Teile der Straßenbeleuchtung dauerhaft außer Betrieb

Im bereits fertiggestellten Bauabschnitt (Straße: Am Falkenberg) im Rahmen der Instandsetzung des Bohnsdorfer Kreisels, sind seit April diesen Jahres div. Straßenlaternen außer Betrieb. Anfragen beim Netzbetreiber zur Reparatur der Anlagen, konnten mangels einer fehlenden Übergabe der Baumaßnahme nicht bearbeitet werden. Da bei dieser Baumaßnahme bereits ein massiver Verzug in der Ausführung vorliegt, sollte sich der Bauherr mal um eine Mängelbeseitigung bemühen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. August 2018
  • Frist
    2. Oktober 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Teile der Straßenbeleuchtung dauerhaft außer Betrieb [#33187]
Datum
31. August 2018 10:11
An
Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im bereits fertiggestellten Bauabschnitt (Straße: Am Falkenberg) im Rahmen der Instandsetzung des Bohnsdorfer Kreisels, sind seit April diesen Jahres div. Straßenlaternen außer Betrieb. Anfragen beim Netzbetreiber zur Reparatur der Anlagen, konnten mangels einer fehlenden Übergabe der Baumaßnahme nicht bearbeitet werden. Da bei dieser Baumaßnahme bereits ein massiver Verzug in der Ausführung vorliegt, sollte sich der Bauherr mal um eine Mängelbeseitigung bemühen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 31.08.2018, 11.12 Uhr, an die E-Mailadresse Info-Tiefbauamt, ist mir …
Von
Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Betreff
Teile der Straßenbeleuchtung dauerhaft außer Betrieb (#33187)
Datum
3. September 2018 13:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 31.08.2018, 11.12 Uhr, an die E-Mailadresse Info-Tiefbauamt, ist mir am 03.09.2018 zur Bearbeitung übersandt worden. Die erbetene Information über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Gebühren für die Akteneinsicht werden Ihnen voraussichtlich bis zum 07.09.2018 zugehen. Mit freundlichen Grüßen

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Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme heute auf meine E-Mail vom 03.09.2018 zurück, mit der ich Ihnen Informat…
Von
Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Betreff
WG: Teile der Straßenbeleuchtung dauerhaft außer Betrieb [#33187]
Datum
11. Juni 2019 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme heute auf meine E-Mail vom 03.09.2018 zurück, mit der ich Ihnen Informationen zum voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie den voraussichtlichen Gebühren für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu Ihrem Antrag vom 31.08.2018 angekündigt habe und bitte um Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt wieder melde. Auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann Ihnen die Aktenauskunft gegeben werden, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung in der Straße "Am Falkenberg", in dem bereits fertiggestellten Bauabschnitt des Bauvorhaben "Umbau des Bohnsdorfer Kreisel", anlässlich einer Baubegehung am 03.05.2018, vom Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick der Abt. Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung beim Bezirksamt Treptow-Köpenick, an die Stromnetz Berlin GmbH, Berlin Licht, Eichenstraße 3a, 12435 Berlin übergeben worden ist. Die Stromnetz Berlin GmbH ist aufgefordert worden, die öffentliche Beleuchtung in Betrieb zu nehmen, was nach hiesiger Kenntnis auch geschehen ist. Die Aktenauskunft ergeht gebührenfrei, weil die gegebene Aktenauskunft einer mündlichen Auskunft gleich kommt, die mit keinem besonderen Arbeitsaufwand verbunden ist. Die Entscheidung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erfolgt gemäß § 16 Satz 2 IFG Bln. Hiernach ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) für die Gebührenerhebung anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 GebBeitrG werden für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erhoben. Gebühren werden gemäß § 6 GebBeitrG in einer Gebührenordnung festgelegt. Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Für die Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach dem IFG Bln ist die Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen. In den Anmerkungen Ziffer 1., Buchstabe a) zu dieser Tarifstelle ist festgelegt, dass mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, gebührenfrei sind. Fundstellennachweis: IFG Bln: Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160), in der jeweils geltenden Fassung; GebBeitrG: Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), geändert durch Gesetz vom 02.11.2018 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung; VGebO: Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, ber. S. 894), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.10.2018 (GVBl. S. 603), in der jeweils geltenden Fassung. Mit freundlichen Grüßen