Technische Richtlinien und Abnahmen von Überwachungsausrüstung nach Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

die technischen Richtlinien, nach denen die Verpflichteten nach TKÜV ihre Überwachungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen haben. Insbesondere bitte ich um Angaben über den Schutz der übermittelten Daten vor unbefugtem Zugriff und der Veränderung durch Dritte.

Ich bitte des Weiteren um weitergehende Informationen zu den Abnahmen der Überwachungsausrüstung, die die Bundesnetzagentur durchführt. Insbesondere bitte ich um Angabe der Anzahl der bisherigen Abnahmen, sowie der Namen der betroffenen Telekommunikationsanbieter.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Januar 2014
  • Frist
    25. Februar 2014
  • 2 Follower:innen
Sören Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die technischen …
An Bundesnetzagentur Details
Von
Sören Weber
Betreff
Technische Richtlinien und Abnahmen von Überwachungsausrüstung nach Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) [#5365]
Datum
22. Januar 2014 12:34
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die technischen Richtlinien, nach denen die Verpflichteten nach TKÜV ihre Überwachungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen haben. Insbesondere bitte ich um Angaben über den Schutz der übermittelten Daten vor unbefugtem Zugriff und der Veränderung durch Dritte. Ich bitte des Weiteren um weitergehende Informationen zu den Abnahmen der Überwachungsausrüstung, die die Bundesnetzagentur durchführt. Insbesondere bitte ich um Angabe der Anzahl der bisherigen Abnahmen, sowie der Namen der betroffenen Telekommunikationsanbieter.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Sören Weber <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sören Weber
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Weber, mit Ihrer E-Mail vom 22. Januar haben Sie einen Antrag nach dem IFG zu der Technische…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: 20140122 Pe Sören Weber - Technische Richtlinien und Abnahmen von Überwachungsausrüstung nach Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) [#5365]
Datum
5. Februar 2014 15:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weber, mit Ihrer E-Mail vom 22. Januar haben Sie einen Antrag nach dem IFG zu der Technischen Richtlinie sowie den diesbezüglichen Abnahmen nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) gestellt. Die aufgrund der Regelungen der TKÜV erarbeiteten Technischen Richtlinie (TR TKÜV) wird auf der Webseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und steht Ihnen neben grundsätzlichen Informationen unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_191…. Die gewünschten Informationen zu den Schutzmaßnahmen finden Sie in der TR TKÜV sowie auf den angeführten Internetseiten. Des Weiteren baten Sie in Ihrer E-Mail um Informationen zu den Abnahmen sowie den betroffenen Unternehmen, die ich Ihnen nachfolgend beantworten will: Die Abnahmen der Bundesnetzagentur richten sich nach § 110 Abs. 1 TKG i.V.m. § 23 TKÜV und betreffen die technischen Vorkehrungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der verpflichteten TK-Unternehmen. Abhängig von der Gestaltung dieser Technik sowie möglichen Erweiterungen im Zuge neuer Dienste oder sonstigen Anpassungen werden Abnahmen für Teilabschnitte oder für gesamte Techniken durchgeführt. Die Anzahl der Abnahmen wird nicht erfasst. Für welche Einzeldienste diese Vorkehrungen vorgehalten werden müssen, ergibt sich aus der TR TKÜV. Der Kreis der verpflichteten Unternehmen richtet sich nach den Vorgaben der TKÜV und betrifft grundsätzlich Anbieter von Sprachtelefondiensten, E-Maildiensten und Anbieter von Internetzugangswegen. Die TKÜV enthält eine Auflistung von Diensten, die nicht zur Vorhaltung einer Überwachungstechnik verpflichtet sind. Hierzu zählen grundsätzlich alle Anbieter, an deren Anlage weniger als 10.000 Teilnehmer angeschlossen sind. Daher liegt die Anzahl der Unternehmen mit Überwachungstechnik nur bei etwa 45. Durch die dezentrale Bearbeitung der einzelnen Unternehmen müsste eine genaue Zusammenstellung der Namen jedoch erst erarbeitet werden; diese kann kostenpflichtig sein. Vor der Herausgabe dieser Namen müssten zudem mögliche Ausschlusskriterien nach dem IFG geprüft werden. Sollten Sie weitere Fragen haben oder an der Bitte um Beauskunftung der Namen der TK-Unternehmen festhalten wollen, bitte ich Sie um eine entsprechende Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen René Henn Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Pressestelle Tulpenfeld 4 53113 Bonn Telefon: 0228 14-9921 Fax: 0228 14-8975 <<E-Mail-Adresse>> www.bundesnetzagentur.de
