Taurus Waffensystem

Ich bitte um Bewertung der Frage, in wie weit die von Bundeskanzler Scholz im Februar 2024 getätigten Aussagen zur Nutzung des Taurus Waffensystem in der und durch die Ukraine richtig und zutreffend sind. Insbesondere bitte ich um Bewertung der Begründungen des Bundeskanzlers zur Ablehnung der Lieferung an die Ukraine. Bitte bewerten Sie auch explizit die Frage, ob es korrekt ist, dass das Waffensystem nicht ohne eine Entsendung von Deutschen Soldaten in die Ukraine für den dortigen Krieg nutzbar ist.
Vielen Dank.

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  • Datum
    2. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
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Jan-Peter Vetter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Bewertung der Frage, in …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Jan-Peter Vetter
Betreff
Taurus Waffensystem [#301695]
Datum
2. März 2024 08:22
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Bewertung der Frage, in wie weit die von Bundeskanzler Scholz im Februar 2024 getätigten Aussagen zur Nutzung des Taurus Waffensystem in der und durch die Ukraine richtig und zutreffend sind. Insbesondere bitte ich um Bewertung der Begründungen des Bundeskanzlers zur Ablehnung der Lieferung an die Ukraine. Bitte bewerten Sie auch explizit die Frage, ob es korrekt ist, dass das Waffensystem nicht ohne eine Entsendung von Deutschen Soldaten in die Ukraine für den dortigen Krieg nutzbar ist. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jan-Peter Vetter Anfragenr: 301695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301695/ Postanschrift Jan-Peter Vetter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jan-Peter Vetter

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5 Betreff: Informationsfreiheitsgese…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Taurus Waffensystem [#301695]
Datum
25. März 2024 14:02
Status
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Antrag vom 2. März 2024 Sehr geehrter Herr Vetter, hiermit bestätige ich zunächst den Eingang Ihres Antrages beim BMVg. Zu Ihrem Antrag vom 2. März 2024 ist anzumerken, dass dieser nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst ist. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sondern bitten vielmehr um Bewertung einer Sachlage. Die von Ihnen erbetene Auskunft kann daher nicht auf der Grundlage des IFG erfolgen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich mit Ihrer Nachfrage oder zukünftigen vergleichbaren Anfragen, die nicht vom IFG erfasst sind (z. B. bei Fragen nach Kenntnis- oder Sachständen) direkt - ohne Bezugnahme auf das IFG - an den Bürgerdialog des Hauses zu wenden. Hierzu können Sie die E-Mail Adresse "<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>" (Internetseite: www.bundeswehr.de<http://www.bundeswehr.de>) verwenden oder Ihre Anfrage über das Kontaktformular im Internet stellen: https://www.bmvg.de/de/kontakt. Sollten Sie eine förmliche Bescheidung Ihres IFG-Antrages wünschen, bitte ich um kurze Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen