Bundesministerium der Justiz
Z B 6 – zu: 145101#00002#0070
Sehr geehrte Herr Mühlenmeier,
Sie bitten um den "Terminkalender des Ministerialrats Dr. Thomas Barth von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022" und stützen Ihre Bitte auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Nummer 1 IFG handelt es sich bei "amtlicher Information" um "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung".
Ob der Terminkalender des Ministerialrats Dr. Thomas Barth nach dieser Definition amtliche Information im Sinne des IFG ist, ist nach erster Einschätzung zumindest zweifelhaft.
Unabhängig davon teile ich Ihnen mit, dass für Herrn Dr. Barth ein amtlicher Terminkalender nicht geführt wird.
Soweit darüber hinaus für einzelne termingebundene Ereignisse als bloße Gedächtnisstütze in elektronischen persönlichen bzw. Referatskalendern Einträge gemacht werden, handelt es sich jedenfalls um personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG derjenigen Personen, die diese Einträge betreffen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Zur Vorbereitung des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG bitte ich Sie um eine Begründung Ihres Antrags; vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG, wonach der Antrag u.a. begründet werden muss, wenn er Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG betrifft. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang, wenn Sie spezifizieren, um welchen dienstlichen Termin es Ihnen geht.
Sollte ich bis zum 23. Januar 2023 nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag mit den vorstehenden Hinweisen erledigt. hat.
Mit freundlichen Grüßen