Sören Weber
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort mit dem Verweis auf die technischen Rich…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Sören Weber
Betreff
AW: WG: 20140122 Pe Sören Weber - Technische Richtlinien und Abnahmen von Überwachungsausrüstung nach Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) [#5365]
Datum
5. Februar 2014 17:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort mit dem Verweis auf die technischen Richtlinien, die im Bereich der TKÜV gelten. An meiner Anfrage nach den Namen der TK-Anbieter, denen Sie entsprechende Ausrüstung abgenommen haben, möchte ich grundsätzlich festhalten; ich möchte die Anfrage außerdem auch auf die Kapazität der abgenommenen Anlagen ausweiten. Spezifisch bitte ich um die Information, für wieviele gleichzeitige, unabhängige Überwachungsmaßnahmen die jeweiligen Anlagen ausgelegt und abgenommen wurden. Vor meiner endgültigen Entscheidung über das Aufrechterhalten der Anfrage möchte ich Sie um eine Schätzung der Kosten bitten, die mir durch die Bearbeitung meiner Anfrage entstehen können. Mit freundlichen Grüßen Sören Weber Anfragenr: 5365 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Anfrage zu den Namen der verpflichteten Unternehmen, die nach den Regelu…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: WG: 20140122 Pe Sören Weber - Technische Richtlinien und Abnahmen von Überwachungsausrüstung nach Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) = 5B#5365]
Datum
18. März 2014 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Anfrage zu den Namen der verpflichteten Unternehmen, die nach den Regelungen des TKG und der TKÜV technische Vorkehrungen implementiert haben, wurde zwischenzeitlich auf mögliche Ausschlusskriterien nach dem IFG geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass § 3 Nr. 4 IFG anzuwenden ist. Grundsätzlich unterliegen die Unterlagen, die auf der Grundlage des § 110 TKG von den Unternehmen vorzulegen sind, den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und werden als Verschlusssachen eingestuft. Nach § 4 SÜG sind Verschlußsachen im öffentliche Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen. Informationen darüber, welche konkreten TK-Unternehmen bestimmte Vorkehrungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen getroffen haben, sind ebenfalls derartige Tatsachen, da durch die Bekanntgabe dieser Information das Verhalten von Tätergruppen beeinflusst werden könnte und so die Aufklärung von Straftaten erschwert werden würde. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information den Vorgaben zum Schutz von Verschlusssachen unterliegt. Zu Ihrer Frage nach der Kapazität der abgenommenen Anlagen und dabei insbesondere zu einer Information darüber, für wieviele gleichzeitige, unabhängige Überwachungsmaßnahmen die jeweiligen Anlagen ausgelegt und abgenommen wurden, kann ich Sie nochmals auf die Regelungen der TR TKÜV verweisen. Hierzu gibt es im Abschnitt 3.2 "Richtwerte" eine Regelung. Konkrete, auf einen Zeitpunkt bezogene Angaben zu Kapazitäten liegen nicht vor. Gern möchte ich Sie mit Blick auf die Überwachungsmaßnahmen noch auf die jährliche sog. Telefonüberwachungsstatistik des Bundesamtes für Justiz hinweisen (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung.html). Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen René Henn Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Pressestelle Tulpenfeld 4 53113 Bonn Telefon: 0228 14-9921 Fax: 0228 14-8975 <<E-Mail-Adresse>> www.bundesnetzagentur.de _________________________________________________________