Tempolimits auf deutschen Autobahnen

- Auflistung (in maschinenlesbarer Form, vorzugsweise als Excel oder csv-Format) aller Autobahnabschnitte mit Tempolimits für Pkw
Tempolimits sollen dabei nach der Klassifizierung, die das BAST verwendet, dargestellt werden
oder entsprechend der Klassifizierung wie im Bericht von 2015 https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrstechnik/Publikationen/Download-Publikationen/Downloads/V1-BAB-Tempolimit-2015.pdf
a) Verkehrsbeeinflussungsanlage ohne Anzeige eines Tempolimits unter günstigen Verkehrsbedingungen
b) Verkehrsbeeinflussungsanlage mit Anzeige eines Tempolimits auch unter günstigen Verkehrsbedingungen
c) statischem Tempolimit (dauerhaft oder temporär), letzteres aufgeschlüsselt nach Beschränkungen in <60 km/h, 60 km/h, 80, 100, 120, 130 km/h.
Die Auflistung möge inbesondere die Autobahnnummer, den Abschnittsnahmen, den Startpunkt des Tempolimits (Abschnitt-km) sowie das Ende des Tempolimits und die Klassifizierung des Tempolimits umfassen.

Davon unabhängig bitte ich um Zusendung einer
- Liste der für die Straßenverkehrs-Ordnung und Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden sowie die obersten Straßenbaubehörden der Länder mit Postanschrift und E-Mail-Adressen des Poststelle.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2019
  • Frist
    1. März 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflistung (in…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tempolimits auf deutschen Autobahnen [#53197]
Datum
29. Januar 2019 15:42
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung (in maschinenlesbarer Form, vorzugsweise als Excel oder csv-Format) aller Autobahnabschnitte mit Tempolimits für Pkw Tempolimits sollen dabei nach der Klassifizierung, die das BAST verwendet, dargestellt werden oder entsprechend der Klassifizierung wie im Bericht von 2015 https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrstechnik/Publikationen/Download-Publikationen/Downloads/V1-BAB-Tempolimit-2015.pdf a) Verkehrsbeeinflussungsanlage ohne Anzeige eines Tempolimits unter günstigen Verkehrsbedingungen b) Verkehrsbeeinflussungsanlage mit Anzeige eines Tempolimits auch unter günstigen Verkehrsbedingungen c) statischem Tempolimit (dauerhaft oder temporär), letzteres aufgeschlüsselt nach Beschränkungen in <60 km/h, 60 km/h, 80, 100, 120, 130 km/h. Die Auflistung möge inbesondere die Autobahnnummer, den Abschnittsnahmen, den Startpunkt des Tempolimits (Abschnitt-km) sowie das Ende des Tempolimits und die Klassifizierung des Tempolimits umfassen. Davon unabhängig bitte ich um Zusendung einer - Liste der für die Straßenverkehrs-Ordnung und Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden sowie die obersten Straßenbaubehörden der Länder mit Postanschrift und E-Mail-Adressen des Poststelle.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tempolimits auf deutschen Autobahnen“ vom 29.0…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
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Betreff
AW: Tempolimits auf deutschen Autobahnen [#53197]
Datum
1. März 2019 06:40
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tempolimits auf deutschen Autobahnen“ vom 29.01.2019 (#53197) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tempolimits auf deutschen Autobahnen“ vom 29.0…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
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Betreff
AW: Tempolimits auf deutschen Autobahnen [#53197]
Datum
1. März 2019 06:41
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tempolimits auf deutschen Autobahnen“ vom 29.01.2019 (#53197) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir befinden uns hinsichtlich Ihrer Anfrage noch in einem internen Abstimmungsprozess…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Tempolimits auf deutschen Autobahnen [#53197]
Datum
6. März 2019 15:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir befinden uns hinsichtlich Ihrer Anfrage noch in einem internen Abstimmungsprozess und bitten die Verzögerung zu entschuldigen. Wir werden uns in Kürze wieder bei Ihnen melden. Bis dahin verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 29.01.2019 ergeht folgender Bescheid: 1. De…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Tempolimits auf deutschen Autobahnen [#53197]
Datum
15. März 2019 17:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
TLs_20190313.csv
177,5 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 29.01.2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird teilweise abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe I. Mit unten stehender E-Mail ersuchten Sie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) u.a. auf Basis des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) um Übersendung einer Auflistung aller Autobahnabschnitte mit Tempolimits für Pkw entsprechend der von der BASt im Schlussbericht zum Projekt "Tempolimits auf Bundesautobahnen 2015" genannten Differenzierung. Ferner baten Sie um Übersendung einer Liste der für die Straßenverkehrs-Ordnung und Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden sowie die obersten Straßenbaubehörden der Länder mit Postanschrift und E-Mail-Adressen der Poststellen. II. Ihr Antrag wird teilweise abgelehnt. Ihm wird insoweit stattgegeben, als Sie die Auflistung aller Autobahnabschnitte mit Tempolimits begehren. Die von Ihnen begehrte Datei finden Sie im Anhang zu dieser E-Mail. Sofern Sie den Anhang nicht öffnen können, bitten wir um Übersendung weiterer Kontaktdaten. Zu dieser Datei sind für Sie folgende Informationen relevant: Die Abschnittsnamen (Spalte D) lagen zum Zeitpunkt der Erhebung nicht lückenlos vor, daher enthält auch Spalte D in der beigefügten Datei diesbezüglich Lücken. Für die betreffenden Abschnitte liegen lediglich in Spalte C die Bezeichnungen der Sektoren gemäß der Daten des Bundesfernstraßennetzes (Download via https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkeh…) vor. Die begehrten Daten hinsichtlich der Art des Tempolimits lassen sich Spalte H entnehmen, die Informationen zu Verkehrsbeeinflussungsanlagen enthält Spalte I. Enthält Spalte I den Eintrag „1“ und gleichzeitig Spalte H keinen Eintrag, repräsentiert dies eine Ausstattung mit Verkehrsbeeinflussungsanlage ohne Anzeige eines Tempolimits unter günstigen Verkehrsbedingungen. Spalte G enthält die Abschnittslängen als Differenz aus Ende und Beginn der Stationierung (Spalten E und F), Spalte A die Nummer der BAB und Spalte B die „Fahrtrichtung“ des Tempolimits („1“ in Stationierungsrichtung, „2“ gegen Stationierungsrichtung gemäß Spalten E und F). Die Auswertung der in Spalte G angegebenen Längen ergibt geringfügige Abweichungen im Vergleich mit den in https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkeh… angegebenen Daten – dies resultiert aus unvermeidlichen Rundungen, welche sich beim Export aus der Basis-Datenbank in die beiliegende .csv-Datei ergeben haben. Hinsichtlich der von Ihnen begehrten Listen der Landesbehörden wird der Antrag abgelehnt. Der Ablehnungsgrund ergibt sich aus § 9 Abs. 3 IFG, wonach ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die von Ihnen benannten Landesbehörden (Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden) ergeben sich aus den einschlägigen nationalen Gesetzen und Regelwerken, welche wiederum im Internet abrufbar sind. Wir weisen ergänzend darauf hin, dass Sie eine Liste der obersten Straßenbaubehörden in dem Werk "Der Elsner, Handbuch für Straßen- und Verkehrswesen (Planung, Bau, Erhaltung, Verkehr, Betrieb)" finden. Die BASt stellt keine zuständige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 noch Abs. 3 VIG dar. Kostenentscheidung Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen