Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrer E-Mail vom 24. März 2024 beantragen Sie die Herausgabe des aktuellen Stands des dienstlichen Terminkalenders von Herrn Dusel für das komplette Jahr 2024. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG).
Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Grundsätzlich bestehen für die Antragstellung keine formellen Voraussetzungen. Allerdings kann die Behörde von der Antragstellerin / dem Antragsteller den Namen und die Postzustellungsadresse verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Bescheids erforderlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Informationszugang wegen bestehender Ablehnungsgründe nicht oder nicht vollständig gewährt werden kann oder nicht gebührenfrei möglich ist (siehe Informationsfreiheit – IFG und UIG des Bundes, Texte und Erläuterungen (Info 2), ab Seite 22; abrufbar unter
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/INFO2.html?nn=251784).
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bitte ich bis zum 3. Mai um die Mitteilung Ihrer Postzustellungsadresse, damit Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag ordnungsgemäß bekannt gegeben werden kann. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten.
Ich weise darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags verarbeitet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie unter
https://www.bmas.de/DE/Infos/Datenschutz/datenschutz.html.
Mit freundlichen Grüßen