Bescheid
1.Der Antrag des Antragstellers (AST) nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), Umweltinformationsgesez des Landes Brandenburg (BbgUIG) und dem Gesetz zu Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) vom 30.05.2023 wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Mit E-Mail vom 30.05.2023 beantragte der AST die Übermittlung der gesamten Kommunikation des Postfachs „<<E-Mail-Adresse>>“.
Mit per E-Mail übersandter schriftlicher Mitteilung vom 13.07.2023 wurde der AST darauf hingewiesen, dass der so gestellte Antrag zu unbestimmt sei, weil die zeitlich unbegrenzte und pauschale Anfrage sich auf Hunderte von E-Mails bezöge, ohne einen konkreten Hinweis auf umweltinformatorische Fragen zu leisten. Weiter wurde auf den deutlich höheren Verwaltungsaufwand hingewiesen, weil jede einzelne Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden müsse. Auf eine andere, leicht zugänglichere Art der Informationsbeschaffung wurde hingewiesen. Ferner wurde dem AST die Gelegenheit
gegeben, innerhalb eines Monats den gestellten Antrag zu präzisieren.
Gegen diesen Hinweis legte der AST ebenfalls mit E-Mail und Faxschreiben vom 17.07.2023, das am 20.07.2023 eingegangen ist, Widerspruch ein.
Mit E-Mail vom 26.07.2023 wurde der AST darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 16.07.2023 kein Verwaltungsakt wäre, sondern lediglich ein rechtlicher Hinweis, weshalb ein Widerspruch nicht möglich sei im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der AST präzisierte seinen Antrag nicht bis zum 14.08.2023, sondern verwies mit einer weiteren E-Mail vom 01.08.2023 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit
dem Aktenzeichen 10 C 2.22, wonach „unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Antrags keine thematisch-inhaltliche Eingrenzung des Informationsbegehrens gefordert werden“ könne. Hierbei handelt es sich um ein Urteil vom 29.03.2023, das die Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetzes — IFG — vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), zu überprüfen hatte.
Konkret ging es um den Zugang zu Akten des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl.
Umweltrechtliche Fragen haben in diesem Urteil keine Rolle gespielt.
Da bei dem Auskunftsbegehren des AST die rechtlichen Interessen der Beteiligten aufgrund des Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung und der einschlägigen Regelungen zum Datenschutz betroffen sind, ist diese am Verfahren zu beteiligen.
Im Übrigen wird auf den vorliegenden Akteninhalt nebst der eingereichten E-Mails und Schreiben verwiesen.
Der hiesige Landkreis ist als informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BbgUIG sachlich und örtlich zuständig. Zulässig ist der Antrag ferner nach § 2 Abs. 1 S. 1 AIG.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 1 BbgUIG i. V. m. § 3 UIG in Betracht.
Nach § 1 Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.03.2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 06], S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2015 (GVBl. 1/15, [Nr. 19]), gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen — von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen _ die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 3 Abs. 1 S. 1 Umweltinformationsgesetz (UlG) vom 22.12.2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. | S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306), wiederum bestimmt, dass jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 UIG unter
anderem durch Auskunftserteilung eröffnet werden.
Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 UlG unabhängig von der Art ihrer Speicherung u. a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr.
1); Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die
Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr.2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 lit. a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (Nr. 3 lit. b). Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar, ohne dass dies für jede einzelne Angabe gesondert festzustellen ist (vgl. OVG für das Land NRW, Urt. vom 01.03.2011, - § A 2861/07. juris Rn. 62 und Beschluss vom 13.03.2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Urt. vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Anfrage des AST als eingetragener Verein über das Portal FragDenStaat vom 30.05.2023 ist als „jedermann“ nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG grundsätzlich als auskunftsberechtigt anzusehen und der hiesige Landkreises Oder-Spree ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgUIG eine informationspflichtige Stelle.
Allerdings wird die zeitlich unbegrenzte und pauschale Anfrage moniert, die sich auf Hunderte von E-Mails bezieht, ohne einen konkreten Hinweis auf umweltinformatorische
Fragen zu geben.
Eine solche Anfrage verursacht einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand. Jede einzelne Mail müsste aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 UlG wäre eine andere, leicht zugänglichere Art der Informationsbeschaffung möglich. Auf § 10 UIG wird insoweit verwiesen.
Der Antrag des AST muss daher nach § 3 Abs. 2 S. 3 UIG aus gewichtigem Grund abgelehnt werden.
Der AST hatte von der Gelegenheit nach § 4 Abs. 2 S. 2 UIG, innerhalb eines Monats den Antrag zu präzisieren, machte aber davon keinen Gebrauch. Die Frist hierzu ist am
14.08.2023 abgelaufen.
