Technische Umsetzung von Urheberrecht / Data Mining

Technische Beispiele wie eine maschinenlesbarer Widerspruch zu Urheberrechtsgesetz Paragraph 44b (3), mit Fokus auf Bilddateiformate, aussehen muss.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Technische Beispiele wie eine maschin…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Technische Umsetzung von Urheberrecht / Data Mining [#267950]
Datum
17. Januar 2023 11:30
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Technische Beispiele wie eine maschinenlesbarer Widerspruch zu Urheberrechtsgesetz Paragraph 44b (3), mit Fokus auf Bilddateiformate, aussehen muss.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267950/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage mit…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Technische Umsetzung von Urheberrecht / Data Mining [#267950]
Datum
26. Januar 2023 17:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage mit der Bitte um eine Rechtsauskunft auf, die sich unabhängig von in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen - und damit auch unabhängig von Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und ähnlichen gesetzlichen Regeln - beantworten lässt. Die konkrete technische Ausgestaltung eines maschinenlesbaren Widerspruchs nach § 44b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bleibt der Praxis überlassen. Weder die Gesetzesbegründung zu § 44b UrhG noch die zugrundeliegende Richtlinie 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) enthalten dazu konkrete technische Beispiele. Die Gesetzesbegründung zu § 44b Absatz 3 UrhG (Bundestagsdrucksache 19/27426, S. 89) führt zum maschinenlesbaren Widerspruch aus: „Ein Nutzungsvorbehalt muss ausdrücklich erklärt werden und in einer Weise erfolgen, die den automatisierten Abläufen beim Text und Data Mining angemessen ist. Im Fall von online zugänglichen Werken ist der Vorbehalt deshalb gemäß Absatz 3 Satz 2 nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt (vergleiche ErwG 18 Unterabsatz 2 Satz 2 DSM-RL). Er kann auch im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein, sofern er auch dort maschinenlesbar ist. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, einerseits Rechtsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, die Nutzung auf Basis der gesetzlichen Erlaubnis zu untersagen. Gleichzeitig bezweckt die Regelung, bei online zugänglichen Inhalten sicherzustellen, dass automatisierte Abläufe, die typisches Kriterium des Text und Data Mining sind, tatsächlich auch automatisiert durchgeführt werden können." Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich entnehme das es keine direkten Vorgaben gibt, wie maschinenlesbar auszusehen hat, gerade bei Bildd…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Technische Umsetzung von Urheberrecht / Data Mining [#267950]
Datum
27. Januar 2023 08:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich entnehme das es keine direkten Vorgaben gibt, wie maschinenlesbar auszusehen hat, gerade bei Bilddateien die ohne den Kontext einer Webseite und damit Impressum bzw. AGB verwendet werden können. Gibt es wenigstens die Verpflichtungen das Data Mining Firmen offene Selbstauskunft geben zu müssen, wie ein Widerspruch maschinenlesbar erfolgen soll? Weil sonst ist ein Widerspruch als solches nicht durchführbar. Ein Industriestandard zum Widerspruch gibt es meines Wissen nach nicht, deswegen meine Anfrage, und dieser wird aus eigenen Interesse der Digitalwirtschaft ohne gesetzliche Vorgaben auch nicht kommen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267950/

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückfrage und Erläuterungen. Unternehmen, die Text u…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Technische Umsetzung von Urheberrecht / Data Mining [#267950]
Datum
2. Februar 2023 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückfrage und Erläuterungen. Unternehmen, die Text und Data Mining nutzen möchten, sind nach dem Urheberrechtsgesetz nicht verpflichtet, Auskunft über Anforderungen an einen maschinenlesbaren Widerspruch (Nutzungsvorbehalt gemäß § 44b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes) zu geben. Da es sich um eine Anforderung aus dem Gesetz handelt, obliegt die Auslegung dieser Anforderung auch nicht den Unternehmen, sondern wäre im Streitfall von den Gerichten zu entscheiden. Nach der Gesetzesbegründung tragen die Unternehmen, die Text und Data Mining nutzen möchten, dabei die Beweislast dafür, dass die betroffenen Rechtsinhaber keinen Nut-zungsvorbehalt (Widerspruch) erklärt haben (Bundestagsdrucksache 19/27426, S. 89). In der Praxis sollte das dazu führen, dass sich im Interesse der nutzenden Unternehmen und der Rechtsinhaber mit der Zeit auch ohne gesetzliche Vorgaben ein Standard herausbildet. Mit freundlichen Grüßen,