TEDi GmbH & Co. KG (Dortmund): Alpina Küchenspatel (Rückruf vom 20.05.2022) - Labor- / Untersuchungsbericht

Den Labor- / Untersuchungsbericht zum Bedarfsgegenstand "Alpina Küchenspatel" der TEDi GmbH & Co. KG (Art.-Nr. 24013002531000000300, EAN: 8711252146003, Item No.: 14600, Batch: 2081694), welcher aufgrund eines Nachweises von erhöhten Werte an primären aromatischen Aminen zurückgerufen wurde (vgl. https://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/detail/bedarfsgegenstaende/80554).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juni 2022
  • Frist
    31. August 2022
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Julian Pascal Beier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
TEDi GmbH & Co. KG (Dortmund): Alpina Küchenspatel (Rückruf vom 20.05.2022) - Labor- / Untersuchungsbericht [#252155]
Datum
26. Juni 2022 14:03
An
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Labor- / Untersuchungsbericht zum Bedarfsgegenstand "Alpina Küchenspatel" der TEDi GmbH & Co. KG (Art.-Nr. 24013002531000000300, EAN: 8711252146003, Item No.: 14600, Batch: 2081694), welcher aufgrund eines Nachweises von erhöhten Werte an primären aromatischen Aminen zurückgerufen wurde (vgl. https://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/detail/bedarfsgegenstaende/80554).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 252155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252155/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrter Herr Beier, Ihre Anfrage (s.u.) ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der …
Von
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antwort: TEDi GmbH & Co. KG (Dortmund): Alpina Küchenspatel (Rückruf vom 20.05.2022) - Labor- / Untersuchungsbericht [#252155]
Datum
28. Juni 2022 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, Ihre Anfrage (s.u.) ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebs, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen müssen vom vorhandenen Personal zusätzlich zu den Kernaufgaben der Behörde geprüft und beschieden werden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Bereits jetzt möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Bitte beachten Sie, dass Sie als Antragsteller in dem von Ihnen ausgelösten Verwaltungsverfahren Beteiligtenstatus haben und somit im Falle eines Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht (hier zuständig: VG Gelsenkirchen) beigeladen werden können. Dass die von Anträgen nach dem VIG betroffenen Unternehmen zur Abwendung der Herausgabe von Kontroll- bzw. Probenergebnissen Rechtsmittel einlegen, kommt regelmäßig vor. Sollten Sie vor diesem Hintergrund keine Weiterbearbeitung Ihres Antrags wünschen, teilen Sie dies bitte so schnell wie möglich mit. Auch eine etwaige Rücknahme des Antrags aus sonstigen Gründen (diese müssen nicht angegeben werden) bitte ich schnellstmöglich mitzuteilen. Antragsrücknahmen sollen direkt und explizit gegenüber der Behörde erklärt werden und nicht lediglich auf einer Internetplattform -- ist der Antrag über diese erfolgt -- durch Änderung des Antragsstatus' auf "Anfrage wurde zurückgezogen" erfolgen. Anmerkung: Sie widersprechen in Ihrem Antrag ausdrücklich der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an Dritte, also auch für den Fall, dass das von Ihrem Antrag betroffene Unternehmen Ihre Identität anfragt. Von Anträgen nach dem VIG betroffene Unternehmer*innen haben das gesetzliche Recht – festgelegt durch eine sog. "Soll-Vorschrift" ohne Ermessensspielraum der Behörde –, die Identität der jeweiligen Antragsteller*innen zu erfahren. Dieses Recht, das spätestens in dem Moment entsteht, wo der/die betroffene Unternehmer*in zu dem Antrag nach dem VIG angehört wird, resultiert folgerichtig und zwangsläufig aus dem Recht der Unternehmer*innen, gegen eine angekündigte behördliche Stattgabe eines ihr Unternehmen betreffenden VIG-Antrags Rechtsmittel einzulegen. Ein wesentliches Kriterium ihrer diesbezüglichen Entscheidung kann die Identität des Antragstellers / der Antragstellerin sein. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass die Unternehmer*innen anhand der Identität von Antragsteller*innen Hinweise auf einen missbräuchlich gestellten Antrag gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG erkennen, die für die Behörde nicht ersichtlich sind. Die Stellung bzw. Aufrechterhaltung eines bedingten – d.h. mit einer Bedingung/Einschränkung einseitig zu eigenen Gunsten versehenen – Antrags, der etwa der Offenlegung des eigenen Namens und der Anschrift widerspricht, ist mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nicht vereinbar. Der Antrag nach § 2 Abs. 1 VIG ist also insoweit "bedingungsfeindlich". § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG soll der Schaffung einer "Waffengleichheit" dienen, indem aufgedeckt wird, welche Interessen möglicherweise hinter dem Antrag stehen (so Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationenkommentar, 2013, zitiert nach Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 22. Edition, Stand 01.05.2018). Die Vorschrift soll dazu dienen, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Bevölkerung einerseits und den Datenschutzbelangen der Unternehmer*innen andererseits herzustellen. Diese gesetzgeberische Intention würde konterkariert, wenn § 5 Abs. 2 S. 4 VIG letztlich ausgebremst werden könnte. Daraus ergibt sich, dass ein Antrag nach dem VIG nur dann ggfs. positiv beschieden werden kann, wenn er bedingungslos gestellt wird, da die Behörde nicht verpflichtet ist, zur Gewährung des Rechts auf Informationszugang ihrerseits gegen Belange des Datenschutzes von Dritten zu verstoßen. Mit freundlichen Grüßen

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Julian Pascal Beier
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Möglichkeit der Beiladung durch das zuständige Ve…
An Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Antwort: TEDi GmbH & Co. KG (Dortmund): Alpina Küchenspatel (Rückruf vom 20.05.2022) - Labor- / Untersuchungsbericht [#252155]
Datum
28. Juni 2022 17:26
An
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Möglichkeit der Beiladung durch das zuständige Verwaltungsgericht ist mir bekannt. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 252155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252155/