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Die gesamte Kommunikation des Postfachs “<<E-Mail-Adresse>>”.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Mai 2023
  • Frist
    1. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
<<E-Mail-Adresse>> [#280059]
Datum
30. Mai 2023 15:01
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die gesamte Kommunikation des Postfachs “<<E-Mail-Adresse>>”.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 280059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280059/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „<<E-Mail-Adresse>>“ vom 30.05.2023 (#280059) wurde von…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: <<E-Mail-Adresse>> [#280059]
Datum
3. Juli 2023 10:07
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „<<E-Mail-Adresse>>“ vom 30.05.2023 (#280059) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „<<E-Mail-Adresse>>“ vom 30.05.2023 (#280059) wurde von…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: <<E-Mail-Adresse>> [#280059]
Datum
11. Juli 2023 12:12
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „<<E-Mail-Adresse>>“ vom 30.05.2023 (#280059) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte(r)…
Von
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Betreff
Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023
Datum
13. Juli 2023 15:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte(r) Herr/Frau Kempen, was Ihre Anfrage vom 01.06.2023, #280059, anbelangt, so ist Folgendes zu bemerken: Nach § 1 Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.03.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 06], S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2015 (GVBl. I/15, [Nr. 19]), gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG vom 22.12.2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 305), wiederum bestimmt, dass jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 UIG unter anderem durch Auskunftserteilung eröffnet werden. Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung u. a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr. 1); Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 lit. a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (Nr. 3 lit. b). Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar, ohne dass dies für jede einzelne Angabe gesondert festzustellen ist (vgl. OVG für das Land NRW, Urt. vom 01.03.2011, - 8 A 2861/07. juris Rn. 62 und Beschluss vom 13.03.2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Urt. vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anfrage als Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. über das Portal FragDenStaat vom 01.06.2023 ist schließlich als „jedermann“ nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG grundsätzlich als auskunftsberechtigt anzusehen und das hiesige Umweltamt ist als Behörde des Landkreises Oder-Spree im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgUIG eine informationspflichtige Stelle. Allerdings wird die zeitlich unbegrenzte und pauschale Anfrage moniert, die sich auf Hunderte von E-Mails bezieht, ohne einen konkreten Hinweis auf umweltinformatorische Fragen zu geben. Eine solche Anfrage verursacht einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand. Jede einzelne Mail müsste aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 UIG wäre eine andere, leicht zugänglichere Art der Informationsbeschaffung möglich. Auf § 10 UIG wird insoweit verwiesen. Der Bezug auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) muss daher nach § 3 Abs. 2 S. 3 UIG daher aus gewichtigem Grund abgelehnt werden. Sie erhalten nach § 4 Abs. 2 S. 2 UIG Gelegenheit, innerhalb eines Monats Ihren Antrag zu präzisieren. Aus dem gleichen Grund muss nach § 6 Abs. 2 S. 2 Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) vom 10.03.1998 (GVBl. I/18, [Nr. 7]), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.03.2018, das Recht auf Auskunftserteilung abgelehnt werden. Der Verwaltungsaufwand ist unverhältnismäßig hoch, wenn jede einzelne Mail aus dem E-Mailarchiv aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden müsste. Zudem gibt es keine konkrete Akte, wenn nur pauschal auf ein E-Mail Fach verwiesen wird, dessen Inhalt sich über eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen bezieht. Bei einer pauschalen Anfrage des kompletten E-Mailverlaufs über mehrere Jahre ohne Hinweis auf einen konkreten Bezug muss das vorliegende Auskunftsbegehren daher insgesamt abgelehnt werden. Sie haben weiter das Recht, nach § 11 Abs. 2 S. 1 AIG den oder die Landesbeauftragten anzurufen. Der Anwendungsbereich ist schließlich nach § 1 Gesetz zur Verbesserung der geundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz -VIG) vom 05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) , zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) nicht eröffnet, da das vorgenannte UIG als Spezialregelung zu dem VIG gesehen wird, wenn es um Umweltinformatonen gehen soll, wovon hier zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird. Einer Veröffentlichung dieses Antwortschreibens im Internet wird nicht zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059] Guten Tag << Anrede >&g…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
Datum
17. Juli 2023 11:43
