Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg

im neuen Rettungsdienstplan 2022 wird auf Seite 11 ein vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen landesweit einheitlichen Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg gennant.

Wo kann man diesen Katalog einsehen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
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Ludwig Weller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im neuen Rettu…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Ludwig Weller
Betreff
Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg [#258595]
Datum
7. September 2022 10:50
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im neuen Rettungsdienstplan 2022 wird auf Seite 11 ein vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen landesweit einheitlichen Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg gennant. Wo kann man diesen Katalog einsehen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ludwig Weller Anfragenr: 258595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258595/ Postanschrift Ludwig Weller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ludwig Weller
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/48 Sehr geehrter Herr Weller, Ihre Anfrage vom 7. September 2022 haben wir erhalten und hausint…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg [#258595]
Datum
12. September 2022 10:41
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/48 Sehr geehrter Herr Weller, Ihre Anfrage vom 7. September 2022 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Weller, vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie sich nach dem landesweit einheitlichen Teleno…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: EXTERN Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg [#258595]
Datum
20. September 2022 07:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weller, vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie sich nach dem landesweit einheitlichen Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog erkundigen. Dieser befindet sich derzeit noch in der Erstellung und kann daher noch nicht eingesehen werden. Der aktuell gültige Notarztindikationskatalog ist auf der Homepage der Bundesärztekammer unter folgendem Link einsehbar: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/gesundheitsversorgung/notfallmedizin#c12488. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz in Verbindung mit Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums). Mit freundlichen Grüßen