Tanzveranstaltung

Ich möchte mich erkundigen wie viele personen bei einem tanzveranstaltung in innenräumen in Gelsenkirchen zulässig ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
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Rabia Bal
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Gelsenkirchen Details
Von
Rabia Bal
Betreff
Tanzveranstaltung [#238832]
Datum
25. Januar 2022 19:32
An
Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte mich erkundigen wie viele personen bei einem tanzveranstaltung in innenräumen in Gelsenkirchen zulässig ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rabia Bal Anfragenr: 238832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238832/
Mit freundlichen Grüßen Rabia Bal

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Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Sehr geehrter Herr Bal, der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare …
Von
Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Betreff
AW: Tanzveranstaltung [#238832]
Datum
27. Januar 2022 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bal, der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen - dazu gehören auch öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches - ist nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW untersagt. Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz und gilt somit für ganz Nordrhein-Westfalen. Die Seite des MAGS ( Ministerium für Arbeit , Gesundheit und Soziales) bietet eine Sonderseite an, die u.a. auch Ihre Frage , nach der jeweils gültigen Coronaschutzverordung beantwortet. Die Sonderseite finden Sie unten diesem Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen