Telemediengesetz, Störerhaftung

Gibt es in der Neufassung des Telemediengesetzes, dort zur Neuregelung der Störerhaftung, Angaben zu Übergangsfristen für die Anwendbarkeit der Störerhaftung? Gelten die neuen Regelungen auch bei laufenden Verfahren, bei denen die vermeindliche Urheberrechtsverletzung vor 2017 erfolgt ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2019
  • Frist
    2. April 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es in der N…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Telemediengesetz, Störerhaftung [#59621]
Datum
28. Februar 2019 09:04
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es in der Neufassung des Telemediengesetzes, dort zur Neuregelung der Störerhaftung, Angaben zu Übergangsfristen für die Anwendbarkeit der Störerhaftung? Gelten die neuen Regelungen auch bei laufenden Verfahren, bei denen die vermeindliche Urheberrechtsverletzung vor 2017 erfolgt ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Februar 2019, in der Sie um Informationen zur…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Telemediengesetz, Störerhaftung [#59621] - BMJV-ID: [11405002]
Datum
28. März 2019 17:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Februar 2019, in der Sie um Informationen zur Neufassung des Telemediengesetzes bitten. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Anfrage auf die Neuregelung im Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 bezieht, wonach Betreiber eines WLAN nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Erstattung der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs in Anspruch genommen werden können. Dieses Gesetz ist am Tag nach der Verkündung (12. Oktober 2017), somit am 13. Oktober 2017 in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen