Tatsächliche Kosten für Adressermittlung

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Wie hoch sind die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten, die sich aus der Adressermittlung nach §12 Abs. 2 Darlehensverordnung in dem letzen Ihnen verfügbaren Abrechnungszeitraum pro ermittelter Person, ergeben?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. November 2013
  • Frist
    12. Dezember 2013
  • Ein:e Follower:in
Martin Laabs
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch sind di…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Martin Laabs
Betreff
Tatsächliche Kosten für Adressermittlung
Datum
10. November 2013 18:38
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch sind die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten, die sich aus der Adressermittlung nach §12 Abs. 2 Darlehensverordnung in dem letzen Ihnen verfügbaren Abrechnungszeitraum pro ermittelter Person, ergeben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Martin Laabs
Mit freundlichen Grüßen Martin Laabs

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Bundesverwaltungsamt
Verwaltung- und Einziehung von Darlehensbeträgen nach Bundesausbildungsfördergesetz …
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
IFG 89 WG: Tatsächliche Kosten für Adressermittlung
Datum
21. November 2013 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Verwaltung- und Einziehung von Darlehensbeträgen nach Bundesausbildungsfördergesetz Anfrage auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) – Kostenbetrag/Adressermittlung Sehr geehrter Herr Laabs, mit nachstehender Mail haben Sie nach dem IFG um Informationszugang gebeten, welche durchschnittlichen Kosten sich für eine Anschriftenermittlung (§ 12 Abs. 2 Darlehensverordnung/DarlehensV) im letzten „Abrechnungszeitraum“ ergeben haben. Die von Ihnen erbetene Information ist im Bundesverwaltungsamt bedauerlicherweise nicht vorhanden, schon weil es angesichts der Rechtslage keinen Anlass gäbe, solche zu erheben. Der Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich jedoch auf vorhandene Informationen. Durch die o. a. Vorschrift der DarlehensV wird dem Bundesverwaltungsamt ein zu erhebender pauschaler Kostenbetrag für die einzelne Anschriftenermittlungen vorgegeben (sofern im Einzelfall nicht nachweisbar höhere Kosten entstehen). Anschriftenermittlungen können im Bearbeitungsaufwand stark differieren. So genügt um eine aktuelle Anschrift zu erhalten teilweise die Ermittlung bei der Meldebehörde, in vielen anderen Fällen müssen jedoch ggf. etliche zusätzliche Stellen angeschrieben, zusätzlicher Ermittlungsaufwand betrieben werden. Solches u. a. auch bei z. B. Aufenthalten im Ausland. Hinzu kommt, dass längst nicht alle Ermittlungsmaßnahmen erfolgreich sind, teilweise über größere Zeiträume hinweg mehrere solche „Ermittlungsdurchläufe“ durchgeführt werden müssen, teilweise eine endgültige Anschrift gar nicht ermittelt werden kann Der notwendige Aufwand – auch der programmtechnische Aufwand - einer Erfassung aller dieser Einzelmaßnahmen stände in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert. Auch im Blick auf die pauschale Kostenvorgabe wird solcher daher im BVA derzeit nicht betrieben; entsprechende Erfassungen solcher einzelnen Maßnahmen (in der Anzahl) gibt es daher nicht. Angemerkt sei, dass gemäß § 12 Abs. 1 DarlehensV die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen Wohnsitzwechsel dem BVA mitzuteilen. Entsprechende Ermittlungsmaßnahmen – und hierdurch entstehende Zusatzkosten für die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer – sind daher nur dann erforderlich, wenn sich die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer pflichtwidrig verhält. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Irmtraud Blohm Bundesverwaltungsamt (zuständig u.a. für Anträge nach dem IFG)