Sehr geehrteAntragsteller/in
mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung aller Unterlagen zur Ermittlung der Teilnehmendenzahl der o.g. Versammlung, sowie der internen Kommunikation über die Teilnehmendenzahl zwischen der zählenden Stelle, der Pressestelle und ggf. weiteren beteiligten Stellen.
Ihr Antrag wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet.
Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid:
Ihren Antrag lehne ich ab.
Begründung:
Eine allgemeine Dienstvorschrift zum Zählen von Versammlungsteilnehmern existiert nicht. Grundsätzlich erfolgt die Zählung der teilnehmenden Personen einer Versammlung im Rahmen einer polizeilichen Schätzung durch eine Einsatzkraft oder mehrere Einsatzkräfte vor Ort.
Das entsprechende Vorgehen wurde hinsichtlich oben genannter Versammlung u.a. in Funkprotokollen und in einem Brennpunktbericht dokumentiert.
Einer Übersendung der Informationen aus Funkprotokollen und eines Brennpunktberichtes stehen die Voraussetzungen des §9 Absatz 1 IFG entgegen. Gemäß §9 Absatz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange ein vorzeitiges Bekanntwerden nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist.
Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden. Die Ermittlung der Anzahl der teilnehmenden Personen dient vornehmlich dazu, entsprechende polizeiliche Maßnahmen der Versammlungslage anpassen zu können, bspw. die Anpassung der polizeilichen Kräfte oder auch Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Im Bereich der präventiven und repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen. Solche sensiblen verwaltungsinternen Abläufe und Strukturen stellen auch die Funkprotokolle und der Brennpunktbericht dar.
Sie beinhalten einsatztaktische polizeiliche Maßnahmen, geben Auskunft über innerbehördliche Abläufe bei der Polizei Berlin sowie informieren über Fernmelderufnamen und -verbindungen. Durch eine Veröffentlichung der Unterlagen bekämen Außenstehende Kenntnisse über dezidiert beschriebene taktische Maßnahmen und die zugrunde gelegten denkbaren Szenarien. Bei Bekanntwerden dieser Inhalte bestünde die erhebliche Gefahr, dass dieses polizeitaktische Wissen genutzt wird, um künftig gezielt gegen Polizeidienstkräfte vorzugehen, wodurch die Funktionsfähigkeit der Polizei schwerwiegende Nachteile erleiden würde. Das Bekanntwerden ist mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar. Es bestünde die Gefahr, dass das Handeln der Polizei kalkulierbar wird und so die Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr nicht mehr erfüllt werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen