Tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder 2023

Eine summierte Benennung aller tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder Ihrer Behörde 2023. Beispiel: "2023: 15.234,50 Euro".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine summierte Benennung aller tat…
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder 2023 [#296632]
Datum
8. Januar 2024 19:47
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine summierte Benennung aller tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder Ihrer Behörde 2023. Beispiel: "2023: 15.234,50 Euro".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296632 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296632/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
LDA-1085.0-143/24-P Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag vom 8.1.2024 ("Tatsächlich vereinn…
Von
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Betreff
AW: Tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder 2023 [#296632]
Datum
9. Januar 2024 08:16
Status
Anfrage abgeschlossen
LDA-1085.0-143/24-P Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag vom 8.1.2024 ("Tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder 2023 [#296632]" wird nicht stattgegeben. Grund ist, dass gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente besteht. Im Einzelnen: Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet: "(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden." Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das BayLDA. Gegenüber dem BayLDA ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG ausgeschlossen. Auch aus den von Ihnen erwähnten oder sonstigen Rechtsvorschriften ergibt sich ein solcher Anspruch gegen das BayLDA nicht: Dies gilt insbesondere auch für Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie für § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), denn gemäß Art. 18 BayDSG ist das BayLDA nd wir nur für den Vollzug der datenschutzrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO zuständig; für den Vollzug des BayUIG und/oder des VIG ist das BayLDA nicht zuständig, so dass es nicht unter eine Auskunftspflicht gemäß der genannten Vorschriften fällt. Es sind auch keine anderen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich eine solche Auskunftspflicht ergäbe. Ihr oben genannter Antrag auf Zurverfügungstellung von Informationen wird daher abgelehnt. Hinweis: In unserem geplanten Tätigkeitsbericht für 2023, der in den nächsten Monaten veröffentlicht werden wird, werden wir über die von uns im Jahr 2023 verhängten Geldbußen wie bereits in den früheren Tätigkeitsberichten in allgemeiner Form berichten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, [geschwärzt], vielen Dank für Ihre kurzfristige Rückmeldung in dieser Sache. [geschwärzt] [geschwärz…
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tatsächlich vereinnahmten Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder 2023 [#296632]
Datum
11. Januar 2024 19:48
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, [geschwärzt], vielen Dank für Ihre kurzfristige Rückmeldung in dieser Sache. [geschwärzt] [geschwärzt] (#[geschwärzt], [geschwärzt]). [geschwärzt] der [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] Anfragenr: 296632 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]