Teilnehmendenzahl der BlackLivesMatter-Demonstration am 06.06.2020 am Alexanderplatz

Anfrage an: Polizei Berlin

- alle Unterlagen zur Ermittlung der Teilnehmendenzahl der BlackLivesMatter-Demo am 06.06.2020 am Alexanderplatz (sowohl allgemeine Leitfäden zur Zählung von Demonstrationsteilnehmenden als auch konkrete Aufzeichnungen zu der genannten Demonstration)

- interne Kommunikation über die Teilnehmendenzahl der genannten Demonstration zwischen der zählenden Stelle, der Pressestelle und ggf. weiteren beteiligten Stellen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juni 2020
  • Frist
    11. Juli 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Teilnehmendenzahl der BlackLivesMatter-Demonstration am 06.06.2020 am Alexanderplatz [#188493]
Datum
9. Juni 2020 12:18
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Unterlagen zur Ermittlung der Teilnehmendenzahl der BlackLivesMatter-Demo am 06.06.2020 am Alexanderplatz (sowohl allgemeine Leitfäden zur Zählung von Demonstrationsteilnehmenden als auch konkrete Aufzeichnungen zu der genannten Demonstration) - interne Kommunikation über die Teilnehmendenzahl der genannten Demonstration zwischen der zählenden Stelle, der Pressestelle und ggf. weiteren beteiligten Stellen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188493 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizei Berlin
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Datenanfrage Teilnehmendenzahl der BlackLivesMatter - D…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Datenanfrage Teilnehmendenzahl der BlackLivesMatter - Demonstration am 06.06.2020 am Alexanderplatz [#18493] Ihre E-Mail vom 9. Juni 2020 über www.fragdenstaat.de
Datum
9. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung aller Unterlagen zur Ermittlung der Teilnehmendenzahl der o.g. Versammlung, sowie der internen Kommunikation über die Teilnehmendenzahl zwischen der zählenden Stelle, der Pressestelle und ggf. weiteren beteiligten Stellen. Ihr Antrag wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: Ihren Antrag lehne ich ab. Begründung: Eine allgemeine Dienstvorschrift zum Zählen von Versammlungsteilnehmern existiert nicht. Grundsätzlich erfolgt die Zählung der teilnehmenden Personen einer Versammlung im Rahmen einer polizeilichen Schätzung durch eine Einsatzkraft oder mehrere Einsatzkräfte vor Ort. Das entsprechende Vorgehen wurde hinsichtlich oben genannter Versammlung u.a. in Funkprotokollen und in einem Brennpunktbericht dokumentiert. Einer Übersendung der Informationen aus Funkprotokollen und eines Brennpunktberichtes stehen die Voraussetzungen des §9 Absatz 1 IFG entgegen. Gemäß §9 Absatz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange ein vorzeitiges Bekanntwerden nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden. Die Ermittlung der Anzahl der teilnehmenden Personen dient vornehmlich dazu, entsprechende polizeiliche Maßnahmen der Versammlungslage anpassen zu können, bspw. die Anpassung der polizeilichen Kräfte oder auch Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Im Bereich der präventiven und repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen. Solche sensiblen verwaltungsinternen Abläufe und Strukturen stellen auch die Funkprotokolle und der Brennpunktbericht dar. Sie beinhalten einsatztaktische polizeiliche Maßnahmen, geben Auskunft über innerbehördliche Abläufe bei der Polizei Berlin sowie informieren über Fernmelderufnamen und -verbindungen. Durch eine Veröffentlichung der Unterlagen bekämen Außenstehende Kenntnisse über dezidiert beschriebene taktische Maßnahmen und die zugrunde gelegten denkbaren Szenarien. Bei Bekanntwerden dieser Inhalte bestünde die erhebliche Gefahr, dass dieses polizeitaktische Wissen genutzt wird, um künftig gezielt gegen Polizeidienstkräfte vorzugehen, wodurch die Funktionsfähigkeit der Polizei schwerwiegende Nachteile erleiden würde. Das Bekanntwerden ist mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar. Es bestünde die Gefahr, dass das Handeln der Polizei kalkulierbar wird und so die Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr nicht mehr erfüllt werden kann. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen