Sehr << Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 06. August 2022.
In Deutschland gilt innerorts eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h – festgelegt in § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Auch im Zuge der letzten StVO-Novelle gab es diesbezüglich keine Änderung. Zwar wurde im Rahmen des Bundesratsverfahrens u. a. ein Antrag eingebracht, mit dem die innerörtliche Regelhöchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abgesenkt werden sollte, dieser Antrag konnte jedoch keine Mehrheit finden und wurde abgelehnt.
Es kann ein von der Regelhöchstgeschwindigkeit abweichendes Tempolimit angeordnet werden. Für Tempo 30 gibt es dabei verschiedene Möglichkeiten, die einen unterschiedlichen Charakter aufweisen, nämlich die Beschränkung eines Streckenabschnitts auf 30 km/h, eine streckenbezogene Temporeduzierung vor bestimmten, schützenswerten Einrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten oder Seniorenheimen sowie die Tempo-30-Zone. Auch in Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Im Rahmen der vorgenannten aktuellen gesetzlichen Möglichkeiten ist bereits auf einer Vielzahl von Straßen in Lingen (Ems) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. Dort, wo dies nicht der Fall ist, stehen dem rechtliche Hürden entgegen, die aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Die Bündnis 90/Die Grünen/FWL-Fraktion im Rat der Stadt Lingen (Ems) hat aktuell beantragt, dass die Stadt Lingen (Ems) beauftragt wird, stadtweit ein differenziertes Geschwindigkeitsnetz mit Tempo 30-Zonen in Abgrenzung zum Hauptstraßennetz mit Tempo 50 zu entwickeln. Wo eine Ausweisung von Tempo 30-Zonen auf Basis der gegebenen Straßenverkehrsordnung nicht möglich ist, soll hilfsweise eine streckenbezogene Temporeduzierung geprüft werden. Beraten werden soll dieser Antrag in der kommenden Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Mobilität der Stadt Lingen (Ems). Die Diskussion über den Antrag bleibt abzuwarten.
Mit freundlichem Gruß