Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme heute auf meine E-Mail vom 03.09.2018 zurück, mit der ich Ihnen Informationen zum voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie den voraussichtlichen Gebühren für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu Ihrem Antrag vom 31.08.2018 angekündigt habe und bitte um Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt wieder melde.
Auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann Ihnen die Aktenauskunft gegeben werden, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung in der Straße "Am Falkenberg", in dem bereits fertiggestellten Bauabschnitt des Bauvorhaben "Umbau des Bohnsdorfer Kreisel", anlässlich einer Baubegehung am 03.05.2018, vom Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick der Abt. Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung beim Bezirksamt Treptow-Köpenick, an die Stromnetz Berlin GmbH, Berlin Licht, Eichenstraße 3a, 12435 Berlin übergeben worden ist. Die Stromnetz Berlin GmbH ist aufgefordert worden, die öffentliche Beleuchtung in Betrieb zu nehmen, was nach hiesiger Kenntnis auch geschehen ist.
Die Aktenauskunft ergeht gebührenfrei, weil die gegebene Aktenauskunft einer mündlichen Auskunft gleich kommt, die mit keinem besonderen Arbeitsaufwand verbunden ist.
Die Entscheidung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erfolgt gemäß § 16 Satz 2 IFG Bln. Hiernach ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) für die Gebührenerhebung anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 GebBeitrG werden für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erhoben. Gebühren werden gemäß § 6 GebBeitrG in einer Gebührenordnung festgelegt. Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben.
Für die Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach dem IFG Bln ist die Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen. In den Anmerkungen Ziffer 1., Buchstabe a) zu dieser Tarifstelle ist festgelegt, dass mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind,
gebührenfrei sind.
Fundstellennachweis:
IFG Bln: Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160), in der jeweils geltenden Fassung;
GebBeitrG: Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), geändert durch Gesetz vom 02.11.2018 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung;
VGebO: Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, ber. S. 894), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.10.2018 (GVBl. S. 603), in der jeweils geltenden Fassung.
Mit freundlichen Grüßen