Aus dem gleichen Grund muss nach §& 6 Abs. 2 S. 2 Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) vom 10.03.1998 (GVBl. 1/18, [Nr. 7]), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.05.2018 (GVBI.l/18, [Nr. 7]), das Recht auf Auskunftserteilung abgelehnt werden. Der Verwaltungsaufwand ist unverhältnismäßig hoch, wenn jede einzelne Mail aus dem EMailarchiv aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden müsste.
Zudem gibt es keine konkrete Akte, wenn nur pauschal auf ein E-Mail Fach verwiesen wird, dessen Inhalt sich über eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen bezieht.
Bei einer pauschalen Anfrage des kompletten E-Mailverlaufs über mehrere Jahre ohne Hinweis auf einen konkreten Bezug muss das vorliegende Auskunftsbegehren daher
insgesamt abgelehnt werden.
Ob der Antrag weiter nach § 6 Abs. 1 S. 1 AIG zu unbestimmt ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Antrag ist auch aus weiteren Gründen
abzulehnen. So hat jedenfalls der AST keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die ein überwiegendes Offenbarungsinteresse begründen könnten. Nach § 6
Abs. 1 S. 2 AIG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 AIG überwiegen die privaten Interessen der Beteiligten.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligte einer Offenlegung des gesamten EMail-Verkehrs zugestimmt hätte (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 AIG). Im Raum steht ferner der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte aufseiten der Beteiligten, die betroffen
sein könnten (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 AIG). Schließlich könnten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden, zumal die Beteiligte keine Zustimmung
im Vorfeld erteilt hat (§ 5 Abs. 1 Ziffer 3 AIG).
Ein eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht durch den jüngsten Vortrag des AST. Dieser hat sich in seinem per E-Mail übermittelten Schreiben vom 01.08.2023 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezogen. Konkret geht es um das Urteil vom 29.03.2023 — 10 C 2.22 - Zugang zu den Akten von Helmut Kohl.
In diesem Urteil setzt sich das BVerwG mit der Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz — IFG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.09.2020 (BGBi. IS.2722) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. S. 1328), hinsichtlich von älteren Unterlagen & 11 Abs. 6 i. V. m. 8 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Nutzung und
Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz -— BArchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.09.20111 (BGBl. I S. 4122), geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. | S. 2759)) auseinander.
Danach sei der in dem dortigen Verfahren gestellte Antrag, Zugang zu Unterlagen aus der Kanzlerschaft des Dr. Helmut Kohls von 1982 bis 1993, zu erlangen, nicht zu unbestimmt im Gegensatz zu der Entscheidung der Vorinstanz. In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht es aber um die Anwendung des IFG, worauf sich der AST gerade nicht beruft, da es ihm nicht um die Unterlagen eines Bundesorgans geht, sondern um Umweltinformationen. Dies ist mit den hier zu prüfenden BbgUIG und AIG nicht vergleichbar. Denn der AST begehrt keine amtlichen Informationen von einer Bundesbehörde. Im Übrigen weist das hier nicht anwendbare IFG konkret keine Bestimmtheitsregelung auf im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 S.2 UIG und § 6 Abs. 1 S.1 AIG.
Der Anwendungsbereich ist schließlich nach $ 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz -VIG) vom
05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2012 (BGBl. | S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) nicht eröffnet, da das vorgenannte UIG als Spezialregelung zu dem VIG gesehen wird, wenn es um Umweltinformationen gehen soll, wovon hier zugunsten des AST ausgegangen wird.
Daher wird der Antrag insgesamt als unbegründet abgewiesen.
il.
Die Kosten für den Akteneinsichtsantrag sind nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AlGGebO) vom 02.04.2001 (GVBi.1l/01, [Nr. 06], S.85) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005 (GVBI.I/05, [Nr. 34], S. 596) zu erheben. Und richten sich nach dem angefallenen Verwaltungsaufwand. Für die Erteilung einer einfachen Auskunft liegt die Höchstgebühr bei 100,00 € und bei umfangreichem Verwaltungsaufwand bei einer Gebühr von bis zu 500,00 €. Bei außergewöhnlichem
Verwaltungsaufwand bei bis zu 1.000,00 €.
Die Kosten für den Antrag nach dem BbgUIG richten sich nach der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUlGGebO) vom 23.05.2007
(GVBI.1/07, [Nr. 11], S. 130) geändert durch Verordnung vom 22.02.2013 (GVBI.11/13, [Nr. 20]). Wenn der Antrag abgelehnt wird, fallen nach § 2 BbgUlGGebO keine Gebühren an.
Ansonsten liegen die Gebühren bei Auskünften maximal bei 500,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, einzulegen.