was sehr verständlich und nachvollziehbar ist -, sondern grundsätzlich jede amtliche Information, die irgendwie einem nicht exakt definierbaren Bwreich „Prüfungen“ zugeordnet wird, vom GJPA unter Verschluss werden darf. Die Organisation der Prüfungen ist eine reine Verwaltungsaufgabe; warum für diese andere Informationsrechte gelten sollen als beispielsweise für den Unterhalt öffentlicher Grünanlagen, ist nicht erkennbar. 5. Ich rege zudem an, klarzustellen, dass etwaige Widersprüche nicht bei dem GJPA, sondern bei der Senatsverwaltung erhoben werden können. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 271715.pdf - 2023-03-16_1-argjpae722023.pdf - 2023-03-16_2-argjpae722023.pdf Anfragenr: 271715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271715/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Zuletzt meine Nachricht an Sie vom 29. März 2023 Sehr << Antragsteller:in >> im Anschluss an meine o.…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Zuletzt meine Nachricht an Sie vom 29. März 2023
Datum
18. April 2023 19:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> im Anschluss an meine o. g Nachricht teile ich Ihnen nach Prüfung der Angelegenheit mit, dass wir hier nicht vermitteln werden. Denn die Auffassung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) ist korrekt. Danach handelt es sich bei § 23 Abs. 3 JAG Bln um eine spezialgesetzliche Vorschrift, die das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verdrängt. Auf die im Bescheid genannte Gesetzesbegründung (Abghs.-Drs. 18/3273, S. 16 unten) nehme ich Bezug, die wie folgt lautet: "Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird die bisher in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG Bln enthaltene Bestimmung nunmehr in Absatz 3 gesondert geregelt. Mit der Regelung wird insbesondere sichergestellt, dass die Bestimmungen in Abs. 2 nicht durch ein Vorgehen aufgrund des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) umgangen werden." Anhaltspunkte dafür, dass diese Neuregelung - wie Sie offenbar meinen - nur auf die Einsicht in Prüfungsakten beschränkt sein soll, haben wir nicht. Insbesondere ergibt sich aus der Gesetzesbegründung auch nicht, dass mit der Neuregelung - entgegen der vorherigen Regelung - die Anwendbarkeit des IFG nun für alle anderen als Prüfungsakten eröffnet sein soll. Zu der vorgenannten bisherigen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG Bln hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem ebenfalls im Bescheid genannten Urteil Folgendes vertreten (betr. Lösungshinweise für Prüfer:innen): "Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG, wonach jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten hat. Denn dem steht ein spezialgesetzlich geregeltes Einsichtsverbot des § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG entgegen. Während § 23 Abs. 2 Satz 1 JAG das Einsichtsrecht in Prüfungsakten regelt, sind nach § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG weitergehende Informationsrechte für Prüflinge und Dritte auf Grund anderer Rechtsgrundlagen ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich, dass Prüflinge und Dritte Informationsrechte betreffend juristische Prüfungen allein nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz haben können und insbesondere Informationsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen sein sollen. Der Ausschluss etwaiger nach anderen Vorschriften geregelten Informationsrechte erfasst dabei nicht lediglich, wie der Kläger meint, die Prüfungsakten, die in Satz 1 der Vorschrift genannt sind, sondern sämtliche das Prüfungsverfahren betreffenden Akten. Dies folgt bereits aus dem unbeschränkten Wortlaut „weitergehende Informationsrechte“ sowie aus einer systematischen Auslegung. Wenn nach Satz 1 der Vorschrift ein inhaltlich unbeschränkter Anspruch des Prüflings auf Einsicht in die über ihn geführte Prüfungsakte besteht, so wäre nicht verständlich, warum mit Satz 2 nach anderen Rechtsgrundlagen bestehende Informationsrechte in diese Prüfungsakte ausgeschlossen werden sollten. Außerdem kann es angesichts des inhaltlich unbeschränkten Anspruches auf Einsicht in die Prüfungsakte keine „weitergehenden“ Einsichtsrechte mehr geben. Der Einwand des Klägers, das Merkmal „weitergehend“ beziehe sich lediglich auf die in § 23 Abs. 2 JAG für die Einsicht in die Prüfungsakte geregelten Einschränkungen (gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz JAG erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz JAG für Dritte nur mit Zustimmung des Prüflings sowie gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 JAG mit der Möglichkeit der Versagung der Einsicht nach bestandskräftigem Abschluss des Prüfungsverfahrens) überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits sprachlich, dass der allgemein gehaltenen Formulierung „weitergehend“ eine Beschränkung auf die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 JAG nicht zu entnehmen ist. Systematisch spricht gegen eine solche Auslegung, dass in diesem Fall der Ausschluss weitergehender Rechte bereits vor der (letzten) Einschränkung geregelt wäre. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG wird nur verständlich, wenn sie andere als die über den konkreten Prüfling geführte Prüfungsakte hinausgehende Akten betrifft." Wir halten diese Begründung für übertragbar auf den vorliegenden Fall: Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 JAG Bln macht nur dann Sinn, wenn sie sämtliche Dokumente des Prüfungsverfahrens betrifft, zumal sie im Gegensatz zur Vorgängerregelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG Bln nun deutlich abgesetzt ist von den Regelungen über die Prüfungsakte. Deshalb kann die von Ihnen begehrte Offenlegung der Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz der Präsident:innen der Justizprüfungsämter und der Protokolle der vergangenen Sitzungen in 2023 und 2022 auch auf der Grundlage des IFG nicht verlangt werden, das neben der vorgenannten Regelung des JAG Bln nicht anwendbar ist. Wir bedauern, nicht in Ihrem Sinne tätig werden zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Sofern Sie an Ihren Ansichten festhalten, bleibt Ihnen nur die gerichtliche Klärung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren. Mit freundlichen Grüßen