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 13.7.2023 zu meiner Anfrage vom 01.06.2023 ein und fordere Sie erneut auf, mir die beantragten Unterlagen unverzüglich zugänglich zu machen. Andernfalls werde ich entsprechend Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Ihr Bescheid enthält nur pauschal die Behauptung, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen würde, gegebenenfalls notwendige Schwärzungen von personenbezogenen Daten vorzunehmen. Ohne eine konkrete Angabe des genauen Umfangs an Seiten bzw. Emails, die von Ihnen ggf. geprüft werden müssten, ist dies weder nachvollziehbar noch juristisch haltbar. Ich bitte um eine Bestätigung, dass mein Widerspruch, der Ihnen sowohl als unterschriebenes Fax als auch ergänzend vorab per Email zugestellt wird, bei Ihnen eingegangen ist und bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
Datum
17. Juli 2023 11:44
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
51,7 KB
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059] Sehr geehrte(r) Herr/Frau Kempen…
Von
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Betreff
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
Datum
26. Juli 2023 13:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Kempen, Ihr Faxschreiben vom 17.07.2023 ist hier am 20.07.2023 eingegangen. Mein Antwortschreiben vom 13.07.2023 ist lediglich als eine Zwischeninformation anzusehen. Mangels einer unmittelbaren Regelung i. S. d. § 35 VwVfG liegt damit kein Verwaltungsakt vor, gegen den Widerspruch nach § 79 VwVfG eingelegt werden könnte. Denn die Miteilung vom 13.07.2023 enthält keine Regelung, die für den Betroffenen eine verbindliche Festlegung getroffen hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, §35, Rz. 47ff.). Ein Widerspruch ist daher rechtlich nicht möglich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 79, Rz. 14). Da Sie inhaltlich zu meinem o. g. Schreiben nicht Stellung genommen haben, steht es Ihnen frei, dies rechtzeitig nachzuholen. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059] Guten Tag << Anrede >&g…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
Datum
31. Juli 2023 15:47
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> hinsichtlich Ihrer Nachricht, dass Ihre Meldung vom 13.07 als Zwischennachricht zu werten ist, teile ich Ihnen mit, dass ich an meinem ursprünglichen Antrag in vollem Umfang festhalte und Sie dementsprechend und einen rechtskräftigen Bescheid in dieser Sache bitte. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 280059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280059/
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059] Sehr geehrter Herr Kempen, wie …
Von
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Betreff
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
Datum
1. August 2023 10:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, wie ich Ihnen schon mitteilte in meiner Mail vom 26.07.2023, ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Contra legem werden keine Bescheide erlassen. Rechtskräftig wäre ein Bescheid im Übrigen nur, wenn er unanfechtbar geworden wäre. Es wird anheim gestellt, dies einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059] Guten Tag, Ich sehe meinen Antr…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Wtrlt: Antw: Anfrage über das Portal FragdenStaat.de vom 01.06.2023 [#280059]
Datum
1. August 2023 13:29
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich sehe meinen Antrag aufgrund der konkreten Reduzierung auf ein klar benanntes Postfach als hinreichend bestimmt und verweise diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache BVerwG 10 C 2.22, wonach "unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Antrags keine thematisch-inhaltliche Eingrenzung des Informationszugangsbegehrens gefordert werden" kann. Ich fordere Sie daher erneut auf, meinen Antrag entsprechend zu bearbeiten und zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Antwortbescheid Bescheid 1.Der Antrag des Antragstellers (AST) nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsge…
Von
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
30. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Bescheid 1.Der Antrag des Antragstellers (AST) nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), Umweltinformationsgesez des Landes Brandenburg (BbgUIG) und dem Gesetz zu Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) vom 30.05.2023 wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Mit E-Mail vom 30.05.2023 beantragte der AST die Übermittlung der gesamten Kommunikation des Postfachs „<<E-Mail-Adresse>>“. Mit per E-Mail übersandter schriftlicher Mitteilung vom 13.07.2023 wurde der AST darauf hingewiesen, dass der so gestellte Antrag zu unbestimmt sei, weil die zeitlich unbegrenzte und pauschale Anfrage sich auf Hunderte von E-Mails bezöge, ohne einen konkreten Hinweis auf umweltinformatorische Fragen zu leisten. Weiter wurde auf den deutlich höheren Verwaltungsaufwand hingewiesen, weil jede einzelne Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden müsse. Auf eine andere, leicht zugänglichere Art der Informationsbeschaffung wurde hingewiesen. Ferner wurde dem AST die Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats den gestellten Antrag zu präzisieren. Gegen diesen Hinweis legte der AST ebenfalls mit E-Mail und Faxschreiben vom 17.07.2023, das am 20.07.2023 eingegangen ist, Widerspruch ein. Mit E-Mail vom 