Sehr
geehrtAntragsteller/in
auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 29.01.2019 ergeht folgender Bescheid:
1. Der Antrag wird teilweise abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit unten stehender E-Mail ersuchten Sie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) u.a. auf Basis des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) um Übersendung einer Auflistung aller Autobahnabschnitte mit Tempolimits für Pkw entsprechend der von der BASt im Schlussbericht zum Projekt "Tempolimits auf Bundesautobahnen 2015" genannten Differenzierung.
Ferner baten Sie um Übersendung einer Liste der für die Straßenverkehrs-Ordnung und Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden sowie die obersten Straßenbaubehörden der Länder mit Postanschrift und E-Mail-Adressen der Poststellen.
II.
Ihr Antrag wird teilweise abgelehnt.
Ihm wird insoweit stattgegeben, als Sie die Auflistung aller Autobahnabschnitte mit Tempolimits begehren. Die von Ihnen begehrte Datei finden Sie im Anhang zu dieser E-Mail. Sofern Sie den Anhang nicht öffnen können, bitten wir um Übersendung weiterer Kontaktdaten.
Zu dieser Datei sind für Sie folgende Informationen relevant:
Die Abschnittsnamen (Spalte D) lagen zum Zeitpunkt der Erhebung nicht lückenlos vor, daher enthält auch Spalte D in der beigefügten Datei diesbezüglich Lücken.
Für die betreffenden Abschnitte liegen lediglich in Spalte C die Bezeichnungen der Sektoren gemäß der Daten des Bundesfernstraßennetzes (Download via
https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkeh…) vor.
Die begehrten Daten hinsichtlich der Art des Tempolimits lassen sich Spalte H entnehmen, die Informationen zu Verkehrsbeeinflussungsanlagen enthält Spalte I. Enthält Spalte I den Eintrag „1“ und gleichzeitig Spalte H keinen Eintrag, repräsentiert dies eine Ausstattung mit Verkehrsbeeinflussungsanlage ohne Anzeige eines Tempolimits unter günstigen Verkehrsbedingungen.
Spalte G enthält die Abschnittslängen als Differenz aus Ende und Beginn der Stationierung (Spalten E und F), Spalte A die Nummer der BAB und Spalte B die „Fahrtrichtung“ des Tempolimits („1“ in Stationierungsrichtung, „2“ gegen Stationierungsrichtung gemäß Spalten E und F).
Die Auswertung der in Spalte G angegebenen Längen ergibt geringfügige Abweichungen im Vergleich mit den in
https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkeh… angegebenen Daten – dies resultiert aus unvermeidlichen Rundungen, welche sich beim Export aus der Basis-Datenbank in die beiliegende .csv-Datei ergeben haben.
Hinsichtlich der von Ihnen begehrten Listen der Landesbehörden wird der Antrag abgelehnt.
Der Ablehnungsgrund ergibt sich aus § 9 Abs. 3 IFG, wonach ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die von Ihnen benannten Landesbehörden (Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden) ergeben sich aus den einschlägigen nationalen Gesetzen und Regelwerken, welche wiederum im Internet abrufbar sind. Wir weisen ergänzend darauf hin, dass Sie eine Liste der obersten Straßenbaubehörden in dem Werk "Der Elsner, Handbuch für Straßen- und Verkehrswesen (Planung, Bau, Erhaltung, Verkehr, Betrieb)" finden.
Die BASt stellt keine zuständige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 noch Abs. 3 VIG dar.
Kostenentscheidung
Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen