Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. August 2023, mit der Sie mich um Vermittlung bei Ihrer FragDenStaat-Anfrage (#278766) an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern bitten.
Vorausschicken möchte ich, dass ich Sie hinsichtlich Ihres Auskunftsbegehrens aufgrund meiner gesetzlichen Zuständigkeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG) nur insoweit unterstützen kann, wie dieses auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gestützt werden kann.
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 (BayDSG) hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird, bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Anders etwa als das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes setzt Art. 39 BayDSG für den Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer Datei oder Akte voraus, dass die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse am Informationszugang glaubhaft darlegt.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG kann grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein. An die Bejahung eines berechtigten Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Regelmäßig ausreichend ist beispielsweise die Darlegung einer "Betroffeneneigenschaft".
Nicht ausreichend ist allerdings das bloße Vorhandensein eines berechtigten Interesses. Dieses berechtigte Interesse muss vielmehr - so die gesetzliche Regelung - der Stelle, von der die Auskunft begehrt wird, "dargelegt" werden, also zumindest in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommen. Denn diese Stelle hat in der Folge zu prüfen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für einen Zugangsanspruch vorliegen.
Ihrem Antrag an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vom 12. Mai 2023 kann ich nicht die vom Gesetz für einen Anspruch auf Auskunft vorausgesetzte Darlegung eines berechtigten Interesses entnehmen. Ich sehe daher derzeit keine Möglichkeit, aufsichtsrechtlich gegen das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorzugehen.
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung empfehle ich deshalb, Ihr berechtigtes Interesse gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ergänzend vorzutragen.
Weitere Informationen zur glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses können Sie der Broschüre "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz - Erläuterungen und Materialien" in Teil 1, Randnummern 86 ff. entnehmen. Die Broschüre erläutert die mit Art. 39 BayDSG nahezu identische Vorschrift des Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung; sie ist im Internet auf
https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik "Auskunftsanspruch" abrufbar.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sich das Allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG ausschließlich auf den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen bezieht. Sie begehren in Ihrem Antrag vom 12. Mai 2023 die Zusendung eines Tax Compliance Management System (TaxCMS) bzw. internen Kontrollsystems Steuern (IKS Steuer). Ein Tax Compliance Management System bzw. ein internes Kontrollsystem Steuern wird von Unternehmen zum Zwecke der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung steuerlicher Pflichten implementiert. Ob sich derartige Systeme in den Dateien und Akten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat befinden, ist mir naturgemäß nicht bekannt. Gleichwohl rege ich an, dass Sie Ihren Antrag insoweit konkretisieren und nähere Ausführungen zu den von Ihnen begehrten Informationen machen.
Mit freundlichen Grüßen