26.07.2023 wurde der AST darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 16.07.2023 kein Verwaltungsakt wäre, sondern lediglich ein rechtlicher Hinweis, weshalb ein Widerspruch nicht möglich sei im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der AST präzisierte seinen Antrag nicht bis zum 14.08.2023, sondern verwies mit einer weiteren E-Mail vom 01.08.2023 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen 10 C 2.22, wonach „unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Antrags keine thematisch-inhaltliche Eingrenzung des Informationsbegehrens gefordert werden“ könne. Hierbei handelt es sich um ein Urteil vom 29.03.2023, das die Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetzes — IFG — vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), zu überprüfen hatte. Konkret ging es um den Zugang zu Akten des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl. Umweltrechtliche Fragen haben in diesem Urteil keine Rolle gespielt. Da bei dem Auskunftsbegehren des AST die rechtlichen Interessen der Beteiligten aufgrund des Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung und der einschlägigen Regelungen zum Datenschutz betroffen sind, ist diese am Verfahren zu beteiligen. Im Übrigen wird auf den vorliegenden Akteninhalt nebst der eingereichten E-Mails und Schreiben verwiesen. Der hiesige Landkreis ist als informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BbgUIG sachlich und örtlich zuständig. Zulässig ist der Antrag ferner nach § 2 Abs. 1 S. 1 AIG. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt § 1 BbgUIG i. V. m. § 3 UIG in Betracht. Nach § 1 Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.03.2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 06], S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2015 (GVBl. 1/15, [Nr. 19]), gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen — von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen _ die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. § 3 Abs. 1 S. 1 Umweltinformationsgesetz (UlG) vom 22.12.2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. | S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306), wiederum bestimmt, dass jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 UIG unter anderem durch Auskunftserteilung eröffnet werden. Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 UlG unabhängig von der Art ihrer Speicherung u. a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr. 1); Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr.2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 lit. a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (Nr. 3 lit. b). Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar, ohne dass dies für jede einzelne Angabe gesondert festzustellen ist (vgl. OVG für das Land NRW, Urt. vom 01.03.2011, - § A 2861/07. juris Rn. 62 und Beschluss vom 13.03.2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Urt. vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anfrage des AST als eingetragener Verein über das Portal FragDenStaat vom 30.05.2023 ist als „jedermann“ nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG grundsätzlich als auskunftsberechtigt anzusehen und der hiesige Landkreises Oder-Spree ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgUIG eine informationspflichtige Stelle. Allerdings wird die zeitlich unbegrenzte und pauschale Anfrage moniert, die sich auf Hunderte von E-Mails bezieht, ohne einen konkreten Hinweis auf umweltinformatorische Fragen zu geben. Eine solche Anfrage verursacht einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand. Jede einzelne Mail müsste aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 UlG wäre eine andere, leicht zugänglichere Art der Informationsbeschaffung möglich. Auf § 10 UIG wird insoweit verwiesen. Der Antrag des AST muss daher nach § 3 Abs. 2 S. 3 UIG aus gewichtigem Grund abgelehnt werden. Der AST hatte von der Gelegenheit nach § 4 Abs. 2 S. 2 UIG, innerhalb eines Monats den Antrag zu präzisieren, machte aber davon keinen Gebrauch. Die Frist hierzu ist am 14.08.2023 abgelaufen. Aus dem gleichen Grund muss nach §& 6 Abs. 2 S. 2 Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) vom 10.03.1998 (GVBl. 1/18, [Nr. 7]), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.05.2018 (GVBI.l/18, [Nr. 7]), das Recht auf Auskunftserteilung abgelehnt werden. Der Verwaltungsaufwand ist unverhältnismäßig hoch, wenn jede einzelne Mail aus dem EMailarchiv aus datenschutzrechtlichen Gründen überprüft und geschwärzt werden müsste. Zudem gibt es keine konkrete Akte, wenn nur pauschal auf ein E-Mail Fach verwiesen wird, dessen Inhalt sich über eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen bezieht. Bei einer pauschalen Anfrage des kompletten E-Mailverlaufs über mehrere Jahre ohne Hinweis auf einen konkreten Bezug muss das vorliegende Auskunftsbegehren daher insgesamt abgelehnt werden. Ob der Antrag weiter nach § 6 Abs. 1 S. 1 AIG zu unbestimmt ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Antrag ist auch aus weiteren Gründen abzulehnen. So hat jedenfalls der AST keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die ein überwiegendes Offenbarungsinteresse begründen könnten. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 AIG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 AIG überwiegen die privaten Interessen der Beteiligten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligte einer Offenlegung des gesamten EMail-Verkehrs zugestimmt hätte (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 AIG). Im Raum steht ferner der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte aufseiten der Beteiligten, die betroffen sein könnten (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 AIG). Schließlich könnten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden, zumal die Beteiligte keine Zustimmung im Vorfeld erteilt hat (§ 5 Abs. 1 Ziffer 3 AIG). Ein eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht durch den jüngsten Vortrag des AST. Dieser hat sich in seinem per E-Mail übermittelten Schreiben vom 01.08.2023 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezogen. Konkret geht es um das Urteil vom 29.03.2023 — 10 C 2.22 - Zugang zu den Akten von Helmut Kohl. In diesem Urteil setzt sich das BVerwG mit der Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz — IFG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.09.2020 (BGBi. IS.2722) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. S. 1328), hinsichtlich von älteren Unterlagen & 11 Abs. 6 i. V. m. 8 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz -— BArchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.09.20111 (BGBl. I S. 4122), geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. | S. 2759)) auseinander. Danach sei der in dem dortigen Verfahren gestellte Antrag, Zugang zu Unterlagen aus der Kanzlerschaft des Dr. Helmut Kohls von 1982 bis 1993, zu erlangen, nicht zu unbestimmt im Gegensatz zu der Entscheidung der Vorinstanz. In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht es aber um die Anwendung des IFG, worauf sich der AST gerade nicht beruft, da es ihm nicht um die Unterlagen eines Bundesorgans geht, sondern um Umweltinformationen. Dies ist mit den hier zu prüfenden BbgUIG und AIG nicht vergleichbar. Denn der AST begehrt keine amtlichen Informationen von einer Bundesbehörde. Im Übrigen weist das hier nicht anwendbare IFG konkret keine Bestimmtheitsregelung auf im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 S.2 UIG und § 6 Abs. 1 S.1 AIG. Der Anwendungsbereich ist schließlich nach $ 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz -VIG) vom 05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2012 (BGBl. | S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) nicht eröffnet, da das vorgenannte UIG als Spezialregelung zu dem VIG gesehen wird, wenn es um Umweltinformationen gehen soll, wovon hier zugunsten des AST ausgegangen wird. Daher wird der Antrag insgesamt als unbegründet abgewiesen. il. Die Kosten für den Akteneinsichtsantrag sind nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AlGGebO) vom 02.04.2001 (GVBi.1l/01, [Nr. 06], S.85) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005 (GVBI.I/05, [Nr. 34], S. 596) zu erheben. Und richten sich nach dem angefallenen Verwaltungsaufwand. Für die Erteilung einer einfachen Auskunft liegt die Höchstgebühr bei 100,00 € und bei umfangreichem Verwaltungsaufwand bei einer Gebühr von bis zu 500,00 €. Bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand bei bis zu 1.000,00 €. Die Kosten für den Antrag nach dem BbgUIG richten sich nach der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUlGGebO) vom 23.05.2007 (GVBI.1/07, [Nr. 11], S. 130) geändert durch Verordnung vom 22.02.2013 (GVBI.11/13, [Nr. 20]). Wenn der Antrag abgelehnt wird, fallen nach § 2 BbgUlGGebO keine Gebühren an. Ansonsten liegen die Gebühren bei Auskünften maximal bei 500,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, einzulegen.
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#280059] Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 30.08.2023 zu mein…
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#280059]
Datum
18. September 2023 14:27
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 30.08.2023 zu meiner Anfrage vom 01.06.2023 ein und fordere Sie erneut auf, mir die beantragten Unterlagen unverzüglich zugänglich zu machen. Ihr Bescheid enthält nur pauschal die Behauptung, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen würde, gegebenenfalls notwendige Schwärzungen von personenbezogenen Daten vorzunehmen. Ohne eine konkrete Angabe des genauen Umfangs an Seiten bzw. Emails, die von Ihnen ggf. geprüft werden müssten, ist dies weder nachvollziehbar noch juristisch haltbar. Auch Ihre Ausführungen, dass das Urteil des BVerwG vom 29.03.2023 in der Sache 10 C 2.22 hier nicht zu berücksichtigen sei, da ich keine Dokumente einer Bundesbehörde angefragt habe, geht fehl. Zudem behaupten Sie pauschal, dass alle von mir beantragten Unterlagen dem UIG unterfallen würden, geben dafür jedoch keine Begründung an. Ich bitte um eine Bestätigung, dass mein Widerspruch, der Ihnen sowohl als unterschriebenes Fax als auch ergänzend vorab per Email zugestellt wird, bei Ihnen eingegangen ist und bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#280059]
An Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Antwortbescheid [#280059]
Datum
18. September 2023 14:29
An
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
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Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Widerspruch
Von
Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
24. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort